OGH 1Ob87/17a

OGH1Ob87/17a24.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** N*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 254.100 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. März 2017, GZ 4 R 153/16x‑75, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. August 2016, GZ 31 Cg 13/13t‑64, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00087.17A.0524.000

 

Spruch:

I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 2. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I.1. Die Ausführungen des Klägers, wonach zumindest im Sinn eines Anscheinsbeweises angenommen hätte werden müssen, dass ihm der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrig schuldhaften Verhalten der Organe des beklagten Landes in den Heimen, in denen er untergebracht gewesen sei, und seiner späteren Schizophrenie‑Erkrankung gelungen sei, sind eine unzulässige Bekämpfung der Beweis‑ und Tatfrage (RIS‑Justiz RS0022624 [T1, T3]; RS0040196 [T14, T16]; RS0112460). Vielmehr steht nach den getroffenen Feststellungen mit höherer Wahrscheinlichkeit eine genetische Ursache für die Krankheit fest. Die Ursache der psychotischen Erkrankung des Klägers liegt nicht in den Erlebnissen während der Heimaufenthalte.

I.2. Damit ist aber die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die beklagte Partei infolge fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen den Erlebnissen des Klägers und dessen psychischer Krankheit keine Haftung für die Krankheitsfolgen trifft, nicht zu beanstanden.

I.3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

II. Die klagende Partei hat zusätzlich zu ihrer Revision einen Schriftsatz eingebracht. Dieser Schriftsatz verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0041666 [T35]; RS0100170) und ist als unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte