Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit Urteil eines Geschworenengerichtes wurden Mirsad P***** des zweifach begangenen Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1 und 3) sowie des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (2), ferner Vedran A***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89), und zwar durch Vorhalt eines im Wahrspruch der Geschworenen als "Softgun-Pistole" bezeichneten Gegenstandes, anderen fremde bewegliche Sachen abgenötigt oder weggenommen, und zwar
1) Mirsad P***** und Vedran A***** als Mittäter des (gesondert verfolgten) Elvis J***** am 18. Dezember 1999 in T***** der Elfriede F***** 8.427 S;
2) Mirsad P***** als Mittäter von Elvis und Milan J***** am 23. Dezember 1999 in L***** dem Helmut M***** erfolglos Bargeld in unbekannter Höhe;
3) Mirsad P***** als Mittäter von Elvis und Milan J***** am 23. Dezember 1999 in L***** dem Andreas H***** 6.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Schuldspruch erging in Abweichung von der auch die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall SGB behauptenden Anklage, weil die Geschworenen aus den jeweiligen Fragen, die Wortfolge "unter Verwendung einer Waffe" gestrichen hatten (§ 330 Abs 2 StPO). Die aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft strebt auf Grund von vor allem aus zwei in der Hauptverhandlung vorgeführten Gutachten und Teilen der Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) ihr gezogener Schlüsse auf eine Subsumtion des zur Drohung verwendeten Gegenstandes unter den Waffenbegriff des § 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB an. Sie unterlässt es aber, diese Gesetzesbestimmung mit dem allein maßgeblichen Inhalt des Wahrspruchs zu vergleichen, dem über Anwendbarkeit und Wirkungsweise der "Softgun-Pistole" nichts entnommen werden kann, was diese als Waffe und nicht als bloße Waffenattrappe ausweist (zum funktionalen Waffenbegriff eingehend Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 18 ff) und die Einschränkung im Wahrspruch ("ausgenommen die Verwendung einer Waffe") falsch erscheinen ließe. Bloße Gattungsbegriffe (hier: "Softgun-Pistole") genügen als Feststellungsgrundlage für eine Rechts- und Subsumtionsrüge nur, wenn sie die subsumtionsrelevanten (entscheidenden) Tatsachen (hier: für eine Waffe nach § 143 StGB) unmissverständlich im Wahrspruch zum Ausdruck bringen. Allfällige Feststellungsmängel, die auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhen, sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge (Z 6; vgl hiezu Mayerhofer StPO4 § 312 E 8, insb § 345 Z 12 E 19a). Einem Verständnis des Rechtsmittelvorbringens in dieser Richtung steht jedoch bereits der Umstand entgegen, dass sich die Staatsanwältin der Fragestellung nicht widersetzt und die Entscheidung des Schwurgerichtshofes begehrt hat (§ 345 Abs 4 StPO; vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 9 E 8). Im Übrigen sei zum Inhalt der Beschwerdeargumentation - die somit schon aus formellen Gründen keine rechtliche Überprüfung herbeiführen kann - darauf verwiesen, dass weder die fast immer gegebene Verwendungsmöglichkeit einer Sache zur Zufügung einer Augenverletzung für sich allein ein taugliches Kriterium der Zuordnung zum Waffenbegriff sein kein, noch die besondere Ähnlichkeit einer Pistolenattrappe mit einer echten Schusswaffe die spezifische Anwendbarkeit des Gegenstandes bei Gewaltausübung erhöht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344 zweiter Satz, 285d Abs 1 Z 1 StPO) führt zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344 zweiter Satz, 285i StPO). Der Umstand, dass die Berufung A***** zufolge der erst nach Ablauf der zur Ausführung offenstehenden Frist erfolgten Verteidigerbestellung (§ 41 Abs 2 StPO; Seite 484) verspätet ausgeführt wurde (vgl EvBl 1999/121 = RZ 1999/50), führt nicht zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels, weil dessen Anmeldung den Voraussetzungen der §§ 344 zweiter Satz, 294 Abs 1 dritter SatzStPO entsprochen hatte.
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