OGH 12Os92/93 (RS0076272)

OGH12Os92/9323.9.1993

Rechtssatz

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Abs 14 UStG 1972 ist es, Missbräuche durch die Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis in jenen Fällen zu verhindern, in welchen ein Unternehmer Umsätze überhaupt nicht ausgeführt hat, oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist. Es soll die Ausstellung fingierter Rechnungen (Scheinrechnungen) lediglich zum Zweck, dem Rechnungsempfänger die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges zu verschaffen, hintangehalten werden. Solche Rechnungen berechtigen den Rechnungsempfänger wegen des Fehlens bestimmter Voraussetzungen (insbesondere des Leistungsaustausches) tatsächlich nicht zum Vorsteuerabzug. Die trotz des Fehlens eines steuerpflichtigen Umsatzes eine Umsatzsteuerschuld begründende Bestimmung hat somit Strafcharakter.

Normen

FinStrG §33 Abs2 lita
UStG 1972 §11 Abs14

12 Os 92/93OGH23.09.1993
13 Os 65/08wOGH23.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Es ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung für ein Scheingeschäft selbst dann unzulässig ist, wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abgeführt hat. Keine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer. (T1)

13 Os 152/08iOGH19.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware (hinsichtlich des zuletzt genannten Umstands vgl § 19 Abs 2 Z 1 UStG) voraus. Demgemäß bedarf es stets einer Rechnung, in der auch die Art und der Umfang der Leistung richtig und identifizierbar bezeichnet wird. Eine für die Gewährung des Vorsteuerabzugs ausreichende Leistungsbezeichnung ist dann nicht gegeben, wenn die Angaben tatsächlicher Art in der Rechnung unrichtig sind. Nicht abzugsfähig sind jedenfalls die in Rechnungen, denen keine Leistungen zu Grunde liegen, ausgewiesenen Vorsteuerbeträge, sodass demgemäß Umsatzsteuer-Voranmeldungen, in denen solche Beträge dennoch in Abzug gebracht werden, nicht § 21 UStG entsprechen. (T2)

13 Os 105/08bOGH19.03.2009

Auch; Beis wie T1

13 Os 1090/12xOGH20.12.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930923_OGH0002_0120OS00092_9300000_001