Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, welches in dem zu II/A, II/B und II/D/a ergangenen Schuldspruch des Angeklagten Mohamed M*****, in dem diesen Angeklagten betreffenden Kostenausspruch und in der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg unberührt bleibt, im Übrigen, also in dem zu I/A, I/B, II/C und II/D/b ergangenen Schuldspruch des Angeklagten Mohamed M*****, in dem diesem zugrunde liegenden Wahrspruch (Hauptfragen 1, 2, 6 und 9), demnach auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch, einschließlich der Vorhaftanrechnung, und weiters zur Gänze hinsichtlich der Angeklagten Mona S*****, einschließlich des dem diese betreffenden Schuldspruch I/A, I/B und III zugrunde liegenden Wahrspruchs (Hauptfragen 10 bis 12), aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten Mohamed M***** fallen auch die auf seine erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mohamed M***** wurde einer ungenannt gebliebenen Zahl von Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I/A), (trotz der neben allen zu I/A genannten Taten weitere erfassenden und mehrheitlich bejahten Hauptfrage 2 nur) eines Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (I/B), eines Verbrechens der Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs nach § 250 StGB (II/A), (richtig:) mehrerer Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II/B), des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 1 zweiter Satz StGB (II/C), mehrerer Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB (II/D/a/1 und 2) und eines solchen Vergehens nach § 282 Abs 2 StGB (II/D/b),
Mona S***** eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I/A und III) und (trotz in Hauptfrage 11 selbst und durch deren Verweis auf Hauptfrage 10 angesprochener und von den Geschworenen jeweils mehrheitlich bejahter Tatwiederholung nur) eines Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (I/B) schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben Mohamed M***** und Mona S***** „in Wien
I. Mohamed M***** und Mona S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB);
A. sich seit zumindest März 2007 als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Al Qaida bzw. anderen international tätigen radikal-islamischen Terrornetzwerken, insbesondere an in Afghanistan und im Irak operierenden Mujahedin-Gruppen dadurch beteiligt, dass
Mohamed M***** andere durch von ihm in Internet veröffentlichte Texte zu Terroranschlägen aufforderte, indem er am 19. Juni 2007 im Internetforum www.*****.org das Testament des Märtyrers A*****, welches er ausführlich kommentierte und unter anderem mit den Worten ,Dieses Testament hat uns vor kurzem erreicht, und so ist es unsere Pflicht, dieses Testament zu erfüllen und der Nation zu verkünden.'
unterlegte, worin unter anderem zu lesen ist: ,Ich lege Euch die Märtyreraktionen, die gut überlegt sind, ans Herz. Ich lege euch den Terror gegen die Feinde der Religion ans Herz. Ich empfehle Euch die Tötung von Köpfen des Unglaubens, egal wie hoch die finanziellen Kosten sind. Die Beseitigung der Köpfe des Unglaubens soll an der Spitze Eures jihadistischen Programms stehen. Und vergesst nicht, gegen Amerika in Al Jihad zu ziehen. Macht ihnen Angst und bringt sie zur Erschöpfung und vergesst nicht auf die Juden, die Nachkommen von Affen und Schweinen und vergesst nicht auf die Götzenverehrer, die die Araber beherrschen bei Eurem Al Jihad. Zerreißt sie und tötet sie, ...' veröffentlichte;
am 6. September 2007 über das Internetforum *****.org zu Anschlägen auf Stadien und Zuseher der Fußball-Europameisterschaft 2008, auf in- und ausländische Politiker, sowie internationale Gebäude in Wien aufrief;
sowie
am 9. September und am 10. September 2007 einen Text im Internet verbreitete, worin er - unter anderem mit den Worten: ,Das bedeutet, dass der Feind nichts anderes zur Wahl hat, außer dem Islam und dem Schwert ... Macht Euch bereit, nach Rom und Washington aufzubrechen ... Macht Euch bereit, um Rache zu nehmen an jenen, die gegen Eure Religion und Euren Propheten vorgegangen sind' - zu Terroranschlägen aufrief;
seit März 2007 wiederholt auf der Website der ,G*****" (G*****) die Ideologie der Al Qaida und der Mujahedin verbreitende und propagierende Botschaften veröffentlichte';
Mitglieder für die genannten terroristischen Vereinigung zu rekrutieren suchte;
im Internet weltweit abrufbare Videobotschaften auf der Website der G***** veröffentlichte, worin es unter anderem heißt: ,... und zu Österreich sagen wir:' ... ,Wir laden die neue Sozialdemokratische Regierung ein, ihre Soldaten aus Afghanistan abzuziehen und damit aufzuhören, Bush in seinem Krieg gegen die Moslime zu unterstützen ... Zerstört nicht die Sicherheit eines ganzen Landes wegen fünf Soldaten, die Ihr nach Afghanistan geschickt habt ... Entscheidet Euch schnell und zieht Eure Soldaten ab, denn dies ist nicht Euer Krieg, und diesen Krieg könnt ihr auch nicht ertragen. Dies ist ein Krieg zwischen den Mujahedin und Amerika und jedem, der sich in ihre Reihen stellt. Als Spanien seine Soldaten nach Afghanistan schickte, hat es damit sein Land wieder gefährdet. Seid verantwortungsbewusst und entscheidet und lasst Euch diese Chance nicht entgehen, denn sonst werdet Ihr den Tag bereuen ...' (vgl II./, A./ des Spruches) sowie die zu II./, B./ zitierte Textpassage sowie derartige strafbare Handlungen unter anderem mit den Worten propagandistisch aufbereitet gut hieß: ,Denn dieses Volk (die Amerikaner) hat uns daran gewöhnt, dass es nur die Sprache des Blutes und den Dialog der Märtyrerattentate versteht';
sowie
Mona S***** dadurch, dass sie in dem Wissen, auf diese Weise die genannten terroristischen Vereinigungen zu fördern, wiederholt für die Website der G***** (G*****) sowie für andere Internetforen propagandistische Botschaften, welche die Ideologie der Al Qaida verbreiten, sowie Begleittexte und Überschriften zu Videos, in denen terroristische Anschläge verherrlicht werden, überarbeitete und insbesondere von der englischen in die deutsche Sprache und umgekehrt übersetzte und teils an Mohamed M***** zwecks Verbreitung im Internet übermittelte, teils selbst, die Veröffentlichung im Internet veranlasste.
