European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00128.23S.0215.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 13. 12. 2023 (eingebracht 15. 12. 2023) wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte brachte in Ergänzung ihrer am 28. 11. 2023 gegen das Berufungsurteil erhobenen außerordentlichen Revision am 15. 12. 2023 einen weiteren Schriftsatz ein, mit dem sie auf ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren hinwies.
Rechtliche Beurteilung
[2] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666; RS0100170 [T3]). Der Schriftsatz ist daher unzulässig und schon deshalb zurückzuweisen.
[3] Im Übrigen war der Rechtsstreit der Parteien bei Einbringung des Schriftsatzes am 15. 12. 2023 bereits beendet, weil der Senat mit Beschluss vom 13. 12. 2023 die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das das klagestattgebende Ersturteil bestätigende Berufungsurteil mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen hat.
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