Normen
FinStrG §33
UStG 1994 §11 Abs14
7.ZPMRK Art4 Abs1
13 Os 43/07h | OGH | 03.10.2007 |
13 Os 133/21i | OGH | 18.05.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20071003_OGH0002_0130OS00043_07H0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Bei der Vorlage von fingierten Rechnungen an die Finanzverwaltung zur Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerguthaben zugunsten der in den Rechnungen genannten Rechnungsempfänger zum einen und der unterbliebenen steuerlichen Erklärung der durch die Ausstellung der fingierten Rechnungen geschuldeten Umsatzsteuer (§ 11 Abs 14 UStG 1994) zum anderen, handelt es sich um verschiedene Taten, die sich in den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen grundlegend unterscheiden. Der durch die Ausstellung der fingierten, die Umsatzsteuerbeträge gesondert ausweisenden Rechnungen gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 entstandene Fiskalanspruch gegen den Rechnungsaussteller auf Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuer ist mit den Forderungen der Finanzverwaltung gegen jene Unternehmer, welche (vertreten durch den Angeklagten) unter Verwendung dieser Rechnungen Vorsteuerbeträge zu Unrecht geltend machten, nicht identisch. Die Bestrafung wegen beider Taten verstößt daher nicht gegen das in Art 4 Abs 1 des 7.ZPEMRK statuierte Verbot der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung.
Normen
FinStrG §33
UStG 1994 §11 Abs14
7.ZPMRK Art4 Abs1
13 Os 43/07h | OGH | 03.10.2007 |
13 Os 133/21i | OGH | 18.05.2022 |
Vgl |
JJR_20071003_OGH0002_0130OS00043_07H0000_001
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