B. Mohamed M***** und Mona S***** sich seit zumindest März 2007 durch die unter den Punkten I.), A.) und II.) A.) und B.) näher beschriebenen Handlungen an einer unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der G***** (G*****) die wenn auch nicht ausschließlich auf die wiederkehrende geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, welche das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen und zwar terroristischer Straftaten durch Mitglieder der unter Punkt I.) näher bezeichneten terroristischen Gruppierungen, insbesondere durch die Vorbereitung und Durchführung von Terroranschlägen, ausgerichtet ist, die dadurch zumindest einen erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft, insbesondere zwecks Erzwingung des Abzugs von im Rahmen von friedenssichernden Maßnahmen und militärischen Operationen in Afghanistan und im Irak im Rahmen friedenssichernder Operationen der Vereinten Nationen eingesetzten Angehörigen des Österreichischen Bundesheers sowie der Deutschen Bundeswehr anstrebt und die andere einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB);
II.) Mohamed M***** alleine
A. am 9. März 2007 es dadurch unternommen (§ 242 Abs 2 StGB), die Bundesregierung sowie den Nationalrat der Republik Österreich nämlich durch die Androhung schwerwiegender terroristischer Straftaten, zur Ausübung ihrer Befugnisse, und zwar der der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach § 2 Abs 1 KSE-BVG obliegenden Entscheidung über die Entsendung von Einheiten zur solidarischen Teilnahme an Maßnahmen zur Friedenssicherung (§ 1 Abs 1, Z 1 leg a KSE-BVG) in einem bestimmten Sinn, nämlich zur Beendigung des Einsatzes österreichischer Einheiten aufgrund der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2001 (VNSRR 1386/01) in Afghanistan zu nötigen, dass er eine im Internet weltweit abrufbare Videobotschaft auf der Website der G***** (G*****) veröffentlichte, worin es unter anderem heißt:
,Und zu Österreich sagen wir, ... Wir laden die neue sozialdemokratische Regierung ... ein, ihre Soldaten von Afghanistan abzuziehen und damit aufzuhören Bush in seinem Krieg gegen die Moslime zu unterstützen ... Zerstört nicht die Sicherheit eines ganzen Landes wegen fünf Soldaten, die Ihr nach Afghanistan geschickt habt ... Entscheidet Euch schnell und zieht Eure Soldaten ab, denn dies ist nicht Euer Krieg und diesen Krieg könnt Ihr auch nicht ertragen. Dies ist ein Krieg zwischen den Mujahedin und Amerika und jedem, der sich in ihre Reihen stellt. Als Spanien seine Soldaten nach Afghanistan schickte, hat es damit sein Land wieder gefährdet. Seid verantwortungsbewusst und entscheidet und lasst Euch diese Chance nicht entgehen, denn sonst werdet Ihr an dem Tag bereuen ...'
B. am 9. März 2007 dadurch versucht, einem anderen durch gefährliche Drohung mit dem Tod sowie mit einer Gefährdung durch Sprengmittel, nämlich durch die Androhung schwerwiegender terroristischer Straftaten, zu einer Handlung, nämlich zur Beendigung der Teilnahme von Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres bzw der deutschen Bundeswehr an der unter Punkt II.), A.) näher bezeichneten friedenssichernden Operation der Vereinten Nationen in Afghanistan zu nötigen, wobei die Tat geeignet war, eine schwere oder länger anhaltende Störung des öffentlichen Lebens herbeizuführen und mit dem Vorsatz begangen wurde, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und öffentliche Stellen zu einer Handlung zu nötigen, dass er eine im Internet weltweit abrufbare Videobotschaft auf der Website der G***** veröffentlichte, nämlich
a) die Bundesregierung der Republik Österreich sowie den Hauptausschuss des Nationalrates, indem er darin insbesondere die unter Punkt II.), A.) näher angeführten Textpassagen verbreitete;
b) die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, indem er darin unter anderem folgende Textpassagen verbreitete;
,Die Teilnahme Deutschlands an dem Krieg der Verliererstaaten von Amerika gegen den Islam und die Muslime wird zu nichts führen, außer dass es zu mehr Drohungen kommt und dass Deutschland Gefahren in seinem eigenen Land erleben wird .... O deutsche Regierung: Deutschland ist ein starkes Wirtschaftsland und war bis vor kurzer Zeit ein sicheres Land ... Ist es nicht dumm, dass Ihr die Mujahedin dazu motiviert, Operationen in Eurem Land zu führen? Mit Eurem Beistand und Eurer grenzenlosen Unterstützung für Amerika habt Ihr die, die Ihr Terroristen nennt, dazu motiviert, Euch anzugreifen ... Dies ist der Ratschlag, denn wir geben Euch Zeit; zieht Eure Soldaten von den Ländern der Muslime ab, und zieht Eure Unterstützung für Bush und seine Leute zurück, denn dies ist sicherer für Euch und Eure Interessen.';
C. seit zumindest Ende August 2007 eine terroristische Vereinigung, nämlich die G***** (G*****), die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs 1 StGB), nämlich die Veröffentlichung und Verbreitung von Drohvideos entsprechend der bereits am 9. März 2007 veröffentlichten Drohbotschaft (Faktum II.), A.) und B.)) beschränkt, dadurch angeführt, dass er zumindest die Grundzüge der Gestaltung sowie die veröffentlichten Inhalte der von der G***** betriebenen Website, insbesondere auch der zu verbreitenden Drohvideos und den organisatorischen Aufbau, die personelle Zusammensetzung, die Besetzung von Führungspositionen und die Befugnisse der Mitglieder dieser Vereinigung maßgeblich bestimmte;
D.) dadurch auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird,
a) zu einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich zur Ausführung von Terroranschlägen, mithin von terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1, Z 1, 2, 6 und 7 StGB auch in Österreich aufgefordert, dass er
1.) am 19. Juni 2007 einen unter Punkt I.), A.) des Anklagesatzes näher bezeichneten Text im Onlinemagazin ,S*****', (E*****) auf der Website www.*****.org im Internet weltweit abrufbar veröffentlichte;
2.) am 6. September 2007 einen unter Punkt I.), A.) näher bezeichneten Text, nämlich einen Aufruf zu Anschlägen auf Stadien und Zuseher der Fußball-Europameisterschaft 2008 sowie auf in- und ausländische Politiker und internationale Gebäude in Wien, im öffentlich zugänglichen Forum der Website www.*****.org im Internet weltweit abrufbar veröffentlichte;
b) am 9. September und 10. September 2007 eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1, Z 1 und 2 StGB dadurch in einer Art gutgeheißen, die geeignet ist, dass allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen, das er im Internetforum *****.org einen unter Punkt I.), A.) näher bezeichneten Text, worin es unter anderem heißt:
,Denn dieses Volk (die Amerikaner) hat uns daran gewöhnt, dass es nur die Sprache des Blutes und den Dialog der Märtyrerattentate versteht' verbreitete;
III. Mona S***** allein
in der Zeit von Oktober 2006 bis Ende Feber 2007 sich dadurch als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Al Qaida bzw andere international tätigen radikal islamischen Terrornetzwerken, insbesondere an in Afghanistan und im Irak operierenden Mujahedin-Gruppen, beteiligt, dass sie in dem Wissen, dadurch die genannten terroristischen Vereinigungen zu fördern, wiederholt propagandistische Botschaften, welche die Ideologie dieser terroristischen Vereinigungen verbreiten, überarbeitete und zwar unter anderem am 14. Oktober und am 31. Oktober 2006 solche Botschaften von Aiman A***** sowie der Mujahedin im Irak und diese insbesondere von der englischen in die deutsche Sprache übersetzte und auf der Website der G***** (G*****) sowie in anderen Internetforen veröffentlichte und andere zur Mitarbeit im Rahmen der G*****, insbesondere durch Besorgung von Übersetzungsarbeiten, anzuwerben trachtete."
