OGH 12Os96/84

OGH12Os96/844.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Elfriede A und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Ernst A und Rudolf A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 1. Dezember 1983, GZ 6 Vr 681/82- 144, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und der Verteidiger Dr. Mühl und Dr. Schöberl jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird Folge gegeben und es werden die verhängten Freiheitsstrafen auf je 4 1/2 (viereinhalb) Jahre herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (neben anderen) der am 31.August 1943 geborene Forstarbeiter Ernst A und der am 3.Jänner 1945 geborene Forstarbeiter Rudolf A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 148 (erster Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht (Urteilsfeststellung Band III S 406), sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachstehend genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, insbesondere unter Vorspiegelung ihrer (Rück-)Zahlungsfähigkeit und ihres (Rück-)Zahlungswillens, zu Handlungen verleitet, die diese Personen (oder Dritte) am Vermögen um einen bei jeden der genannten Angeklagten insgesamt 100.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar:

A) Ernst A im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (der bereits rechtskräftig abgeurteilten) Elfriede A 1.) im Juli und November 1981 in Salzburg Franz B zur Ausfolgung von Bargeld und Autozubehör sowie zur Vornahme von Reparaturarbeiten (Schaden insgesamt 12.906,26 S), 2.) und 3.) in der Zeit vom 12.September bis 27. November 1981 in Schärding Franz C zur Ausfolgung von Autozubehör im Gesamtwert von 29.234 S und zur Zuzählung mehrerer Darlehen im Gesamtbetrag von ca 100.000 S, 4.) in Furth, Gemeinde Senftenbach, Wilhelmine D am 14.Oktober 1981

zum Verkauf eines Traktors im Wert von 88.000 S und einer Seilwinde im Wert von 30.060 S (Gesamtschaden 100.903,30 S) sowie in den Jahren 1981 bis 1983

zur Vornahme von Reparaturarbeiten im Gesamtbetrag von 55.429,05 S 5.) am 15.Oktober 1981 in Schärding Angestellte der Fa. E zum Verkauf von Schneeketten im Wert von 9.416,40 S, 6.) am 28.Dezember 1981 in Salzburg Angestellte der Fa. F zum Verkauf von Kleidungsgegenständen, einer Stereo-Anlage und einer Kuckucksuhr im Gesamtwert von 8.846 S, 7.) am 28.Dezember 1981 in Ried im Innkreis Angestellte der Firma Franz G zum Verkauf von 2000 kg Koks im Wert von 7.240 S, 8.) in der Zeit vom 11.März bis Ende April 1982 in Gurten Renate H zur Ausfolgung von Benzin und PKW-Zubehör im Gesamtwert von 14.305,40 S, 9.) am 22.März 1982 in Ried im Innkreis Angestellte der Fa. I zum Verkauf von Möbeln im Wert von 9.500 S,

10.) am 27.April 1982 in Ohlsdorf Angestellte der Firma J zum Verkauf einer Seilwinde im Wert von 22.430 S (Schaden 14.430 S),

11.) am 16., 18. und 19.Oktober 1982 in Ried im Innkreis Angestellte des Möbelhauses K zum Verkauf von Möbeln im Gesamtwert von 34.850 S,

12.) in der Zeit vom 2.November bis 15.Dezember 1982 in Mehrnbach Regina L in wiederholten Angriffen zur Ausfolgung von Benzin und Öl im Gesamtwert von 6.944 S, 13.) am 14.Jänner 1983 in Riedau Angestellte der dortigen Lagerhaus-Warenvermittlungsfiliale zum Verkauf von zwei Motorsägen Marke S*** im Gesamtwert von 15.700 S,

14.) bis 16.) im Feber 1983 in Klosterneuburg Angestellte des dortigen Lagerhauses (richtig: der dortigen Filiale des Lagerhauses Klosterneuburg) zum Verkauf einer Motorsäge Marke M im Wert von

7.375 S, zur Vornahme von Reparaturarbeiten im Betrag von 4.108,76 S sowie im bewußten und gewollten Zusammenwirken auch mit dem abgesondert verfolgten Ferdinand Albert JUD zum Verkauf eines PKW Lada 1300 im Wert von 31.000 S, 17.) am 18.Februar 1983 in Klosterneuburg Lepoldine N zur Zuzählung eines Darlehens von 5.000 S (Schaden 3.000 S), 18.) in der Zeit vom 14. bis 27.Jänner 1983 in Weidling im bewußten und gewollten Zusammenwirken auch mit den abgesondert verfolgten Johann A, Ferdinand Albert O und Walter P die Erika Q zur Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Wert von

