OGH 13Os133/21i

OGH13Os133/21i18.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Gsellmann in der Finanzstrafsache gegen Mag. Dr. * L* wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a und b FinStrG (iVm der Strafdrohung des § 39 Abs 3 lit a FinStrG idF BGBl I 2019/62) und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 6. Mai 2021, GZ 35 Hv 25/19t‑57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00133.21I.0518.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Dr. * L* – soweit hier von Bedeutung – eines Finanzvergehens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und 13 FinStrG [iVm der Strafdrohung des § 39 Abs 3 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2019/62] (I 1 a) und eines Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a und b FinStrG [iVm der Strafdrohung des § 39 Abs 3 lit a FinStrG idF BGBl I 2019/62] (I 1 b und II 2) sowie jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (I 2) und nach § 33 Abs 1 FinStrG (II 1) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Salzburg-Stadt

(I) als Geschäftsführer der S* GmbH (vormals L* GmbH und Lu* GmbH) vorsätzlich

1) unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich fingierter Rechnungen, die ihn selbst als Einzelunternehmer oder die Lun* GmbH als Leistungserbringer und die L* GmbH sowie die Lu* GmbH als Leistungsempfängerinnen auswiesen, obwohl ihnen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde lag (Scheinrechnungen), sowie

a) unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt (i) und zu bewirken versucht (§ 13 FinStrG, ii), nämlich durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen, indem er zu Unrecht Vorsteuerbeträge und Betriebsausgaben aus den Scheinrechnungen geltend machte, und zwar

i/ für das Jahr 2011 an Umsatzsteuer um 80.000 Euro und

ii/ für das Jahr 2012 an Umsatzsteuer um 34.000 Euro und an Körperschaftsteuer um 5.932 Euro, weiters

b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer um insgesamt 210.199,83 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er in Umsatzsteuervoranmeldungen die in den Scheinrechnungen ausgewiesene „Vorsteuer“ zu Unrecht geltend machte sowie Umsätze verschwieg, und zwar für jeden der Monate September 2013 bis März 2014 in im Ersturteil jeweils einzeln ausgewiesener Höhe, sowie

2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer um insgesamt 21.820,99 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er in Umsatzsteuervoranmeldungen Umsätze verschwieg und in einem Fall (US 10) ungerechtfertigt doppelt berichtigte, und zwar für jeden der Monate Juni 2013, Juli 2013 und August 2014 in im Ersturteil jeweils einzeln ausgewiesener Höhe, ferner

(II) als Geschäftsführer der Lun* GmbH vorsätzlich (US 11)

1) unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen, indem er in den Scheinrechnungen an die L* GmbH sowie die Lu* GmbH (I 1 b) ausgewiesene Umsatzsteuer nicht erklärte, und zwar

i/ für das Jahr 2013 um 18.750 Euro und

ii/ für das Jahr 2014 um 12.000 Euro, weiters

2) unter Verwendung falscher Beweismittel und unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO), nämlich von fingierten Rechnungen, die ihn selbst als Einzelunternehmer sowie in einem Fall die L* S* GmbH als Leistungserbringer und die Lun* GmbH als Leistungsempfängerin auswiesen, obwohl ihnen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde lag (US 8, Scheinrechnungen) und von einem zwischen ihm als Einzelunternehmer mit der Lun* GmbH abgeschlossenen Vertrag, der nicht gelten und mit dem kein Leistungsaustausch verbunden sein sollte (Scheingeschäft), sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer um insgesamt 77.735,80 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er in Umsatzsteuervoranmeldungen die in den Scheinrechnungen ausgewiesene „Vorsteuer“ zu Unrecht geltend machte, und zwar für jeden der Monate Dezember 2016 und Juli 2017 bis April 2018 in im Ersturteil jeweils einzeln ausgewiesener Höhe.

[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der von der Mängelrüge (Z 5) zu I behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen Feststellungen zum Vorliegen von Scheinrechnungen sowie zwischen diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts liegt nicht vor.

