OGH 14ObA20/87

OGH14ObA20/8724.2.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Schaffelhofer und Franz Erwin Niemitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf W***, Kraftfahrer, Feldkirch, Rheinbergerstraße 2 (auch Tisis, Arlbergstraße 2), vertreten durch Dr. Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Konrad S***, Omnibusunternehmer, 6812 Meiningen, Koblacherstraße 15, vertreten durch Dr. Reinhold Nachbaur, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 58.288,84 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 50.736,76 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 25. November 1986, GZ Cga 41/86-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 20. August 1986, GZ Cr 33/86-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 257,25 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem ehemaligen Arbeitgeber, die Zahlung eines - näher aufgeschlüsselten - Betrages von S 58.288,84 sA an rückständigem Entgelt. Zur Begründung führte er aus, er sei beim Beklagten am 16. Oktober 1984 als Taxilenker eingetreten und ab 6. Februar 1985 als Lenker im Werksverkehr eingesetzt worden. Seine Bezüge seien nach den gefahrenen Kilometern abgerechnet worden. Das Arbeitsverhältnis sei zum 16. Dezember 1985 aufgelöst worden. Der Kläger habe an 6 Feiertagen gearbeitet, ohne den Feiertagszuschlag erhalten zu haben (S 3.553,92). Für die Zeit ab 11. März 1985 habe der Beklagte die Bezüge ohne dessen Zustimmung einseitig um S 1,50 pro Kilometer gekürzt (S 19.141,32). Der Kläger habe innerhalb von 23 Wochen keinen freien Tag gehabt, sodaß er Anspruch auf Überstundenzuschlag habe (S 13.623,36). Er habe auch noch einen offenen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 30 Stunden, wofür ihm eine Urlaubsentschädigung zustehe (S 2.221,20). Nach dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben habe er schließlich Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß, deren Auszahlung verweigert worden sei (S 19.749,04). Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der als Taxilenker eingestellte Kläger habe ab 6. Februar 1985 infolge selbstverschuldeten Entzuges seiner Berechtigung nur noch als Lenker im Werksverkehr eingesetzt werden können. Die aus diesem Grund erfolgte Entgeltkürzung sei einverständlich vorgenommen worden. Die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers seien vereinbarungsgemäß mit einem Lohnzuschlag von 7 % abgegolten worden, womit der Kläger besser gestellt worden sei, als wenn er die Feiertage einzeln bezahlt bekommen hätte. Die Überstunden seien vereinbarungsgemäß mit dem Entgelt abgegolten worden. Der noch offene Urlaubsanspruch sei ohnehin abgerechnet worden. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen stehe dem Kläger nicht zu, weil im Arbeitsvertrag eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden sei und ein Kollektivvertrag für den Verwendungsbereich des Klägers, der im Autobusbetrieb des Beklagten nicht eingesetzt worden sei, nicht bestehe. Der Beklagte wendete eine Gegenforderung in der Höhe von S 6.722,50 mit der Begründung compensando ein, der Kläger habe um diesen Betrag mehr verrechnet als seiner Fahrtleistung entsprochen habe.

Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 7.552,08 sA als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung des erstgenannten Betrages und wies das Mehrbegehren von S 50.736,76 sA ab. Es vertrat die Auffassung, die Entgeltkürzung sei einvernehmlich und somit rechtswirksam erfolgt; auf das Arbeitsverhältnis des Klägers sei ein Kollektivvertrag nicht anzuwenden. Die Arbeit an Feiertagen sei ebenfalls vereinbarungsgemäß abgegolten worden. Dem Kläger stehe somit nur der als Urlaubsentschädigung begehrte Teilbetrag von S 2.221,20, ein weiterer Teilbetrag von S 4.146,24 an Überstundenzuschlag im Ausmaß von 50 % für 14 Tage und S 1.184,64 für Arbeitsleistungen an zwei Feiertagen zu. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil der Beklagte nicht nachgewiesen habe, daß der Kläger mehr als seine Fahrtleistung verrechnet habe. Das Berufungsgericht bestätigte diese im zusprechenden Teil sowie im Ausspruch über die Gegenforderung unbekämpft gebliebene Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:

Für das Unternehmen des Beklagten bestehen drei Konzessionen:

eine für die Beförderung von Personen mit einem Omnibus mit 54 Sitzplätzen (Mietwagengewerbe) gemäß dem § 3 lit b des Gelegenheitsverkehrsgesetzes; eine zweite für die Personenbeförderung mit zwei Personen-Kraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden (Taxigewerbe), gemäß dem § 3 lit c leg.cit.; eine dritte für die Beförderung von Personen mit drei Personen-Kraftwagen (Mietwagengewerbe) gemäß dem § 3 lit b leg.cit. in Verbindung mit dem § 1 c Abs 3 GewO. Der Beklagte ist in seiner Eigenschaft als Inhaber der erstgenannten Konzession Mitglied der Sektion der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Autobusunternehmungen. Der Kläger trat am 16. Oktober 1984 in den Betrieb des Beklagten als Taxifahrer ein und wurde als solcher eingesetzt. Bei Bedarf führte er auch Fahrten im Werksverkehr mit PKW durch.