2.700 S, 19.) in der Zeit vom 1.Feber bis 1.April 1983 in Kierling im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Johann A den Rudolf R zur Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Wert von 2.869 S, 20.) Ende Jänner 1983 in Klosterneuburg Maria S (richtig: T) zur Gewährung von Unterkunft und Verpflegung (Schaden 500 S);

B) Ernst A allein am 25.Jänner 1983 in Klosterneuburg Angestellte

des dortigen Lagerhauses (richtig: der dortigen Filiale des Lagerhauses Korneuburg) zur Ausfolgung eines Holzspalters samt Spalttisch und Spaltherz im Gesamtwert von 32.225 S;

C) Ernst A in der Zeit vom 11. bis 14.März 1983 in Klosterneuburg im

bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Elfriede A und (der ebenfalls bereits rechtskräftig abgeurteilten) Franziska A Angestellte der Firma U zur leihweisen überlassung eines PKW VW-Golf (Schaden 23.481 S);

D) Rudolf A im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Franziska A 1.) am 20.Oktober 1980 in Ried im Innkreis Angestellte der dortigen

V zur Gewährung eines Kredits in der Höhe von 50.000 S, 2.) im Frühjahr 1982 in Obernberg Josef W zur Ausfolgung von Treibstoff und Autozubehör im Gesamtwert von 8.028 S, 3.) bis 5.) vom 1.April bis 4. Mai 1982 in Ried im Innkreis Angestellte der Fa. X zum Verkauf von zehn Würgeketten und zwei Keilen im Gesamtwert von 4.831,73 S, von zehn Seilgleitbügeln und acht Schäkeln im Gesamtwert von 1.615,35 S sowie von weiteren zehn Würgeketten im Gesamtwert von 5.266,29 S;

E) Rudolf A allein 1.) bis 5.) im Jahre 1982 in Obernberg Frieda Y

zur Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sowie zur Zuzählung von vier Darlehen (Gesamtschaden 63.460 S; siehe Urteilsfeststellung Band III S 397), 6.) bis 8.) in der Zeit vom 2.Juni bis 7.Juli 1982 in Brunnenthal Maria Z zur Gewährung von drei Darlehen im Gesamtbetrag von 250.000 S, 9.) im Jahre 1981 in Ried im Innkreis Angestellte der Firma AA AB AC zur Ausfolgung eines PKW Marke VW-Golf (Schaden 37.797 S), 10.) am 16.November 1982 in Mehrnbach Regina L zur Ausfolgung von Benzin im Wert von 462 S, 11.) am 12. November 1982 in Grieskirchen Angestellte des dortigen Lagerhauses zum Verkauf einer Motorsäge Marke M im Wert von 7.420 S (wobei er als Adresse eine önderungsschneiderei in Braunau am Inn angab).

Den Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Ernst und Rudolf A mit gesondert ausgeführten, jeweils auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ernst A:

Die Mängelrüge richtet sich zunächst gegen die Erwähnung früherer Straftaten und bezieht sich mithin nicht auf Urteilsfeststellungen über für den gegenständlichen Schuldspruch oder für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes entscheidende Tatsachen. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten (scheinbaren) Widerspruch zwischen dem Freispruch vom Vorwurf eines zum Nachteil der Fa. AD durch Herauslocken eines PKW begangenen Betrugs (Freispruchsfaktum D) und jener Passage der Urteilsgründe (Band III S 380, 381), wonach diese Tat zu jenen zähle, die Elfriede und Ernst A 'zu verantworten haben', wäre doch die Feststellung einer strafbaren Handlung lediglich in den Entscheidungsgründen von vornherein unerheblich

(Mayerhofer-Rieder StPO ENr 49 zu § 281 Abs 1 Z 5). Davon abgesehen hat das Erstgericht an der erwähnten Stelle der Urteilsbegründung, wie auch aus der ausdrücklichen Anführung weiterer Freispruchsfakten (Band III S 381 Ende des zweiten Absatzes) hervorgeht, lediglich Taten bezeichnet, die den Angeklagten Ernst und Elfriede A der Anklage zufolge zur Last lagen. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer Ernst A dem Erstgericht auch zum Vorwurf, sich nicht mit der Widmung der zu I A 1, 4, 5, 8 sowie 12 bis 15 und I C herausgelockten Gegenstände für das Holzschlägerungsunternehmen befaßt zu haben, welcher Umstand seiner Meinung nach eine persönliche Bereicherung des Angeklagten ausschließen würde. Hiebei übersieht er nämlich - ebenso wie im einleitenden Vorbringen seiner Rechtsrüge -, daß der im § 146 StGB vorausgesetzte Bereicherungsvorsatz keineswegs auf eine Widmung des durch Täuschung erlangten Vermögensvorteiles für Privatzwecke des Täters gerichtet sein muß; es genügt vielmehr auch der Vorsatz, den herausgelockten Vermögenswert einem Dritten zufließen zu lassen, dem (mangels einer entsprechenden Gegenleistung) auf einen solchen Vermögenszuwachs gleichfalls kein Recht zusteht. Ob es sich bei dem hiedurch vermehrten Vermögen um Betriebs- oder Privatvermögen handelt, ist ohne Belang.