[5] Denn die Konstatierungen, wonach der Angeklagte in den Jahren 2011 bis 2014 „mehrere fingierte Rechnungen“ ausgestellt hat, obwohl die diesen „zugrunde liegende Leistungen niemals erbracht wurden“, diesen Rechnungen „sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach [...] keine tatsächlichen Leistungserbringungen“ zugrunde lagen, sie „lediglich dem Zweck“ dienten, „entsprechende Vorsteuern zu lukrieren“ (US 6 f), und die weitere Feststellung, wonach der Angeklagte „zu diesen [nämlich den in für die Jahre 2011 und 2012 erstellten Scheinrechnungen genannten] Projekten Tätigkeiten entfaltete“, die „Projekte nicht zum Abschluss gelangt [sind], als in irgendeiner Form ein Zahlungsfluss in Form von Erträgen stattgefunden hätte“ (US 7), können ohne Verstoß gegen den logischen Satz vom Widerspruch nebeneinander bestehen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 438).

[6] Ebenso wenig widersprüchlich sind die in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen der Tatrichter, wonach „Eingangsrechnungen im Rechnungswesen aufscheinen, die nicht auf Basis von bereits erbrachten Leistungen beruhen […], mag der Angeklagte auch entsprechende Vorarbeiten für die Projekte getätigt haben“ (US 15) und jene, wonach „Rechnungen nicht bezahlt worden sind“ (US 15), „die Ermittlungsergebnisse den sich bereits auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung ergebenden Anschein, dass der Angeklagte bzw. die von ihm geführten Gesellschaften die entsprechenden Leistungen niemals erbracht hat“, bestätigten (US 17) und Rechnungen „falsch“ seien, wenn sie „ohne echte Leistungsbeziehung ausgestellt werden“ (US 19).

[7] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht nicht bloß aus der (systematischen und langjährigen) „Begehungsweise“, sondern auch aus der juristischen Ausbildung des Angeklagten, dessen beruflicher Tätigkeit als Geschäftsführer einer Vielzahl von Gesellschaften und aus seinem Verhalten gegenüber der Finanzbehörde im Rahmen der Betriebsprüfung ab (US 18 f). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit sind diese Ableitungen nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0098671).

[8] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) nimmt nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß. Solcherart ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0119370).

[9] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO, Art 6 Abs 2 MRK) wird ein aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS‑Justiz RS0102162).

[10] Die – das Bewirken von Abgabenverkürzungen im Zusammenhang mit Scheinrechnungen leugnende, eine den in Rede stehenden Eingangsrechnungen entsprechende Leistungserbringung behauptende – Verantwortung des Angeklagten hat das Erstgericht zu I nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern als unglaubwürdig verworfen (US 12 ff [13, 15 und 18]). Mit sämtlichen Details der Aussage des Angeklagten mussten sich die Tatrichter nicht auseinandersetzen. Dies hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0106642).

[11] Der weitere Vorwurf der Unvollständigkeit sowie der offenbar unzureichenden Begründung betreffend eine für den Voranmeldungszeitraum September 2013 festgestellte Umsatzsteuerverkürzung von 5.000 Euro betrifft angesichts des zu I/1/b/i mit insgesamt 14.289,83 Euro konstatierten Verkürzungsbetrags (US 2 und 10 f) keine entscheidende Tatsache (vgl dazu Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 21 mwN).

[12] Entgegen der zu II erhobenen Behauptung der Unvollständigkeit ließ das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt (US 12 ff [17 f]). Dass es aus dessen Angaben nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlüsse zog, begründet keine Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0098471 [T7] und RS0099455 [T9]).

[13] Mit ihrer Kritik offenbar unzureichender Begründung des konstatierten Vorliegens von Scheinrechnungen, weil es „der Einarbeitung der Projektunterlagen im Gutachten K* bedurft“ hätte, „die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse zu den in der HV vorgelegten Projektunterlagen [...] schlicht falsch“ seien und es sich angemaßt habe, „eine Sachverständigenfrage ohne jegliche Fachkenntnis lösen zu können“, wendet sich die Rüge zur Gänze nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[14] Dass das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt wird mit diesem – auch Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) relevierenden Vorbringen – gerade nicht geltend gemacht (siehe aber RIS-Justiz RS0099431).

[15] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem Hinweis auf die Aussage des Angeklagten beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Mit der Wiederholung der bereits im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachten Kritik am Gutachten des Sachverständigen Dr. K* bekämpft auch sie unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter.

[16] Die Kritik am Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahme durch „Einarbeitung der Projektunterlagen im Gutachten“ (Z 5a als Aufklärungsrüge) versäumt schon die – zur prozessförmigen Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gebotene – Darlegung, wodurch der Angeklagte insoweit an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).

