Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.855,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 609,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich die
Kollektivvertragszugehörigkeit von Arbeitnehmern ausschließlich auf
die bindende Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten
Organisationseinheit durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft
richtet (vgl ausführlich SZ 69/125 mwH). Die Ausführungen der
Revisionswerberin bieten keinen Anlass, von dieser ständigen
Rechtsprechung abzugehen (vgl 14 Ob 147/86 = SZ 59/176; 14 ObA 20/87;
9 ObA 207/87; 9 ObA 501/88 = RdW 1988, 361; 8 ObA 194/90; 8 ObA
210/96 = SZ 69/125; 9 ObA 71/97z; 9 ObA 70/97b; 9 ObA 91/97s; 9 ObA
125/98f ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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