Rechtssatz
Nach gefestigter Rechtsprechung (so etwa: 9 Os 144/77, 12 Os 103/79, 12 Os 135/85, 12 Os 43,44/95, 15 Os 130/95; EvBl 1985/7; SSt 57/72 = RZ 1987/10; JBl 1988,659; SSt 60/84 = EvBl 1990/57) und einem Teil der Lehre (Leukauf/Steininger aaO RN 8, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 1 a und Foregger/Serini aaO Erl I jeweils zu § 148) reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafsatz aus, dass die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist.
12 Os 125/99 | OGH | 16.12.1999 |
nur: Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafsatz aus, dass die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist. (T1) Beisatz: Für die Haftung nach § 148 zweiter Fall StGB muss nicht jedes Betrugsfaktum für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein. Vielmehr reicht es aus, dass die Absicht des Täters auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme zwar nicht ausschließlich, aber doch auch durch die wiederkehrende Begehung schwerer (hier nach § 147 Abs 2 StGB qualifizierter) Betrügereien gerichtet ist. (T2) |
13 Os 10/00 | OGH | 17.05.2000 |
Auch; Beisatz: Für die Annahme eines gewerbsmäßig schweren Betruges (§ 148 zweiter Fall StGB) muss die Absicht des Täters auf die Begehung zwar nicht ausschließlich, aber doch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet sein (mag auch nicht jedes Betrugsfaktum für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein). (T3) |
12 Os 19/05v | OGH | 28.04.2005 |
nur T1; Beisatz: Die gelegentliche Verübung nicht schwerer Betrügereien hindert die Anwendung des zweiten Falls des § 148 StGB nicht. (T4) |
13 Os 1/07g | OGH | 11.04.2007 |
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Nur derjenige, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug (§ 147 StGB) in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19960613_OGH0002_0150OS00023_9600000_003