Rechtssatz
Besteht an einer betrügerisch herausgelockten Sache Eigentumsvorbehalt, so tritt eine strafrechtlich relevante wirtschaftliche Vermögensschädigung nur in der Höhe der Differenz zwischen der noch aushaftenden Forderung und dem (infolge des Gebrauchs in der Regel verminderten) Verkehrswert der noch in der Verfügungsmacht des Täters befindlichen (oder vom Verkäufer zurückgenommenen) Sache ein.
OLG Wien vom 25.03.1975, 13 Bs 96/75
11 Os 76/76 | OGH | 02.09.1976 |
Vgl; Beisatz: Eigentumsvorbehalt bedeutungslos, wenn ihm kein echter Sicherungseffekt mehr zukommt. (T1) |
13 Os 5/78 | OGH | 16.03.1978 |
Beisatz: Die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache muß aber jederzeit dem Gläubigerzugriff unterliegen. (T2) |
13 Os 70/79 | OGH | 07.06.1979 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Pfandbestellung für eine Forderung. (T3) Veröff: SSt 50/37 |
10 Os 178/79 | OGH | 29.01.1980 |
Vgl auch; Beisatz: Eigentumsvorbehalt nur von Bedeutung, wenn eine Zurücknahme der (betrügerisch herausgelockten) Sache ohne jeden Wertverlust möglich wäre. (T4) |
13 Os 36/83 | OGH | 07.04.1983 |
Beis wie T2; Veröff: EvBl 1984/52 S 193 |
9 Os 123/84 | OGH | 09.10.1984 |
Vgl; Beisatz: Dies nur dann, wenn und soweit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowohl die Verwirklichung des Rückforderungsrechts als auch die Verwertung der rückzunehmenden Sache realisiert wird oder realistischerweise realisierbar erscheint. (Verneint bei "kurzlebigen" Konsumgütern). (T5) Veröff: EvBl 1985/7 S 26 |
9 Os 200/84 | OGH | 04.04.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Hiezu zum Schädigungsvorsatz, wenn die Sache in der Folge ohne Verschulden des Kreditnehmers beschädigt oder zerstört wird. (T6) |
12 Os 37/06t | OGH | 01.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Ob Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgten, stellt mangels Realisierbarkeit keine entscheidende Tatsache dar. (T7) |
13 Os 67/06m | OGH | 23.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Der Verkehrswert einer im realisierbaren Vorbehaltseigentum stehenden Sache ist bei der Schadensberechnung abzuziehen. Dabei ist auf den nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten üblichen Zeitpunkt der Verwirklichung des Rückforderungsrechts, wenn die Rücknahme aber bereits erfolgt ist, auf deren Zeitpunkt abzustellen. (T8) |
14 Os 79/12t | OGH | 05.03.2013 |
Vgl; Beisatz: Es kommt lediglich realisierbarem Eigentumsvorbehalt oder anderen verwertbaren Sicherheiten bei Berechnung der Schadenshöhe Relevanz zu, und zwar bei Gebrauchsgegenständen (wie hier etwa Kraftfahrzeugen und Booten) im Umfang deren Verkehrswerts zum Zeitpunkt der Realisierbarkeit. (T9); Beisatz: Hier: § 153 StGB. (T10) |
11 Os 60/20p | OGH | 23.07.2020 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19760902_OGH0002_0110OS00076_7600000_002
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