OGH 15Os24/06b

OGH15Os24/06b19.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stephan I***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Dezember 2005, GZ 4 Hv 200/05d-19, sowie die Beschwerden (§ 498 Abs 3 StPO) gegen die gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschlüsse (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Stephan I***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Deutschlandsberg und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, „nachgenannte Personen durch Täuschung über nachgenannte Tatsachen zu nachgenannten Handlungen verleitet, die diese in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten," und zwar

I. in Deutschlandsberg Manfred A*****

1. im Jänner 2005 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, über einen PKW der Marke VW Golf II VR 6 zu verfügen und dem Genannten gegen Bezahlung eines Kaufpreises von 3.450 Euro lastenfreies Eigentum daran verschaffen zu können, zur Übergabe dieses Betrages;

2. am 24. Juni 2005 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, über einen PKW der Marke Porsche 911 Carrera, „Baujahr Dezember 2001", zu verfügen und dem Genannten gegen Bezahlung eines Kaufpreises von 27.000 Euro lastenfreies Eigentum daran verschaffen zu können, zur Leistung einer Anzahlung in der Höhe von 4.300 Euro;

II. in Deutschlandsberg Christian D***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, über einen PKW der Marke Audi A4 S-Line, „Baujahr Mai 2005", zu verfügen und ihm gegen Bezahlung eines Kaufpreises von 9.100 Euro lastenfreies Eigentum daran verschaffen zu können, am 12. Juli 2005 zur Leistung einer Anzahlung in der Höhe von 3.000 Euro und am 4. August 2005 zur Leistung einer weiteren Anzahlung in der Höhe von 6.000 Euro;

III. in Frauental zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Sommer 2005 und am 15. September 2005 Hubert M***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, ihm mehrere Garnituren PKW-Reifen zu günstigen Konditionen verschaffen zu können, zu Anzahlungen in der Höhe von insgesamt 3.900 Euro, „in welchem Betrag, da die zugesicherte Leistung (Lieferung mehrerer Garnituren neuer LKW- und PKW-Reifen) nicht erbracht wurde, am Vermögen geschädigt wurde";

IV. am 23. Juli 2005 in Groß St. Florian Franz N***** „durch die wahrheitswidrige Behauptung, das von ihm zum Verkauf angebotene Minibike sei mit einem 70 Kubikzentimeter Motor ausgestattet, obwohl das Fahrzeug tatsächlich nur einen Motor mit lediglich 50 Kubikzentimeter und entsprechend weniger Leistung aufwies, zu einer Handlung und zwar zum kaufweisen Erwerb des Fahrzeuges zum (überhöhten) Kaufpreis in der Höhe von 430 Euro verleitet, wodurch Franz N***** zumindest im Betrag von 100 Euro am Vermögen geschädigt wurde".

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der geltend gemachte Widerspruch (Z 5 dritter Fall) von Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Schadenshöhe bei den einzelnen Taten (US 8) betrifft keine entscheidende Tatsache. Für die rechtliche Beurteilung ist unmaßgeblich, ob er bei sämtlichen Betrugshandlungen im Bestreben handelte, die Getäuschten zu Zahlungen in einer 3000 Euro übersteigenden Höhe zu verleiten, oder ob sein Wille bei einzelnen Taten auf einen geringeren Schaden gerichtet war (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 148 Rz 6).

Der Umstand, dass in der Urteilsausfertigung bei der Anführung der „das letztlich vom Angeklagten zu sämtlichen Anklagepunkten abgegebene Geständnis" stützenden Beweismittel unter anderem auch der Name „Gerhard K*****" aufscheint (US 8), beruht angesichts der einen solchen Namen gar nicht ausweisenden Aktenlage evident auf einem Irrtum, ohne dass Feststellungen auf ein in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes Beweismittel gestützt worden wären. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) stellt den konstatierten Schädigungsvorsatz des Angeklagten in Abrede, indem sie an Stelle der Urteilsannahmen eigenständige Erwägungen zur Beweislage anführt. Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht mit dem gegen die rechtliche Annahme des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB gerichteten Vorbringen über die Anordnung des § 29 StGB hinweg (vgl aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588; s im Übrigen Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 148 Rz 11). In der Sanktionsrüge (Z 11) wird mit dem Einwand, die verhängte Freiheitsstrafe sei „als nicht mehr schuldangemessen" zu bezeichnen, kein rechtlicher Fehler bei der Strafbemessung, sondern ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Indem das Erstgericht bei der Strafbemessung der Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens Bedeutung zumaß, verstieß es angesichts der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 StGB keineswegs gegen das Gesetz. Der in der Beschwerde reklamierte Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ist nicht erkennbar.

Auch der Umstand, dass auf die Tatmehrheit Bedacht genommen wurde (US 9), ist gesetzeskonform.

Die Argumentation betreffend die „Problematik der Spezial- wie der Generalprävention" bei Begründung des Widerrufsbeschlusses ist nicht auf das vorliegende Urteil bezogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerden (§ 498 Abs 3 StPO) folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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