Rechtssatz
Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist - ebenso wie der Lohnsteuerabzug - für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht von konstitutiver Bedeutung; sie kann hierfür bloß ein Indiz sein.
8 ObA 353/97p | OGH | 30.03.1998 |
Vgl; nur: Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht von konstitutiver Bedeutung. (T2) |
9 ObA 176/01z | OGH | 11.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Anmeldung bei der Krankenkasse gibt nur darüber Auskunft, wie die Beteiligten ihr Verhältnis gegenüber einem Dritten (nämlich der Gebietskrankenkasse) deklariert haben. Konstitutive Wirkung kommt dem nicht zu. (T3) |
9 ObA 223/01m | OGH | 19.09.2001 |
Auch; Beisatz: An dieser Rechtsprechung hat auch die Sozialversicherungspflicht "freier Dienstverträge" nichts geändert. (T4) |
8 ObS 2/07p | OGH | 31.01.2007 |
Auch; Beisatz: Die Anmeldung zur Sozialversicherung kann lediglich als Indiz für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses beurteilt werden. (T5) |
9 ObA 55/20h | OGH | 29.09.2020 |
Beisatz: Hier: Expeditarbeiterin. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19860603_OGH0002_0140OB00079_8600000_001