OGH 12Os144/98 (RS0111222)

OGH12Os144/9819.11.1998

Rechtssatz

Die gesetzliche Eingrenzung des dem Rechtsbehelf der Grundrechtsbeschwerde eröffneten Anwendungsbereiches stellt insgesamt deutlich auf effektiv zum Tragen gekommene Verletzungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit im Sinne des Art 5 Abs 1 MRK beziehungsweise des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, ab. Diese Voraussetzung trifft auf einen noch offenen - durch Anfechtung im ordentlichen Beschwerdeweg aus rechtsstaatlicher Sicht hinreichend überprüfbaren (12 Os 130/95) - Haftbefehl wegen seiner zunächst bloß potentiellen Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war.

Normen

GRBG §1 Abs2
GRBG §2 Abs1
StPO §175
StPO §176

12 Os 144/98OGH19.11.1998
15 Os 177/99OGH28.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Durch einen bloß erlassenen, im ordentlichen Beschwerdeweg hinreichend überprüfbaren (15 Os 46,47/99), noch gar nicht effektuierten Haftbefehl ist keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit im Sinne der in § 2 Abs 1 GRBG umschriebenen Möglichkeiten erfolgt (vgl 12 Os 144/98). (T1)

14 Os 9/01OGH30.01.2001

Auch

11 Os 68/02OGH01.07.2002

Vgl; Beis wie T1

15 Os 124/04OGH18.11.2004

nur: Die gesetzliche Eingrenzung des Anwendungsbereiches stellt auf effektiv zum Tragen gekommene Verletzungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit im Sinne des Art 5 Abs 1 MRK beziehungsweise des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, ab. Diese Voraussetzung trifft auf einen noch offenen Haftbefehl wegen seiner zunächst bloß potentiellen Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war. (T2)

15 Os 113/06sOGH09.11.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Beschluss des OLG, mit dem ein Haftbefehl nicht aufgehoben wurde. (T3)

15 Os 83/09hOGH20.07.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für einen Beschluss, mit dem die Aufhebung eines - hier: bloß zur Vollstreckung einer zuvor (mit gesonderter Entscheidung) angeordneten Fortsetzung der Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO erlassenen - Haftbefehls (nunmehr: einer Festnahmeanordnung) abgelehnt worden ist. (T4)

13 Os 47/11bOGH14.07.2011

Auch; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine nicht effektuierte Festnahmeanordnung nach ‑ mit derjenigen des EGMR übereinstimmender ‑ ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ein, sodass der Erneuerungsantrag eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht (§ 363a Abs 1 StPO). (T5)

14 Os 36/14xOGH06.05.2014

Vgl

14 Os 123/14sOGH01.12.2014

Vgl; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine bis zum Schluss der Hauptverhandlung erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, nicht ein, sodass die Grundrechtsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht. (T6)

13 Os 14/17hOGH22.02.2017

Auch; Beisatz: Eine nicht effektuierte, zwischenzeitig bereits widerrufene Festnahmeanordnung greift in das Grundrecht nach Art 5 MRK nicht ein. (T7)

13 Os 12/18sOGH14.03.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19981119_OGH0002_0120OS00144_9800000_001

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