OGH 3Ob110/74 (RS0043763)

OGH3Ob110/7428.5.1974

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO gelten für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse und nicht bloß für "prozessbeendigende" Beschlüsse (SZ 27/319). (Zurückweisung der Berufungsmitteilung).

Normen

ZPO §519 A
ZPO §519 E5

3 Ob 110/74OGH28.05.1974
7 Ob 16/78OGH20.04.1978

Veröff: SZ 51/52

7 Ob 581/78OGH22.06.1978
5 Ob 548/83OGH08.03.1983

Auch; Beisatz: Hier: Beschluss des Berufungsgerichtes, womit die Akten dem Erstgericht zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung zurückgestellt wurden. (T1)

4 Ob 514/87OGH19.05.1987

Vgl; Beisatz: Die nur aus Anlass des Berufungsverfahrens in untrennbarem Zusammenhang mit der Frage der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über den erhobenen Anspruch erfolgte Zurückweisung der Berufungsmitteilung ist trotz § 519 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T2)

10 ObS 114/90OGH08.05.1990

Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Berufungsverfahrens nach § 74 Abs 1 ASGG. (T3) Veröff: SSV-NF 4/69

6 Ob 637/91OGH09.04.1992

Veröff: RZ 1994/96 S 281

1 Ob 560/94OGH30.05.1994

Auch; Beisatz: Die Rechtsmittelbeschränkung umfasst auch Unterbrechungsbeschlüsse, Urteilsberichtigungsbeschlüsse, Entscheidungen über Klagsänderungen, Richtigstellung der Parteienbezeichnung sowie die Zurückweisung unzulässiger Schriftsätze. (T4)

2 Ob 517/95OGH23.03.1995

Auch; Beis wie T4

2 Ob 57/95OGH24.08.1995

Auch; Beis wie T4 nur: Die Rechtsmittelbeschränkung umfasst auch Urteilsberichtigungsbeschlüsse. (T5)

7 Ob 112/01yOGH11.07.2001
9 ObA 245/01xOGH10.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss des Berufungsgerichts über den Vertagungsantrag der beklagten Partei wegen beruflicher Verhinderung ihres zur mündlichen Berufungsverhandlung geladenen und dort nicht erschienenen Zeugen, weitere Beweise nicht aufzunehmen. (T6)

5 Ob 285/02aOGH17.12.2002

Auch; nur: Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO gelten für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse. (T7); Beisatz: Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO gelten für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse, die nicht in Abs 1 Z 1 oder 2 bezeichnet sind. (T8); Beisatz: Unanfechtbar ist auch ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts, womit die Akten dem Erstgericht zur direkten Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zurückgestellt werden. (T9)

1 Ob 103/03hOGH27.05.2003

Auch; Beis wie T4

10 Ob 15/05mOGH22.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, das im Hinblick auf die Bestimmung des § 519 Abs 1 ZPO auch ein vom Berufungsgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss unanfechtbar ist. (T10)

9 ObA 25/05zOGH29.06.2005

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Unanfechtbar ist daher auch ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts, womit der - in Arbeits- und Sozialrechtssachen im Gesetz nicht gedeckte - Antrag einer Partei, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, als unzulässig zurückgewiesen wurde. (T11)

10 Ob 124/05sOGH08.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Unterbrechungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes sind gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Zurück-bzw Abweisung von Fortsetzungsanträgen. (T12); Beisatz: Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auf solche Beschlüsse beschränkt, die dem Verfahren ein Ende setzen, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen. (T13)

2 Ob 209/10iOGH10.11.2011

Vgl; Auch Beis wie T4 nur: Die Rechtsmittelbeschränkung umfasst auch die Zurückweisung unzulässiger Schriftsätze. (T14)

4 Ob 179/12wOGH18.10.2012

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19740528_OGH0002_0030OB00110_7400000_003

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