OGH 1Ob560/94

OGH1Ob560/9430.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Molkereigenossenschaft L*****, vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch, Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Seifenfabrik A*****, vertreten durch Dr.Heinz Lughofer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen S 105.000 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 1.Dezember 1993, GZ 2 R 193/93-23, womit die Berufungsbeantwortung der klagenden Partei zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erkannte den Beklagten zur Zahlung des restlichen Kaufpreises für eine von der Klägerin gelieferte Maschine schuldig. Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Gleichzeitig wies es die Berufungsbeantwortung der Klägerin als verspätet zurück.

Der gegen die Zurückweisung erhobene Rekurs der Klägerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist der Rekurs gegen im Berufungsverfahren ergehende Beschlüsse des Berufungsgerichtes nur zulässig in den Fällen der Zurückweisung der Klage oder der Berufung oder der Aufhebung des Ersturteiles unter ausdrücklicher Zulassung des Rekurses (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743, hier: 750). Die Anwendung des § 519 ZPO ist nicht auf Beschlüsse beschränkt, die das Berufungsverfahren beenden, die Rechtsmittelbeschränkung umfaßt auch Unterbrechungsbeschlüsse, Urteilsberichtigungsbeschlüsse, Entscheidungen über Klagsänderungen, Richtigstellung der Parteienbezeichnung (Fasching ZPR2 RdZ 1979) sowie die Zurückweisung unzulässiger Schriftsätze (SZ 51/52). Es ist daher auch die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung durch das Berufungsgericht als verspätet nicht anfechtbar. Der Versuch einer ausdehnenden Interpretation des § 519 Abs 1 ZPO muß nicht nur am klaren Wortlaut dieser Bestimmung ("soweit das Berufungsgericht....die Berufung.....zurückgewiesen hat"), sondern auch am Zweck der gesetzlichen Regelung scheitern, welche nur die Anfechtung unmittelbar das Rechtsschutzbegehren betreffender Entscheidungen des Berufungsgerichtes ermöglichen soll (vgl Fasching aaO).

Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.

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