Rechtliche Beurteilung
Die undifferenziert in ein- und demselben Schriftsatz für beide Beschwerdeführer vorgetragenen, nominell auf § 345 Abs 1 Z 3 bis 9, 10a und 11 lit a StPO gestützten, zu den Z 7 und 8 unausgeführt gebliebenen und daher einer Antwort des Obersten Gerichtshofs insoweit von vornherein unzugänglichen (§§ 344 zweiter Satz, 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.
In Betreff angeblicher Unzulässigkeit der Verlesung der Angaben der Angeklagten Mona S***** wird keine Vorschrift, deren Verletzung mit Nichtigkeit bedroht wäre, angesprochen. Dass trotz der umfangreichen Akten die Fundstellen von Verlesung und darauf bezogenem Widerspruch nicht genannt werden, kommt hinzu. Das nominell aus Z 3, inhaltlich aber aus Z 4 erstattete Vorbringen (wird doch nicht ein Verfahrensfehler des Untersuchungsrichters, vielmehr des Vorsitzenden behauptet; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 169) verkennt im Übrigen, dass § 245 Abs 1 StPO hinsichtlich der Beschwerdeführerin selbst kein Verlesungsverbot normiert. Eine in Bezug auf den Angeklagten Mohamed M***** in Betracht kommende Verletzung des § 252 Abs 1 StPO wurde indes nicht geltend gemacht, sodass sich ein Eingehen auf diesen Aspekt verbietet (§§ 344 zweiter Satz, 290 Abs 1 StPO).
Was angeblich unzulässige Methoden bei der Vernehmung der Angeklagten Mona S***** im - 2007 geschlossenen - Vorverfahren anlangt, macht die Beschwerde nicht mit Bestimmtheit einen von einem richterlichen Organwalter begangenen Verfahrensverstoß und solcherart den Nichtigkeitsgrund gar nicht geltend. Nach dem 1. Jänner 2008 begangenes polizeiliches Fehlverhalten (§ 166 StPO steht erst seit diesem Zeitpunkt in Geltung) wird ebensowenig mit Bestimmtheit releviert.
Insoweit sich die Beschwerde auf einen angeblich gestellten Beweisantrag zur Bescheinigung unzulässiger Vernehmungsmethoden und ein darauf basierendes Beweisverbot beruft (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO), benennt sie weder eine konkrete Fundstelle in den umfangreichen Akten, noch weist sie auf ein in der Hauptverhandlung erstattetes Vorbringen hin, das es dem Erstgericht ermöglicht hätte, die Tauglichkeit eines angeblich zur Beischaffung begehrten „Aktes der Staatsanwaltschaft zur Anzeige des Justizministeriums zum Beweis der Misshandlungsvorwürfe" (BS 5) zur Bescheinigung von denjenigen des § 166 StPO vergleichbaren Vernehmungsmethoden zu erkennen. Dass selbst das Rechtsmittel - ohnehin verspätet - sich nur in vagen Andeutungen über angeblich unzulässige Vernehmungsmethoden verliert, aber keine konkreten Fakten nennt, sei am Rande erwähnt. Im Übrigen ist die behauptete Antragstellung dem Protokoll über die Hauptverhandlung gar nicht zu entnehmen. Dem Protokollberichtigungsantrag der Angeklagten wurde vielmehr - soweit er auf die diesbezügliche Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls abzielte - mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 20. Mai 2008 (ON 304) nicht entsprochen.
Schlechterdings unverständlich ist die aus Z 3 und 4 vorgetragene Ansicht der Beschwerdeführer, die angebliche Verschleierung der Mona S***** bereits im Vorverfahren mache deren dortige Angaben mit Blick auf den durch die erneute Verschleierung bedingten Ausschluss der Angeklagten von der Hauptverhandlung „nichtig" und unverlesbar.
