Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** L*****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 231.000 EUR), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2014, GZ 13 R 37/14b‑48, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Februar 2014, GZ 3 Cg 47/09t‑42, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, verworfen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107738
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit weder mit Revision noch mit Rekurs an diesen herangetragen werden, dies unabhängig davon, ob das Berufungsgericht den Beschluss in sein Urteil aufgenommen hat oder nicht (RIS‑Justiz RS0043405). Einer Erörterung der Frage, ob die Beklagte derzeit (nur) von der Notgeschäftsführerin oder (auch) von S***** S*****, die den Beklagtenvertreter bevollmächtigt hat, vertreten wird, bedarf es angesichts der absoluten Unzulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels somit nicht.
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