OGH 10Ob15/05m

OGH10Ob15/05m22.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ferdinand H*****, und 2. Leonardus van L*****, beide vertreten durch Mag. Wilhelm Pruckner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Arthur Harald L*****, Zustellungsbevollmächtigter: Mag. Johannes H*****, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen EUR 5.232,42 sA, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 3.488,28 sA) gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2004, GZ 21 R 394/04f-33, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erkannte den Beklagten mit Urteil vom 15. 9. 2004, GZ 2 C 1432/02p-27, schuldig, den Klägern binnen 14 Tagen EUR 3.488,28 sA zu bezahlen und die mit EUR 621,14 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Kläger auf Zahlung von weiteren EUR 1.744,14 sA wurde abgewiesen.

Dagegen erhob der Beklagte Berufung.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Berufungsgericht aus, dass der Akt dem Erstgericht als für den Beklagten zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO zurückgestellt und das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen werde. Gegen die Prozessfähigkeit des Beklagten bestünden erhebliche Bedenken. Das Berufungsgericht habe das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen, wobei es gemäß § 6a ZPO ausschließlich Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes sei, über die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung einer Prozesspartei zu entscheiden. Das Berufungsverfahren sei in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes zu unterbrechen. Unabhängig davon, ob man Beschlüsse gemäß § 6a ZPO grundsätzlich für unanfechtbar halte, komme eine Anfechtung eines Unterbrechungsbeschlusses des Berufungsgerichtes iSd § 6a ZPO im Berufungsverfahren im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO nicht in Betracht.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist gemäß § 6a ZPO - auch noch vom Rechtsmittelgericht - das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozessgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Enscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Prozessgericht gebunden. Bis zu der das Prozessgericht und die Rechtsmittelgerichte in dieser Frage bindenden Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen bzw „auszusetzen" (Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 § 6a ZPO Rz 6 mwN ua; RIS-Justiz RS0035234).

Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist unabhängig davon, ob man Beschlüsse gemäß § 6a ZPO auch grundsätzlich für anfechtbar hält (vgl JBl 1999, 536; EvBl 1992/127; RZ 1988/39 ua), bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses des Beklagten zu beachten, dass Beschlüsse des Berufungsgerichtes nur in den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO angefochten werden können (EvBl 1992/127 mwN ua). Gemäß der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Anfechtungsmöglichkeit des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Anfechtbarkeit der in § 519 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beschlüsse hat ihren Grund darin, die abschließende Verweigerung des Rechtschutzes zu verhindern (EvBl 1992/59 mwN). Bei Unterbrechungsbeschlüssen handelt es sich aber um im Berufungsverfahren ergangene (verfahrensleitende) Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen eine abschließende Verhinderung des Rechtschutzes regelmäßig nicht verbunden ist. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, das im Hinblick auf die Bestimmung des § 519 Abs 1 ZPO auch ein vom Berufungsgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss unanfechtbar ist (Schubert in Fasching/Konecny aaO § 6a Rz 11; Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 § 192 ZPO Rz 2; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 519 Rz 2 jeweils mwN; EvBl 1992/127; SSV-NF 6/138; SSV-NF 4/69; MietSlg 47.680 ua).

Auf die Frage der Anwaltspflicht ist wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzugehen.

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Stichworte