Indem die Beschwerde weiters reklamiert, die durchgeführte „Online-Überwachung" entspreche keiner der im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen, erweist sich die Behauptung einer Übertretung der Vorschrift des § 140 Abs 1 StPO als unschlüssig. Aus Z 5 wurde ein Antrag auf Vernichtung der Ergebnisse nicht releviert (S 9 in ON 279/XXIV), weshalb diesbezüglich nur klarstellend angemerkt sei, dass zwar die gesetzliche Normierung von Beweisverboten in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht als abschließend angesehen wird. Neben unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung stehenden Beweisverboten sind weitere unter der Voraussetzung denkbar, dass sie den mit Nichtigkeit bewehrten einigermaßen gleichwertig sind (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 109, Schmoller aaO § 3 Rz 44 und 52; RIS-Justiz RS0119111). Das käme vorliegend mangels gerichtlicher Anordnung oder entsprechenden Gewichts der vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, zu deren Nachweis die Ergebnisse vorgeführt wurden, in Betracht. Beides wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
Zur ausdrücklichen gesetzlichen Deckung der „Online-Überwachung" durch die damals geltenden gesetzlichen Regelungen bedarf es keiner Aussage des Obersten Gerichtshofs. Dass nämlich aus § 5 Abs 1 StPO ein Analogieverbot für Grundrechtseingriffe hervorgeht (Fabrizy StPO10 § 5 Rz 2), stünde der Vorführung ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gewonnener Beweise so lange nicht entgegen, als nicht just in der Vorführung ein Grundrechtseingriff lag, was die Rechtsmittelwerber gar nicht mit Bestimmtheit behaupten - ebensowenig wie eine Online-Untersuchung nach Inkrafttreten des § 5 StPO idgF. Soweit die Geltung der §§ 278a und 278b StGB als Grundlage für die gerichtliche Überwachungsanordnung unter Hinweis auf das aus Z 11 lit a erstattete Vorbringen in Frage gestellt wird, kann auf die Erledigung der Rechtsrüge verwiesen werden. Weshalb zuletzt aus angeblich unterlassenem Zuziehen der Angeklagten bei der „Durchsuchung der Festplatte" ein nichtigkeitsbewehrtes Verbot der Vorführung der Ergebnisse in der Hauptverhandlung folgen soll, bleibt unerfindlich.
Denn die seit 1. Jänner 2008 geltenden prozessrechtlichen Bestimmungen sehen eine Vernichtungsanordnung auch in Betreff unzulässig erlangter Ergebnisse von im 2. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO genannten Ermittlungsmaßnahmen nur in zwei - hier nicht in Frage stehenden - Fällen vor (§ 123 Abs 3, § 124 Abs 4 StPO).
Vielmehr zeigt ein Umkehrschluss aus §§ 89 Abs 4, 159 Abs 3 letzter Satz StPO, dass das Gesetz - ganz im Sinn der Intention des historischen Gesetzgebers (vgl 25 BlgNR 22. GP 31) - eine Verwendungsverbotskonsequenz nur in Ausnahmefällen verlangt (vgl auch die Abwägungsklausel des § 166 Abs 1 Z 2 StPO und die Rsp zu unzulässiger Tatprovokation, RIS-Justiz RS0119618, die vom historischen Gesetzgeber aaO ausdrücklich gebilligt wurde). Die Vernichtungsanordnungen der §§ 123 Abs 3, 124 Abs 4, 139 Abs 4, 143 Abs 1 StPO, von denen sich ohnehin nur §§ 123 Abs 3, 139 Abs 4 erster Satz (zweiter Fall) StPO auf - indes an anderer Stelle angeordnete (§ 123 Abs 6 Z 2 StPO einerseits und § 140 Abs 1 StPO andererseits) und im Fall des § 123 StPO nur bei Antragstellung aus Z 4 beachtliche - Verwendungsverbote beziehen, interessieren hier nicht.
Die Meinung von Pilnacek/Pscheidl (Das Strafverfahren und seine Grundsätze, ÖJZ 2008, 629 [634]), wonach sich aus § 107 Abs 4 StPO - über die erwähnten Fälle einer gesetzlichen Vernichtungsanordnung hinausgehend - eine weitere Vernichtungskonsequenz allein aus dem Umstand ergebe, dass das Gericht einem nach § 106 Abs 1 Z 2 StPO eingebrachten Einspruch wegen Rechtsverletzung stattgibt, vermag der Oberste Gerichtshof mit Blick auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung einer größeren Anzahl von Vernichtungsanordnungen und Verwendungsverboten und eine (vom historischen Gesetzgeber gerade nicht intendierte) extensive Beweisverbotskonsequenz, welche eher an einen Umkehrschluss denken lassen, daher nicht zu teilen.
Zudem wurden die im Zeitpunkt der kritisierten Beweiserhebung für Überwachungen nach dem V. und VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO aF geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ohnehin eingehalten.
Der aus Z 5 relevierte Antrag auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Computerwesen zum Beweis dafür, dass eine unzulässige Online-Überwachung vorlag" (S 5 in ON 286/XXIV), betraf eine - dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche (Hinterhofer, WK-StPO Vorbem zu §§ 116 ff aF Rz 13) - Rechtsfrage. Soweit ein solcher Sachverständiger später (S 27 in ON 286/XXIV) zur Frage einer allfälligen Manipulation der Ermittlungsdaten beantragt wurde, fehlte jeder Hinweis, aufgrund welcher Umstände ein derartiges Beweisergebnis durch die Beiziehung eines Sachverständigen hätte erzielbar sein können, sodass bloß unzulässige Erkundungsbeweisführung beantragt wurde. Die wortreiche Ergänzung des Antragsvorbringens ist schon deshalb ohne Relevanz, weil sich die Erledigung der Verfahrensrüge auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu beziehen hat. Auf die Begründung der abweislichen Entscheidung über den Antrag kommt es zudem nicht an. Eine just darauf beruhende Ausgeschlossenheit (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) wird nicht mit Bestimmtheit geltend gemacht. Im Übrigen kann aus der sachlichen Begründung der abweislichen Verfügung auch nicht entfernt auf Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des Schwurgerichtshofs geschlossen werden, sodass in diese Richtung gehende vage Andeutungen in der Beschwerde unangebracht erscheinen.
Aus der Tatsache, dass der Schwurgerichtshof die vollständige Verschleierung der Angeklagten Mona S***** als ungeziemendes Benehmen nach § 234 StPO eingestuft hat, ist schon angesichts des ihr erteilten Hinweises, wonach „sie jederzeit wieder erscheinen kann, wenn sie die Bedeckung ihres Gesichts entfernt" (S 5 und 7 in ON 279/XXIV), Nichtigkeit infolge Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des Schwurgerichtshofs aus Z 1 (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) oder 5 nicht abzuleiten. Die Behauptung, wonach die kritisierte Verfügung eine Tendenz, die Angeklagte zum „Abschwören ihres Glaubens" nach Art von „Hexenprozessen" zu nötigen, erkennen lasse, ist schlechterdings Unsinn.
