OGH 6Ob45/17m

OGH6Ob45/17m29.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* OG, *, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. A* P*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, 2. U* B*, vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, 3. R* E*, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 52.386,27 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2017, GZ 4 R 130/16v‑70, mit welchem Beschluss Anträge und Schriftsätze der klagenden Partei zurückgewiesen und mit welchem Urteil das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Jänner 2016, GZ 35 Cg 86/14p‑51, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E118063

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

I. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen Punkt I. der angefochtenen Entscheidung richtet, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als außerordentliche Revision gegen Punkt II. der angefochtenen Entscheidung gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt I: Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht bereits völlig zutreffend darauf hingewiesen hat,

a) dass einer Prozesspartei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kein verfahrensrechtlicher Anspruch zusteht, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu beantragen (RIS‑Justiz RS0058452);

b) dass die von der Klägerin überreichten „Repliken auf die Berufungsbeantwortungen der Beklagten“ aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig sind (vgl RIS‑Justiz RS0100170); und

c) dass eine Prozesspartei keinen subjektiven Anspruch auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung hat;

handelt es sich bei den angefochtenen Beschlüssen um solche des Berufungsgerichts, gegen die gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0043763, RS0112220).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz weder mit Revision noch mit Rekurs an diesen herangetragen werden, dies unabhängig davon, ob das Berufungsgericht den Beschluss in sein Urteil aufgenommen hat oder nicht (6 Ob 78/14k). Auch soweit sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht wendet, ist ihr Rechtsmittel somit unzulässig.

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