Rechtssatz
Es gibt nur eine Rechtsmittelausführung. Beachtlich ist die früher bei Gericht (Erstgericht) eingelangte.
Einmaligkeit des Rechtsmittels
6 Ob 45/17m | OGH | 29.03.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Repliken auf die Berufungsbeantwortungen. (T1) |
1 Ob 87/17a | OGH | 24.05.2017 |
Auch; Beisatz: Ein zusätzlicher Schriftsatz zur Revision verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist als unzulässig zurückzuweisen. (T2) |
1 Ob 43/23i | OGH | 13.07.2023 |
Beisatz: Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0130OS00106_8900000_004