Soweit der Ausschluss selbst aus Z 5 als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, ist dies nur hinsichtlich der Angeklagten Mona S***** mit der vom Gesetz geforderten Bestimmtheit geschehen.
Indem sich der Verteidiger nach verfügtem Ausschluss aus der Verhandlung ausdrücklich gegen diese Maßnahme mit der Begründung aussprach, dass „die Verteidigungsrechte beschnitten werden und Verhüllung kein ungeziemendes Verhalten ist" (S 5 in ON 279/XXIV), hat er zwar dem Antragserfordernis des § 345 Abs 1 Z 5 StPO, das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren betreffend, als solchem entsprochen.
Da es zu den unbestrittenen Grundregeln in Österreich üblicher menschlicher Kommunikation zählt, das Gesicht unverhüllt zu lassen (selbst durchsichtige Gesichtsschleier sind auf seltene Anlassfälle außerhalb des Gerichtssaals beschränkt), wäre es jedoch Sache der Beschwerdeführerin gewesen, überzeugend zu begründen, warum ihr Verhalten gegenüber Schwurgerichtshof und Geschworenen trotz ohnehin eingeräumter Möglichkeit, „bei Betreten und Verlassen des Gerichtssaals ihr Gesicht zu verschleiern und während der Verhandlung auch das Kopftuch (Bedeckung der Haare) zu tragen" (S 3 in ON 279/XXIV) und im Gerichtssaal geltendem Verbot von Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen (§ 22 MedienG; über welches jedenfalls der anwesende Verteidiger als informiert angesehen werden konnte), nicht bloß als politisch-weltanschaulich motivierte Demonstration, für welche ein Gerichtssaal nicht der rechte Ort ist, aufgefasst werden sollte (vgl WK-StPO § 281 Rz 333 f). Denn dass der Schwurgerichtshof darin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine Missachtung des Geschworenengerichts erblickt hatte (zur Relevanz der Sachverhaltsannahmen des Schwurgerichtshofs grundsätzlich: WK-StPO § 281 Rz 40 ff, RIS-Justiz RS0118977; zur Sicht des EGMR vgl Grabenwarter EMRK3 § 18 Rz 22), war der Angeklagten und ihrem Verteidiger eindeutig klar gemacht worden. Die Bedenken auszuräumen und so den Respekt vor der Würde des Gerichts trotz durch den Gesichtsschleier indizierter Missachtung auch für Dritte unmissverständlich klarzustellen, hat die Angeklagte nicht unternommen, weswegen die verweigerte Wiederzulassung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist (vgl Grabenwarter EMRK3 § 22 Rz 90).
Betont sei jedoch, dass das aus Gründen der Beweistauglichkeit geltende Verhüllungsverbot des § 162 StPO nur Zeugen betrifft und die bereits angesprochene Vorschrift des § 5 Abs 1 erster Satz StPO einer Ausdehnung auf Angeklagte entgegensteht.
Bleibt anzumerken, dass die Verweigerung der Erfüllung allgemeiner Bürgerpflichten nicht von Art 9 MRK erfasst wird, mit der Ausübungsform „Beachtung religiöser Bräuche" zwar neben Gebräuchen, die in Zusammenhang mit kultischen Handlungen stehen, auch solche Handlungen geschützt werden, welche in den Bereich des Alltagslebens gehören, die Ausübung eines religiösen Brauchs allerdings nicht vorliegt, wenn eine Verhaltensweise keine in der betroffenen Religionsgemeinschaft übliche Praxis darstellt, und überdies § 234 StPO als gesetzliche Eingriffsermächtigung im Sinn des Art 9 Abs 2 MRK anzusehen ist, dessen Rechtfertigungsvoraussetzungen weitestgehend denjenigen der Abs 2 der Art 8, 10 und 11 MRK entsprechen (vgl Grabenwarter EMRK3 § 22 Rz 86, 89, 90, 100, 102). Aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung, bei Entschleierung auch bloß des Gesichts jederzeit wieder zur Verhandlung zugelassen zu werden, im Verein mit dem bereits erwähnten Verbot von Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen sowie der Erlaubnis, „bei Betreten und Verlassen des Gerichtssaals" das Gesicht verschleiert zu haben und „während der Verhandlung das Kopftuch (Bedeckung der Haare)" tragen zu dürfen, sind auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der sitzungspolizeilichen Maßnahme grundrechtliche Schranken nicht überschritten worden (vgl die vom EGMR in der Entscheidung vom 10. 11. 2005 [Große Kammer], Leyla Sahin, Nr 44774/98, Z 115 ff = EuGRZ 2006, 28, angenommene Rechtfertigung des türkischen Verbots, in der Universität [auch bloß] das islamische Kopftuch zu tragen).
Dass eine vor Beeidigung der Geschworenen oder Stellung der von § 240 StPO vorgeschriebenen Fragen (§§ 304 f StPO) erfolgte sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 234 StPO weder mit Nichtigkeit bedroht ist noch einen Besetzungsmangel nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO zur Folge hat, zeigt bereits der klare Gesetzeswortlaut.
Warum das Abspielen „der auf dem Computer der Zweitangeklagten sichergestellten Videos, nämlich Mordszenen" einem Beweisverbot unterliegen sollte, war aus dem auf Unterlassen dieser Beweisaufnahme abzielenden Antrag nicht zu ersehen (S 63 in ON 284/XXIV), sodass dem Begehren ohne Rechtsfehler nicht entsprochen wurde. Das wortreich ergänzende Vorbringen der Verfahrensrüge übergeht erneut den für die Beurteilung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung. Soweit auch die Vorführung der „auf dem Computer des Erstangeklagten massenhaft gespeicherten Foltervideos von Abu Ghraib usw" vermisst wird, beruft sich das Rechtsmittel auf keinen in der Hauptverhandlung in diese Richtung gestellten Antrag und geht daher gleichermaßen ins Leere.