Die Parteien hatten als Entgelt 34 % brutto des Umsatzes, berechnet auf der Basis von S 8 pro gefahrenem Kilometer, vereinbart. Der Beklagte erhielt darüber hinaus keine weiteren Zahlungen, insbesondere auch nicht für seine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen oder für Standzeiten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 6. Februar 1985 wurde dem Kläger der Taxi- und Kindertransportschein entzogen. Er konnte daher für Taxifahrten im Betrieb des Beklagten nicht mehr verwendet werden. Der Kläger verfügte nicht über eine Lenkerberechtigung für Autobusse, sondern nur über eine solche für Personenkraftwagen. Der Beklagte sagte zum Kläger, dieser solle einstweilen im Werksverkehr fahren, bis er seine Taxiberechtigung wieder bekomme. Der Beklagte war nämlich auf Grund entsprechender Äußerungen des Klägers der irrigen Meinung, dieser würde die Berechtigung in Kürze wieder bekommen.

Der Kläger erhielt zunächst im Werksverkehr das gleiche Entgelt wie bisher. Im Werksverkehr lenkte er einen VW- bzw. Toyota-Kleinbus mit 8 Sitzplätzen. Hiefür reichte sein Führerschein der Klasse B aus. Nach etwa eineinhalb Monaten sagte der Beklagte zum Kläger, es sei für ihn auf die Dauer finanziell nicht tragbar, daß der Kläger im Werksverkehr das gleiche Entgelt erhalte wie früher als Taxifahrer; er werde in Hinkunft als Basis für die 34 %-ige Beteiligung nicht mehr S 8, sondern S 6,50 verrechnen. Der Kläger war über diesen Vorschlag zwar nicht erfreut, erklärte sich damit aber einverstanden; es blieb ihm nichts anderes übrig. Dem Kläger war klar, daß für den Fall der Ablehnung des Vorschlags des Beklagten das Arbeitsverhältnis beendet werden würde. Der Kläger war im Werksverkehr täglich durchschnittlich 8 Stunden beschäftigt und mußte regelmäßig an Samstagen und Sonntagen Dienst versehen. Zwischen den Fahrten war er nicht im Betrieb des Beklagten. Gelegentlich half er dort außerhalb seines Arbeitsverhältnisses bei Reparaturen oder der Reinigung von Fahrzeugen aus und wurde dafür gesondert (schwarz) entlohnt. Er erhielt zur Abgeltung seiner zum Wochenende erbrachten Arbeitsleistungen von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt an 7 % steuerfrei ausbezahlt. Diese Regelung galt für den Monat Mai 1985 und ab August 1985 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