Rechtliche Beurteilung

Im überwiegenden Teil jener Beschwerdeausführungen, in welchen der Angeklagte Ernst A sich gegen die Feststellung seiner Mitwirkung an den Schuldspruchfakten I A 1, 3, 6, 8 und 12 bis 17 wendet, hält er den betreffenden Urteilsannahmen im wesentlichen nur seine davon abweichende eigene Version entgegen. Damit macht er aber der Sache nach keinen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO geltend, sondern bekämpft lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung. Im übrigen ist hiezu folgendes zu bemerken:

Mit dem in der Mängelrüge zu den Punkten I A 1 und I A 3 ins Treffen geführten Umstand, daß die bezüglichen Urkunden überwiegend (siehe jedoch das Akzept auf dem Wechsel Band II S 307) nur von der Mitangeklagten Elfriede A unterfertigt worden sind, hat sich das Erstgericht durch den Hinweis auf den im wesentlichen gleichbleibenden modus operandi der Angeklagten Ernst und Rudolf A (Band III S 371) ohnehin auseinandergesetzt, der insbesondere auch darin bestand, beim Eingehen von Schulden jeweils die Freundin, Lebensgefährtin oder Ehegattin herauszustellen und selbst möglichst wenig in Erscheinung zu treten (vgl Band III S 373 bis 376); einer weiteren Erörterung bedurfte es angesichts der Angaben der Zeugen Franz B zur Urteilstat I A 1 (Band III S 101, Band II S 283; vgl die Verantwortung des Beschwerdeführers Ernst A Band III S 99 unten und der Mitangeklagten Elfriede A Band III S 91 und vso) sowie des Zeugen Franz C zur Urteilstat I A 3 (Band III 141 f, Band II 291f; vgl die Angaben des Beschwerdeführers Band III S 104 und 201 und der Mitangeklagten Elfriede A Band III S 92) nicht, zumal aus dem zitierten Akteninhalt das gemeinsame Auftreten der Ehegatten Ernst und Elfriede A unter dem falschen Schein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Vertragspartner, mithin ihre Mittäterschaft, zweifelsfrei hervorgeht.

Im Zusammenhang mit den erwähnten Ausführungen der Urteilsbegründung über die für den Angeklagten Ernst A typische Vorgangsweise ist auch die Urteilsfeststellung zu sehen, derzufolge der Genannte auch die unter Punkt I A 6 des Urteilstenors angeführten Artikel von der Fa. F gemeinsam mit seiner Ehegattin Elfriede A bezogen hat. Unter diesem Gesichtspunkt schließt aber der Umstand, daß nur die Mitangeklagte Elfriede A die Bestellung unterfertigt hat (Band II S 333 f), keineswegs ein mit dem Beschwerdeführer Ernst A verabredetes Vorgehen aus; dessen Annahme in Form einer - den anderen Täterschaftsformen des § 12 StGB rechtlich gleichwertigen - intellektuellen Beitragstäterschaft findet vielmehr schon in der vom Schöffengericht gleichfalls verwerteten Verantwortung der Elfriede A, wonach der Beschwerdeführer eingeweiht gewesen und die Bestellung auch für ihn erfolgte (Band III S 92, Band II S 272 unten), hinreichend Deckung.

Letzteres gilt - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer selbst auf Lieferscheinen unterschrieben hat, und unabhängig von der Zweckbestimmung der auf Kredit bezogenen Waren - ebenso für die Beteiligung des Angeklagten Ernst A an den Urteilstaten I A 8 (Zeuge Franz H, Band III S 145 f, Band I S 13 f; vgl die Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie, Band I S 21) und I A 12 (Zeuge Rainer L, Band I S 435;

vgl die Verantwortung des Beschwerdeführers Band III S 109 Mitte und Band I S 493 sowie der Mitangeklagten Elfriede A Band II ON 64 S 119), sowie für die Urteilsfakten I A 14, 15 (Zeuge Ing. Josef AE, Band III S 131 f, Band II ON 64 S 61; vgl die Angaben des Beschwerdeführers Ernst A, Band III S 109 und verso zu Fakten A 16 und 17 der Anklageschrift II = Aktenband ON 104 a, Sub-ON 44; siehe auch die auf den Beschwerdeführer ausgestellten Rechnungen ON 64 S 77 und 79), aber auch für die Urteilstaten I A 16 (Zeuge Gerhard AF, Band III S 133 und verso;

Zeugen Ing. Josef AE und Gerhard AF, Band III S 61 bis 64) und I A 17

(Zeugenaussage der Leopoldine N in ON 104 a, Sub-ON 24, in der Hauptverhandlung verlesen laut Band III S 352, und Anzeige Band II ON 64 S 89;

vgl die Angaben des Beschwerdeführers Ernst A, Band III S 96 f und 110, sowie jene der Mitangeklagten Elfriede A, Band III S 93 und 97).