Die aus Z 6 vorgetragene Kritik an unterlassener Fragestellung nach Beitragstäterschaft (§ 314 Abs 1 StPO) nimmt nicht Maß an in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen und bringt den angezogenen Nichtigkeitsgrund solcherart nicht prozessförmig zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43). Unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels (Z 12) ist die Abgrenzung mit Blick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen übrigens bedeutungslos. Gleichermaßen eines Bezugs zu in der Hauptverhandlung Vorgekommenem entbehrt die Reklamation eigentlicher Zusatzfragen nach Rechtsirrtum (§ 9 StGB).
Warum in dem (erneut ohne konkreten Aktenbezug behaupteten) Vorbringen der Angeklagten, „dass sie einen Nachrichtendienst aufbauen wollten und Nachrichten weitergegeben haben, die ebenso vom ORF und anderen Nachrichtenagenturen verbreitet werden, wie zB Botschaften von Osama Bin Laden" (BS 49), nicht bloß die - der unter dem Aspekt eigentlicher Zusatzfragen irrelevanten (weil Schuldfragen [§§ 312, 314, 316] vorbehaltenen) personalen Unrechtsebene zuzuordnende (vgl zur Vorsatzrelevanz von Irrtümern über normative Tatbestandsmerkmale zuletzt: 13 Os 5/08x) - propagandistische Färbung verbreiteter Botschaften bestritten, sondern auch ein Indiz für fehlendes Unrechtsbewusstsein gelegen sein sollte, sagt die Fragenrüge nicht.
Unterlassene Aufnahme den Angeklagten bei Bejahung belastender Tatbestandselemente in Schuldfragen kann aus Z 6 nur zum Nachteil Angeklagter gerügt werden, sodass die diesbezügliche Reklamation der Beschwerdeführer mangels Beschwer auf sich beruhen muss (§ 282 StPO). Angesichts der nachfolgend dargelegten amtswegigen Maßnahmen bedarf es auch keiner Erwägungen darüber, ob das allein aus Z 6 erstattete Vorbringen als der Sache nach noch erkennbar angesprochene materielle Nichtigkeit verstanden werden könnte.
Soweit in Hinsicht auf die Hauptfragen 1 und 11 jeweils eine (eigentliche) Zusatzfrage nach den Voraussetzungen des § 278c Abs 3 StGB reklamiert wird, fehlt nicht nur ein (durch genaue Angabe der Fundstelle zu nennender; §§ 344 zweiter Satz, 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) aktenmäßiger Bezug zu in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln. Vielmehr wird auch übersehen, dass eine Subsumtion nach § 278c Abs 2 unterblieben ist, mithin ein nicht ergangener Schuldspruch bekämpft. Negative Tatbestandsmerkmale sind zudem nicht Gegenstand eigentlicher Zusatzfragen (§ 313 StPO), vielmehr von Schuldfragen (§§ 312, 314, 316 StPO). Werden Schuldfragen als unvollständig gerügt, muss der Beschwerde der vermisste Inhalt deutlich und bestimmt zu entnehmen sein, um ein inhaltliches Eingehen des Obersten Gerichtshofs auf das Rechtsmittelvorbringen zu ermöglichen (WK-StPO § 345 Rz 23). Mangels Aktenbezugs kann vorliegend offen bleiben, ob mit dem Vorbringen der Sache nach bloß auf die Subsumtion nach § 278b Abs 2 StGB abgezielt wurde und die Ausführungen solcherart eine Umdeutung nach Maßgabe des Falsa-demonstratio-Grundsatzes und so eine inhaltliche Antwort des Obersten Gerichtshofs zugelassen hätten (vgl im Übrigen die nachstehend erörterten amtswegigen Maßnahmen).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Angeklagten Mona S***** die Unterlassung einer „Modifikation" der Hauptfragen 2 und 11, dahin, „ob sich der Vorsatz tatsächlich auf das Beteiligen an einer konkreten terroristischen Vereinigung samt deren terroristischer Ausrichtung bezogen hat und ob der Vorsatz wissentlich auf die Förderung einer terroristischen Vereinigung bzw deren Straftaten ausgerichtet war" (BS 48 f), bemängelt, werden die vermissten Tatumstände nicht genannt.
Indem sich das nominell aus Z 9 erstattete Vorbringen nicht auf die Antwort der Geschworenen bezieht, verfehlt die Beschwerde auch insoweit die geltend gemachte Anfechtungskategorie und entzieht sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung. Das Vorbringen „Widersprüchlich ist die Beurteilung der G*****, die in den Hauptfragen einerseits als terroristische Vereinigung bezeichnet wird und andererseits als eine, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten beschränkt. Dies ist deshalb wichtig, weil bei der zweiten Variante nur das ‚Anführen' bestraft wird und eine terroristische Vereinigung nicht beiden Varianten angehören kann, weil die eigentliche terroristische Vereinigung in sich die harmlosere Variante inkludiert." ist zudem nichts weniger als verworren und, soweit es als Kritik am Gesetz begriffen werden mag, unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe unbeachtlich.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) verkennt das in der StPO angelegte System der Laiengerichtsbarkeit. Dieses verlangt von den Laienrichtern weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine „anfechtungsfeste" Begründung ihres Wahrspruchs. Folgerichtig kann der Inhalt der in § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift nur über Anfechtung aus Z 10 zur Urteilsnichtigkeit führen. Einer solchen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist nämlich stets ein Verbesserungsauftrag des Schwurgerichtshofs nach Anhörung von Ankläger und Verteidiger vorgeschaltet. Das Gesetz sieht eine auf den Inhalt der bezeichneten Niederschrift gegründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofs mithin nur mittelbar aufgrund der Initiative von Verfahrensbeteiligten in erster Instanz vor, weshalb dem Obersten Gerichtshof nach dem Plan des Gesetzes denn auch stets das über das Moniturverfahren aufzunehmende Protokoll zur Verfügung steht (§ 332 Abs 6 StPO; WK-StPO § 345 Rz 71).
