Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn in Streitigkeiten über Insolvenz-Ausfallgeld die Revision unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 3 ASGG jedenfalls zulässig ist (8 ObS 2112/96p), trifft dies im vorliegenden Fall nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht gegeben sind: Eine Streitigkeit darüber, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt, fällt nicht unter die genannte Bestimmung (9 ObA 104/95). In einem solchen Fall ist die Revision nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, die hier nicht vorliegen. Familiendienste werden im Zweifel im Rahmen der ehelichen Beistands- und Mitwirkungspflicht erbracht und begründen kein Arbeitsverhältnis (DRdA 1990, 283 [Holzer]; DRdA 1994, 395 [Kerschner] ua). Feststellungen, die einen gegenteiligen Schluß zuließen, sind nicht hervorgekommen. Auch die Anmeldung zur Sozialversicherung ist nur ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis (Arb 10.529 ua); dieses wird aber durch die näheren Umstände der Mitarbeit der Klägerin widerlegt.
Ansprüche nach dem IESG sind Sozialrechtssachen; im Rechtsmittelverfahren über solche Ansprüche herrscht ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (SSV-NF 1/45 ua). Es besteht nur eine besondere Belehrungspflicht (§ 39 Abs 1 Z 1 ASGG); dieser Verfahrensmangel wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil er nicht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruht (Kuderna ASGG2 228): Die Klägerin ist nicht zu einem zu ihrer Aussage geradezu konträren sachlichen Vorbringen anzuhalten.
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