OGH 9ObA91/97s

OGH9ObA91/97s9.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Fritz Miklau und Richard Thöndel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Konrad B*****, Schlosser, *****, vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei J.Z*****gmbH, *****, vertreten durch Dr.Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 8.838,14 sA (Revisionsinteresse S 6.956,13 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.November 1996, GZ 7 Ra 238/96s-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.April 1996, GZ 32 Cga 49/95g-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 406,08 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen ist die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend, weshalb es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Der Oberste Gerichtshof hat zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen erst vor kurzem in seiner ebenfalls die Beklagte betreffenden Entscheidung 9 ObA 71/97z Stellung genommen. Die dort angeführten Überlegungen kommen auch hier zum Tragen:

Es entspricht der ständigen Judikatur, daß für die Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers die in § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgebend ist, wie sie infolge Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung faktisch gehandhabt wird (DRdA 1990, 344). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof, unter Ablehnung der kritischen Stellungnahmen im Schrifttum und auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitig eingetretenen Änderung festgehalten (JBl 1996, 672).

Die Rechtslage hat sich seit den ersten veröffentlichten Entscheidungen (Arb 10.559; DRdA 1990, 344) insofern geändert, als das kammerinterne Verfahren zur Entscheidung über die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Fachverband im Streitfall neu geregelt wurde. Gemäß § 68 Abs 2 HKG idF der Novelle BGBl 22/1993 ist die Aufsichtsbehörde (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien) bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, Beschlüsse aufzuheben oder in Fällen des § 42 Abs 4 auch selbst zu entscheiden. Gemäß Abs 3 ist dann, wenn eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes erhebt, ein paritätischer Ausschuß einzurichten. Kommt dieser Ausschuß zu keinem Ergebnis, ist ein paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer zu installieren. Je zwei Mitglieder werden vom ÖGB und der Bundeskammer normiert. Kommt dieser Ausschuß nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer einvernehmlichen Lösung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden. Gemäß Abs 4 haben in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern, wenn Arbeitnehmerinteressen berührt werden, die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Dies ändert aber an den von der Judikatur zur Frage der Kollektivvertragszugehörigkeit aufgestellten Grundsätzen nichts. Entschied früher letztlich der Präsident allein über die Fachgruppenzugehörigkeit, ist die Entscheidung nunmehr einem Kollegialorgan bzw letztlich der Aufsichtsbehörde übertragen. Da aber eine derartige Entscheidung nur in Ausnahmefällen herbeigeführt werden wird, wird weiterhin regelmäßig die faktische Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe den wesentlichen Anknüpfungspunkt für die Kollektivvertragsangehörigkeit bilden.

Hier steht fest, daß die beklagte Partei nach dem Löschen der Einzelfirma der Sektion (der Fachgruppe) Industrie der Wirtschaftskammer Kärnten zugeordnet wurde. Durch den Bescheid vom 15.10.1991 wurde diese bereits faktisch gegebene Zuordnung nur ausdrücklich ausgesprochen. Nach Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte mit Bescheid vom 26.8.1994 neuerlich die Zuordnung zum Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie. Faktisch war die beklagte Partei während des ganzen streitgegenständlichen Zeitraumes diesem Fachverband zugeordnet. Aus dieser Zuordnung ergibt sich, daß sie während dieser Zeit dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die eisen- und metallverarbeitende Industrie unterlag.

Die beklagte Partei vertritt den Standpunkt, daß infolge Aufhebung des Bescheides vom 15.10.1991 durch den Verwaltungsgerichtshof bis zum 26.8.1994 nicht von einer Zuordnung zum Fachverband Industrie ausgegangen werden könne, zumal der Bescheid vom 26.8.1994 konstitutiv über die Fachgruppenzugehörigkeit abgesprochen habe und keine Rechtswirkungen für die davor liegende Zeit entfalten könne. Diese Ansicht ist verfehlt. Folgte man dem, so wäre für die Zeit vor Erlassung des Bescheides vom 26.8.1994 eine Zuordnung der beklagten Partei zu keiner der Fachgruppen möglich, weil bis dahin die Zugehörigkeit zu einer dieser Organisationseinheiten strittig und weder in der einen noch in der anderen Richtung entschieden war. Für die Frage der Kollektivvertragsangehörigkeit ist vielmehr im Sinne der zitierten Rechtsprechung bis zur endgültigen Entscheidung eines Streites über die Innungs- bzw Fachgruppenzugehörigkeit auf die faktische Handhabung dieser Zuordnung durch die Kammer abzustellen. Konstitutive Wirkung kommt dieser Entscheidung nur dann zu, wenn durch sie die Zuordnung in einer von der bisher gehandhabten Fachgruppenzugehörigkeit abweichenden Weise geregelt wird.

Auch daraus, daß die Grundumlage für das Jahr 1992 im Jahre 1995 letztlich ausgehend von einer Mitgliedschaft der beklagten Partei bei der Fachgruppe Schlosser, Landmaschinenmechaniker und Schmiede (Gewerbebetrieb) vorgeschrieben wurde, kann für den Standpunkt der beklagten Partei nichts abgeleitet werden. Die Wirtschaftskammer Kärnten hatte in zwei Bescheiden die Grundumlage für dieses Jahr ausgehend von der Mitgliedschaft zur Fachgruppe Industrie festgelegt und letztlich die Entscheidung über die Vorschreibung ausgehend von der Mitgliedschaft als Gewerbebetrieb nur über die in einem Aufhebungsbescheid der Bundeswirtschaftskammer überbundene Rechtsansicht vorgenommen, daß zufolge Aufhebung des Bescheides vom 15.10.1991 von einer Mitgliedschaft der beklagten Partei in der Fachgruppe Gewerbe auszugehen sei. Dieser Aufhebungsbescheid behandelt wohl die Frage der Organisationszugehörigkeit der beklagten Partei als Vorfrage, hat aber für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Während das HKG nämlich in Fragen der Umlagepflicht einen Rechtszug an die Bundeswirtschaftskammer eröffnet, ist die Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit der Wirtschaftskammer von der Kammer autonom bzw den hiezu gemäß § 68 Abs 2 HKG berufenen Ausschüssen und letztlich der Aufsichtsbehörde (im Rahmen des oben dargestellten Verfahrens) zu entscheiden; es steht lediglich der Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen. Der Bundeswirtschaftskammer kommt daher in der Frage der Fachgruppenzugehörigkeit keine Entscheidungskompetenz zu.

Eine bindende Entscheidung der Wirtschaftskammer (eines Ausschusses gemäß § 68 Abs 3 HKG oder der Aufsichtsbehörde) über diese Frage lag während des strittigen Zeitraumes nicht vor. Es ist daher von der faktischen Zuordnung der beklagten Partei durch die Wirtschaftskammer auszugehen. Da diese, wie festgestellt, zur Fachvertretung der Maschinen- und Stahlbauindustrie erfolgte, sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, daß auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Kollektivvertrag für die eisen- und metallverarbeitende Industrie Anwendung zu finden hatte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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