Dass Feststellungen „in den Akten keine Grundlage" finden, ist ebensowenig Kriterium einer Tatsachenrüge. Vielmehr verlangt diese, aus aktenkundigen Verfahrensergebnissen erhebliche Bedenken gegen Tatsachenfeststellungen zu entwickeln. Das aber unternimmt die Beschwerde nicht und verfehlt mithin auch hier die erforderliche Ausrichtung am Prozessrecht. Zudem bedürfen, wie klarstellend angemerkt sei, notorische Tatsachen keines darauf bezogenen Beweisverfahrens, womit diese - von Belehrungspflichten aufgrund des Rechts Angeklagter, nicht von einer ihnen unbekannten Gerichtsnotorietät überrascht zu werden, abgesehen - häufig keinen Niederschlag in den Akten finden. Das Fehlen eines naturwissenschaftlich zwingenden Beweises für entscheidende Tatsachen kann aus Z 10a schon gar nicht gerügt werden, geht es der Tatsachenrüge doch bloß um erhebliche Bedenken an der Plausibilität des Ergebnisses der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Was die Beschwerde mit vagen Andeutungen zu einem „Drohvideo am 9. 3. 2007" konkret sagen will, ist - neben erneut fehlendem konkreten Aktenbezug - nicht auszumachen, während - wiederum ohne Aktenbezug angestellte - Spekulationen über das Schreibtempo und angebliche „Ungereimtheiten" eines „sogenannten Attentatsplans auf die Euro 2008" (BS 52 f) aus Z 10a ebensowenig beachtlich sind.
Gleicherweise im Ansatz fehl geht zuletzt die Rechtsrüge (Z 11 lit a) mit ihrer Kritik an angeblich verfehlter rechtlicher Beurteilung durch die Geschworenen bei Beantwortung von Hauptfragen. Indem sie in der Folge die gesetzliche Definition für eine Beteiligung als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) negiert und das der Sache nach gestellte Verlangen nach deren teleologischer Reduktion nicht methodengerecht argumentiert, erweist sich das Rechtsmittel auch in diesem Umfang als einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich; auch weil gar nicht behauptet wird, dass die angeführte Stelle aus dem Schrifttum just eine solche Ableitung enthält.
Warum der nationale Gesetzgeber nur mit Deckung durch Rahmenbeschlüsse oder völkerrechtliche Verträge menschliches Verhalten für strafbar zu erklären befugt sein sollte, wird nicht nach den Regeln geordneten Denkens erklärt und ist damit gleichfalls keiner Erwiderung zugänglich. Was unter dem Schlagwort „Propaganda ist nicht strafbar" gesagt werden soll, ist ebensowenig nachzuvollziehen. Nichts anderes gilt für die Bezugnahme auf eine „Terrorliste" anstelle der Tatsachenbasis des Wahrspruchs und das vollends den Bezug zu gesetzlichen Regelungen verlierende Begehren: „Soweit nicht die Al Qaida betroffen ist, sind alle Terrororganisationen aus dem Wahrspruch zu eliminieren" (BS 61).
Indem die Rechtsrüge auf die Strafzumessungserwägungen des Geschworenengerichts rekurriert und Spekulationen zum Bedeutungsinhalt des § 250 StGB anstellt, wird der allein im Wahrspruch bestehende Bezugspunkt der Rechtsrüge weitere Male verfehlt (BS 56, 62).
Dass § 106 Abs 1 Z 1 StGB durch § 250 StGB im Weg der Scheinkonkurrenz verdrängt werde (der Sache nach Z 12), wird nicht begründet, bloß behauptet. Weshalb der Inhalt einer bereits öffentlich zugänglichen Mitteilung nicht zu gefährlicher Drohung missbraucht werden könne, bleibt gleichermaßen ungesagt. Auch warum aus dem bloßen Umstand ideell konkurrierender strafbarer Handlungen, mithin aus tateinheitlichem Zusammentreffen von Tatbestandsmerkmalen der äußeren Tatseite (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 12), entgegen allgemeiner Überzeugung (grundlegend: Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 393) stets Scheinkonkurrenz folgen soll, lässt sich der ein solches Verhältnis von § 282 Abs 2 StGB zu § 278b Abs 2 StGB behauptenden Beschwerde nicht entnehmen (Typizität einer Straftat nach § 282 Abs 2 StGB für eine Beteiligung im Sinn des § 278b Abs 2 StGB sieht sie übrigens nicht). Auch in Betreff angeblicher Scheinkonkurrenz von Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 des § 278b StGB (BS 63 Mitte) bleiben die Beschwerdeführer über die schiere Behauptung hinausführende Argumente schuldig. Soweit in diesem Zusammenhang und zum Schuldspruch wegen Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 1 und 2 StGB (BS 63 f) erneut die Tatsachengrundlage des Wahrspruchs in Frage gestellt wird, kann auf den bereits mehrfach erwähnten gesetzlichen Bezugspunkt der Rechtsrüge verwiesen werden.
Die solcherart zur Gänze erfolglosen Nichtigkeitsbeschwerden waren bereits bei der nicht öffentlichen Beratung, großteils als nicht prozessförmig ausgeführt, im Übrigen als offenbar unbegründet, zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO).
Von den beiden Beschwerdeführern nicht prozessförmig geltend gemacht, hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch amtswegig von mehrfach unrichtiger Anwendung des materiellen Strafrechts (§ 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO) zu deren Nachteil überzeugen müssen (§§ 344 zweiter Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz [erster Fall] StPO).
Zu I/A, I/B, II/C und II/D/b hinsichtlich des den Angeklagten Mohamed M***** betreffenden Schuldspruchs sowie mit Bezug auf den gesamten Schuldspruch der Angeklagten Mona S***** fehlen im Wahrspruch der Geschworenen - zufolge weitgehend unreflektierter Übernahme des insoweit jeweils mangelhaft gebliebenen Anklagesatzes (in Betreff Mohamed M***** zu A/I: S 2 f, zu I/B: S 4 f; zu II/C: S 8; zu II/D/b: S 9 f; in Betreff Mona S***** zu I/A: S 2 f; zu III: S 10; zu I/B: S 4 f jeweils der Anklageschrift ON 247/XXXIII) - nämlich jeweils Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0100780, RS0120635; statt vieler: 13 Os 17/06h, SSt 2006/31; 12 Os 7/05d, SSt 2005/14 [= EvBl 2005/128]; vgl auch RIS-Justiz RS0114319, RS0101431, RS0094178), Tatsachen also, welche zur Subsumtion des Geschehens unter die im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) genannten strafbaren Handlungen (Kategorien des materiellen Strafrechts) im bejahenden Sinn beantwortet werden müssten (instruktiv: Lendl, WK-StPO § 260 Rz 1 bis 33). Die Pflicht zu anklagekonformen Hauptfragen beinhaltet keineswegs eine solche zu deren unkritischer Übernahme aus dem Anklagesatz (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) ohne Ergänzung um für die vom Ankläger angestrebte Subsumtion erforderliche Sachverhaltselemente (RIS-Justiz RS0100527; zuletzt 15 Os 127/07a, ÖJZ-LS 2008/36, 375; Fabrizy StPO10 § 312 Rz 2; WK-StPO § 345 Rz 47 ff).
