OGH 14Ob147/86 (RS0050862)

OGH14Ob147/8621.10.1986

Rechtssatz

Die Frage der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen seiner Handelskammermitgliedschaft und damit die nach dem anzuwendenden KollV unterliegt im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer nicht der Beurteilung durch das Gericht. So kann etwa die faktische Industrieausübung allein, etwa im Sinn des gewerberechtlichen Industriebegriffes, die Geltung eines Industrie - KollV daher nicht begründen.

Normen

ArbVG §8 Z1

14 Ob 147/86OGH21.10.1986

Veröff: SZ 59/176 = EvBl 1987/65 S 276 = DRdA 1988/13 S 245 (Binder) = RdW 1987,95 = RZ 1987/32 S 141 = Arb 10559 = WBl 1987,70

14 ObA 20/87OGH24.02.1987

Auch

9 ObA 501/88OGH11.05.1988

Auch; Veröff: RdW 1988,361 = WBl 1988,337 (mit kritischer Anmerkung)

9 ObA 207/87OGH01.06.1988

Auch

9 ObA 194/90OGH12.09.1990

Auch

8 ObA 210/96OGH23.05.1996

Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung der teilweise divergierenden Lehre. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/125

9 ObA 71/97zOGH26.03.1997

Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch durch die Neuregelung des kammerinternen Verfahrens zur Entscheidung über die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Fachverband im Streitfall nicht geändert (§ 68 HKG idF der Nov BGBl 22/1993). (T2)

9 ObA 70/97bOGH09.04.1997

Auch; Beis wie T2

8 ObA 2359/96mOGH13.03.1997

Auch

9 ObA 91/97sOGH09.04.1997

Auch; Beis wie T2

9 ObA 125/98fOGH08.07.1998

Vgl auch; nur: Die Frage der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen seiner Handelskammermitgliedschaft und damit die nach dem anzuwendenden KollV unterliegt im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer nicht der Beurteilung durch das Gericht. (T3)<br/>Beisatz: Mitgliedschaftsfragen sind ausschließlich Angelegenheit der Selbstverwaltung der Handelskammerorganisation und ergibt sich dies schon aufgrund des Zwangscharakters der Handelskammermitgliedschaft und der Zuordnung zu einer bestimmten Fachgruppe. (T4)<br/>Veröff: SZ 71/122

9 ObA 275/99bOGH01.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragszugehörigkeit von Arbeitnehmern richtet sich ausschließlich auf die bindende Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Organisationseinheit durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft. (T5)

8 ObA 125/00sOGH21.12.2000

Ähnlich; Beisatz: Ob ein Arbeitgeber die Voraussetzungen der unbedingten Kollektivvertragsunterworfenheit erfüllt, richtet sich bei einer freien Berufsvereinigung nach den Bestimmungen über den Erwerb und den Inhalt der Mitgliedschaft. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die außerordentliche Mitgliedschaft als solche den Begriff der Mitgliedschaft iS der §§ 6, 8 ArbVG nicht verwirklichen könne, existiert nicht; maßgeblich ist, ob die konkrete Stellung des Arbeitgebers im Verband ihm hinreichende Einflussmöglichkeit im Hinblick auf abzuschließende Kollektivverträge vermittelt. (T6)<br/>Veröff: SZ 73/211

9 ObA 253/00xOGH14.02.2001

Ähnlich; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kollektivvertragsunterworfenheit der Dorotheum-Auktions-Versatz- und Bank-GmbH (ebenso bereits 8 ObA 125/00s). (T7)

8 ObA 192/01wOGH29.08.2002

Beisatz: Hat aber - als Anwendungsfall des § 2 Abs 13 GewO - die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun, so hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des § 2 Abs 13 GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. (T8)<br/>Veröff: SZ 2002/108

8 ObA 62/07mOGH22.11.2007

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 131/07sOGH05.06.2008

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 46/10wOGH24.11.2010

nur T3

8 ObA 35/13zOGH27.06.2013

Ähnlich

9 ObA 16/17vOGH24.05.2017

Beisatz: Hier: Korrektur einer fälschlichen Eintragung im Mitgliederverzeichnis (§ 44 Abs 1 WKG). (T9)

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0140OB00147_8600000_001

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