In den Monaten Feber bis April sowie Juni und Juli 1985 wurde diese Regelung nicht durchgeführt. In diesen Monaten arbeitete der Kläger in den Monaten an 14 freien Tagen und in den Monaten September bis Dezember 1985 an 9 freien Tagen. Er arbeitete ferner an 6 Feiertagen. Für diese Dienste erhielt er weder Überstunden- noch Feiertagszuschläge. Der Kläger verbrauchte insgesamt 88 Stunden Urlaub. Ein Kollektivvertrag für Lenker von Taxis und für Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagengewerbe besteht nicht.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Verschlechterungsvereinbarung sei zulässig und ungeachtet eines gewissen wirtschaftlichen Drucks, unter dem der Kläger gestanden sei, rechtswirksam zustandegekommen, zumal der Kläger im Taxibetrieb des Beklagten nicht mehr habe eingesetzt werden können, der Werksverkehr aber für den Beklagten nicht so ertragreich war wie der Taxibetrieb. Da der Kläger nicht im Autobusbetrieb, sondern nur im Taxigewerbe und dann im Werksverkehr tätig gewesen sei, der Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben aber nur für den erstgenannten Betrieb gelte, falle der Kläger nicht unter den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages, sodaß dieser auf ihn nicht anwendbar sei. Da ein anderer Kollektivvertrag für den Kläger nicht gelte, stünde diesem die auf den Kollektivvertrag gegründeten Ansprüche nicht zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur mehr die Fragen des rechtswirksamen Zustandekommens der Verschlechterungsvereinbarung und der Anwendbarkeit des Bundes-Kollektivvertrages für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben (KV). Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, eine rechtswirksame Verschlechterungsvereinbarung sei infolge des wirtschaftlichen Ungleichgewichts nicht zustandegekommen. Er sei vielmehr geradezu gezwungen gewesen, die "mehr oder minder einseitige" Gehaltsreduktion hinzunehmen. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Soweit der Kläger von einer einseitigen Verfügung (Gehaltsreduktion) des Beklagten ausgeht, weicht er von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts über seine Zustimmung und sogar von seinen eigenen Parteiangaben ab, wonach er sein Einverständnis zu der Herabsetzung des Gehalts gegeben habe. Das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im allgemeinen bestehende wirtschaftliche Ungleichgewicht und die Besorgnis des Klägers, er könnte für den Fall der Ablehnung des auf eine Herabsetzung seines Entgelts abzielenden Vorschlags des Beklagten gekündigt werden, stehen der Rechtswirksamkeit der Verschlechterungsvereinbarung nicht entgegen. Eine derartige Vereinbarung ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (Arb. 10.303 mwH), zulässig und rechtswirksam, sofern der geänderte Vertragsinhalt den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend normierten Mindesterfordernissen entspricht. Sie ist nicht unter dem Gesichtspunkt des § 870 ABGB deshalb unanfechtbar, weil dem Arbeitnehmer für den Fall der Ablehnung eines solchen Vorschlags des Arbeitgebers die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses droht oder sogar ausdrücklich angekündigt wurde. Mit einer solchen Kündigung würde nämlich der Arbeitgeber nur von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch machen, das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Frist aufzulösen. Daß der Beklagte gegen den Kläger darüber hinaus irgendeinen unzulässigen Druck ausgeübt hätte, wird von ihm selbst nicht behauptet. Konkrete Feststellungen über die im Werksverkehr schlechtere Ertragslage des Beklagten konnten unterbleiben, weil dies für die Frage der Rechtswirksamkeit der Verschlechterungsvereinbarung rechtlich belanglos ist. Daß die Ertragslage in diesem Bereich im Vergleich zum Taxibetrieb für den Beklagten ungünstiger war, wurde vom Berufungsgericht im übrigen auf Grund der Parteiangaben des Beklagten ohnehin festgestellt. Da der Kläger als Taxifahrer aufgenommen wurde, infolge Entziehung seiner Taxilenkerberechtigung aber zu der bedungenen Tätigkeit nicht mehr herangezogen werden konnte, war er sogar der Gefahr einer Entlassung ausgesetzt. Die Vereinbarung über die Herabsetzung seines weder in einem Gesetz noch in einem Kollektivvertrag festgelegten Entgelts ist somit rechtswirksam zustandegekommen, sodaß seinem auf der Annahme einer Rechtsunwirksamkeit beruhenden Begehren die Berechtigung fehlt.

Dem Berufungsgericht ist aber auch in seiner Auffassung zuzustimmen, daß auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der KV nicht anzuwenden ist. Unter dessen persönlichen Geltungsbereich fallen gemäß dem 1. Teil, Punkt I 2 alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie - vorbehaltlich günstigerer Bestimmungen des Angestelltengesetzes - jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind, sofern diese Personen in einem in den fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallenden Betrieb beschäftigt sind. Unter diesen fachlichen Geltungsbereich fallen alle Betriebe, welche gewerbsmäßig Personentransporte mit Autobussen durchführen und als Mitglieder der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft der Sektion Verkehr, Fachverband der Autobusunternehmungen, angehören.

Da der Betrieb des Beklagten entsprechend den ihm erteilten Konzessionen in einen Autobusbetrieb einerseits sowie in das Taxi- und Mietwagengewerbe andererseits geteilt ist und der Beklagte als Inhaber der Konzession für die Beförderung von Personen mit einem Omnibus Mitglied der Sektion der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Autobusunternehmungen ist, kommt der Kollektivvertrag entsprechend seinem fachlichen Geltungsbereich nur auf den Autobusbetrieb zur Anwendung. Für die Kollektivvertragsangehörigkeit des Klägers ist seine faktische Mitgliedschaft bei der Kammerorganisation ausschlaggebend (14 Ob 147/86). Da es für die beiden anderen Bereiche des Betriebes (Taxi- und Mietwagengewerbe) unbestrittenermaßen keinen Kollektivvertrag gibt, kommen entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung die Bestimmungen der §§ 9 und 10 ArbVG nicht zur Anwendung, weil diese eine - hier nicht gegebene - mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit eines Arbeitgebers voraussetzen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügten Feststellungsmängel, welchen im übrigen ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in erster und/oder zweiter Instanz über die Anwendbarkeit des KV nicht zugrunde liegt, sind daher nicht gegeben. Da der Kläger im Autobusbetrieb des Beklagten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nie beschäftigt war, sind die Bestimmungen des nur für diesen Betrieb geltenden KV auf den Kläger nicht anzuwenden. Damit fehlt aber dem darauf gegründeten Begehren die Grundlage. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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