Da die dem Wahrspruch zugrundeliegenden Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es jedoch nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO § 281 Rz 616). Schließlich entbindet die Notorietät einer Tatsache zwar von einem darauf bezogenen Beweisverfahren und (außerhalb des geschworenengerichtlichen Verfahrens, wo ohnehin keine Begründungspflicht besteht) einer darüber hinausgehenden Begründung, nicht jedoch von deren Feststellung (WK-StPO § 281 Rz 348, 456; vgl auch Rz 463; RIS-Justiz RS0119094, RS0098570 [insbesonders T 12]).
Im Einzelnen sind dem Wahrspruch der Geschworenen nicht zu entnehmen:
1. hinsichtlich Mohamed M*****
a) zu I/A Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal einer terroristischen Vereinigung im Sinn des § 278b Abs 3 StGB, insbesondere zum Tatbestandsmerkmal „auf längere Zeit angelegt", sowie zum Wissentlichkeitserfordernis nach § 278 Abs 3 zweiter Fall StGB und zu den Kriterien einer terroristischen Straftat;
b) zu I/B Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal „auf längere Zeit angelegt";
c) zu II/C Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal einer terroristischen Vereinigung im Sinn des § 278b Abs 3 StGB;
d) zu II/D/b Feststellungen zu denjenigen Taten, welche gutgeheißen worden sein sollen;
2. hinsichtlich Mona S*****
e) zu I/A und III. Feststellungen zum Inhalt von ihr überarbeiteter Texte und zum Tatbestandsmerkmal einer terroristischen Vereinigung im Sinn des § 278b Abs 3 StGB, insbesondere zum Tatbestandsmerkmal „auf längere Zeit angelegt" und den Kriterien einer terroristischen Straftat;
f) zu I/B Feststellungen zum Wissentlichkeitserfordernis nach § 278 Abs 3 zweiter Fall StGB und zum Tatbestandsmerkmal „auf längere Zeit angelegt".
Die dargelegten Mängel der im Wahrspruch getroffenen Feststellungen führen bereits bei der nicht öffentlichen Beratung (§§ 344 zweiter Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz, 285e erster Satz StPO) zur Urteilsaufhebung in dem im Urteilsspruch bezeichneten Umfang.
Wie hier nach § 106 Abs 1 Z 1 erster und achter Fall StGB (Drohung mit Tod und einer Gefährdung durch Sprengmittel) qualifiziert, wird tateinheitlich begangene (hier: versuchte) Nötigung durch § 250 StGB nicht infolge Spezialität verdrängt, sodass sich Urteilsaufhebung zu II/B/a erübrigt, was klarstellend angemerkt sei.
Im nun folgenden Rechtsgang wird der Schwurgerichtshof stets ein bezüglich sämtlicher Tatbestandselemente der jeweils in Rede stehenden strafbaren Handlung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) subsumtionstaugliches Tatsachensubstrat in die Schuldfragen aufzunehmen haben. Denn nur so sind Schwurgerichtshof und nachfolgend Oberster Gerichtshof nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln für ein ordnungsgemäßes strafgerichtliches Verfahren, welches hier nach dem Verfassungsbefehl des Art 91 Abs 2 B-VG die Schuldfrage allein den Geschworenen zur Beantwortung überlässt, in der Lage, die Rechtsfrage zu beantworten, ob der Wahrspruch der Geschworenen die materiellrechtlichen Kategorien des Strafrechts, denen subsumiert werden soll, zu tragen vermag (eingehend Ratz, Häufige Kritikpunkte an Urteilen und staatsanwaltlichen Rechtsmitteln aus der Sicht eines OGH-Richters, RZ 2003, 194 = Vorarlberger Tage 2003, 99).
Zur in Betreff der Annahme von Realkonkurrenz von Beteiligungshandlungen (§ 278 Abs 1 zweiter Fall StGB) inkonsistenten rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht wird übrigens auf Plöchl in WK² § 278 (2006) Rz 71 verwiesen. Danach sind Beitragshandlungen hinsichtlich jeder kriminellen oder terroristischen Vereinigung als tatbestandliche Handlungseinheit zusammenzufassen.
Zu beachten sein wird weiters, dass die Staatsanwaltschaft den zu II/B unterlassenen Schuldspruch (auch) nach § 278c Abs 2 StGB nicht angefochten hat, womit insoweit Teilrechtskraft eingetreten ist und eine solche rechtliche Unterstellung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht mehr in Betracht kommt (zur Rechtsnatur des § 278c Abs 2 StGB als unselbständige Qualifikation, welche folgerichtig Gegenstand einer Subsumtions- [Z 12], nicht bloß einer Sanktionsrüge [Z 13 erster Fall] und also nicht erst strafrahmen -, vielmehr bereits strafsatzbestimmend ist, treffend Fabrizy StGB9 § 278c Rz 7; vgl auch RVStRÄG 2002, 1166 BlgNR 21. GP, 39; zu den Begriffen Strafsatz und Strafrahmen und deren rechtlicher Bedeutung: RIS-Justiz RS0119249).
Für die Annahme von Scheinkonkurrenz tateinheitlich begangener strafbarer Handlungen nach § 278b Abs 2 StGB und § 282 StGB besteht mangels eines entsprechenden Scheinkonkurrenztypus übrigens kein Anlass. Keineswegs werden nämlich strafbare Handlungen nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle typischerweise zugleich mit jener des § 278b Abs 2 StGB begangen.
Die - die amtswegige Maßnahme nicht erfassende (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12) - Kostenersatzpflicht des Angeklagten Mohamed M***** gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Zufolge Aufhebung des gesamten gegen die Angeklagte Mona S***** ergangenen Schuldspruchs trifft diese keine Kostenersatzpflicht (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).
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