OGH 10Os24/86 (RS0101431)

OGH10Os24/8624.3.1986

Rechtssatz

a) Subsumtionsfehler können nur aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden, die im Verdikt Niederschlag gefunden haben.

b) Für eine erfolgreiche Subsumtionsrüge (Z 12) gegen die Annahme der Waffenqualität eines bloß gattungsgemäß umschriebenen konkreten Tatwerkzeugs ist schon dann kein Raum, wenn der betreffende Gattungsbegriff diese rechtliche Beurteilung zulässt (in diesem Sinne 11 Os 90/82, weil diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass die Geschwornen - bei richtiger Rechtsbelehrung (Z 8) - eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, auf Grund deren das jeweils zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "Waffe" entspricht. In einem solchen Fall kann demnach die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB nur im Weg einer Bemängelung der Rechtsbelehrung (Z 8) oder aber - wegen unzulänglicher Konkretisierung (vgl RZ 1985/65, SSt 55/82 = 10 Os 187/84 ua) - der Fragestellung (Z 6) angefochten werden.

Normen

StPO §345 Abs1 Z12

10 Os 24/86OGH24.03.1986

Veröff: SSt 57/20

12 Os 35/93OGH01.07.1993

Vgl auch; nur: Subsumtionsfehler nur können aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden, die im Verdikt Niederschlag gefunden haben. (T1)

14 Os 187/93OGH21.12.1993

nur T1

13 Os 123/00OGH08.11.2000

Auch; Beisatz: Allfällige Feststellungsmängel, die auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhen, sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge. (T2)

12 Os 55/04OGH04.11.2004

nur: Für eine erfolgreiche Subsumtionsrüge (Z 12) gegen die Annahme der Waffenqualität eines bloß gattungsgemäß umschriebenen konkreten Tatwerkzeugs ist schon dann kein Raum, wenn der betreffende Gattungsbegriff diese rechtliche Beurteilung zulässt, weil diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass die Geschwornen eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, auf Grund deren das jeweils zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "Waffe" entspricht. (T3); Beisatz: Die diesbezüglichen Erwägungen der Geschworenen sind der Anfechtung aus Z 12 entzogen. (T4)

11 Os 140/05fOGH28.03.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Zum normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "an sich schwer" nach § 84 Abs 1 StGB. (T5)

13 Os 83/08tOGH27.08.2008

Auch; Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO § 281 Rz 616). (T6)

Dokumentnummer

JJR_19860324_OGH0002_0100OS00024_8600000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)