[17] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu I/1/a, der Tatbestand der §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG sei in objektiver und in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, weil aus der (isoliert betrachteten) Urteilskonstatierung, wonach der Angeklagte „zu diesen Projekten Tätigkeiten entfaltete“ (US 7) hervorgehe, dass „ein Leistungsaustausch stattgefunden“ habe, die Leistungen in den Honorarnoten tatsächlich erbracht worden und keine Scheinrechnungen vorgelegen seien und der Angeklagte in Kenntnis über eine Leistungserbringung gewesen sei. Solcherart argumentiert sie nicht auf der Basis der Feststellungen zur Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen und zur Verwendung fingierter Rechnungen, denen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde lag, sowie zur diesbezüglichen subjektiven Tatseite (US 1 f, 6 ff und 11) und verfehlt damit den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

[18] Ein Feststellungsmangel muss auf einem Rechtsirrtum des Erstgerichts beruhen und kann demgemäß dann nicht vorliegen, wenn das Gericht die begehrte Feststellung als Ergebnis des Beweisverfahrens ausdrücklich abgelehnt hat (RIS‑Justiz RS0099707).

[19] Indem die Rüge zu I/1/a eine einzelne Urteilskonstatierung (US 7) hervorhebt und interpretiert sowie die – vom Erstgericht als nicht glaubhaft verworfene (US 12 ff [18]) – Verantwortung des Angeklagten eigenständig bewertet und darauf basierend die vom Urteilssachverhalt abweichende Feststellung begehrt, dass der Angeklagte „niemals Scheinrechnungen ausgestellt […] sohin auch keine unrichtigen Jahressteuererklärungen für 2011 und 2012 erstattet“ hat, macht sie demnach keinen Feststellungsmangel geltend, sondern argumentiert sie neuerlich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung.

[20] Die von der Rechtsrüge zu I/1/b vermissten Feststellungen zur Ausstellung von Scheinrechnungen durch den Angeklagten für den Zeitraum September 2013 bis März 2014 finden sich – vom Rechtsmittel übergangen – (siehe aber erneut RIS-Justiz RS0099810) – auf den US 6 f und 9 bis 11.

[21] Das weitere Vorbringen zu I/1/b und II/2 entwickelt seine Argumentation nicht auf der Basis der dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 6 ff, siehe abermals RIS-Justiz RS0099810).

[22] Die zu I/1/b und II/2 begehrte Feststellung von auf tatsächlicher Leistungserbringung beruhenden, vom Angeklagten ausgestellten Rechnungen wurde vom Erstgericht ausdrücklich abgelehnt (US 12 ff [18 f]) und kann daher nicht als Feststellungsmangel gerügt werden (erneut RIS-Justiz RS0099707).

[23] Ebenso wenig macht das auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten hinweisende Vorbringen zu I/2 einen Feststellungsmangel geltend. Vielmehr argumentiert die Rüge solcherart abermals unzulässig auf der Ebene einer Schuldberufung.

[24] Warum der Schuldspruch II/1 dem „Doppelbestrafungsverbot“ widersprechen soll, leitet die Rüge mit dem Vorbringen, der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts könne „nicht gefolgt werden“, weil „dieser Lebenssachverhalt bereits mit dem Faktum A.) I. 1. b. abgetan ist“, nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565, zur diesbezüglichen Verneinung eines Verstoßes gegen das in Art 4 Abs 1 des 7. ZPMRK statuierte Verbot der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0122590, vgl auch RIS-Justiz RS0076272).

[25] Indem die Rüge beim behaupteten Feststellungsmangel zu II/1 von einer Abgabenverkürzung durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ausgeht, fehlt es ihr bereits an einem Konnex zum diesbezüglichen Urteilssachverhalt.

[26] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[27] Hinzugefügt sei, dass mit Blick auf die Schuldsprüche sowohl nach § 39 FinStrG (iVm § 33 FinStrG) als auch nach § 33 FinStrG aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs 2 vierter Satz FinStrG neben der Freiheitsstrafe (§ 39 Abs 3 FinStrG) eine Geldstrafe (§ 33 Abs 5 FinStrG) zu verhängen gewesen wäre (näher Lässig in WK2 FinStrG § 39 Rz 4). Da die diesbezügliche Unterlassung des Erstgerichts (siehe US 4) zum Vorteil des Angeklagten wirkt, hat sie unter dem Aspekt des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO auf sich zu beruhen.

[28] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

[29] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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