Soweit der Angeklagte Ernst A in diesem Zusammenhang vorbringt, das Erstgericht habe in den Entscheidungsgründen - im Gegensatz zum Urteilstenor - seine Beteiligung an den Urteilstaten I A 14 und 15 nicht festgestellt, setzt er sich selbst zum Akteninhalt in Widerspruch (Band III S 385). Der Widerspruch der Urteilsbegründung zum Faktum I A 13 (Band III S 384 unten), wo offenbar vom Ankauf zweier Motorsägen durch Elfriede A die Rede ist, zum Urteilstenor hinwieder ist nur scheinbarer Natur. Denn wie schon aus der Bezugnahme auf die subjektive Tatseite beider Angeklagten (also der Mitangeklagten Elfriede A und des Beschwerdeführers Ernst A) in der Satzeinleitung ('obwohl der Schuldenstand für die beiden Angeklagten schon nicht mehr überschaubar war ...') hervorgeht, beruht der Singular ('kaufte sie') anstelle des Plurals ('kauften sie') im nachfolgenden Hauptsatz ersichtlich auf einem Schreib-(Auslassungs-)fehler.

Ebensowenig kann entgegen dem Beschwerdevorbringen vom Fehlen aktenmäßiger Deckung der zu den Urteilsfakten I A 3, 4, 5, 10, 13, 14 und 17 bis 20

festgestellten Schadensbeträge - auf deren für die Subsumtion relevante Höhe eine nachträgliche Schadensgutmachung ohne Einfluß bleibt - keine Rede sein (vgl zu I A 3 die Aussage des Zeugen C Band III S 141 f, Band II S 292; zu I A 4 Zeugin Wilhelmine D, Band III S 158 f, sowie den Bericht Band II S 319 über die erst nach rund 1 1/2 Jahren erfolgte teilweise Schadensgutmachung durch Rücknahme; zu I A 5 Zeugin Paula AG Band III S 145

Mitte Band II S 331 sowie die Einwilligung des Beschwerdeführers in die Rücknahme Band III S 159; zu A I 10 Zeuge Franz J Band III S 130

1. Absatz in Verbindung mit ON 14; zur Rückgabe von zu I A 13 oder I

A 14

herausgelockten Motorsägen die Verantwortung des Beschwerdeführers Band III S 159 und der Mitangeklagten Elfriede A Band III S 92, in Verbindung mit Band II S 397, 399 und 409 über die erst aus Anlaß des gegenständlichen Verfahrens erfolgte und daher für die Höhe des strafrechtlich angelasteten Schadens unmaßgebliche Sicherstellung eines solchen Gerätes; zu I A 17 die Angaben der Zeugin Leopoldine N ON 64 S 89 und ON 104 a S 329 f, die in Ansehung der Schadenshöhe mit der Verantwortung des Angeklagten Ernst A Band III S 110 übereinstimmen; zu I A 18 Zeuge Karl AH ON 64 S 93; zu I A 19 Zeuge Rudolf R ON 64 S 97 sowie die Verantwortung des Angeklagten Ernst A Band III S 110; zu I A 20 die Angaben der Geschädigten Maria T ON 64 S 107 und der Angeklagten Elfriede A Band III S 94 über die erst rund acht Monate nach der Tat erfolgte Gutmachung des Schadens, welchen die AI und AJ W*** durch Einlösung des von Maria T vorgelegten Schecks trotz fehlender Deckung im Kulanzweg übernommen hatte).

Die Rückholung des am 25.Jänner 1983 vom Beschwerdeführer Ernst A auf Kredit gekauften, im Vorbehaltseigentum des Verkäufers verbliebenen Spalttisches (Faktum B des Schuldspruchs) Ende März 1983 (Zeuge Ing. Josef AE Band III S 132; vgl ON 64 S 61 und S 75) und die Verwertung der von der Firma K gleichfalls unter Eigentumsvorbehalt verkauften und später von anderer Seite gegen eine Ablösezahlung an den Vorbehaltseigentümer erworbenen Möbel (I A 11 des Urteilstenors; siehe Band II S 343 bis 347, und Band III S 112, 140 drittletzter Absatz) hätte zwar einer Erörterung bedurft, weil nicht feststeht, ob die betreffenden Sachen dem Zugriff des Vorbehaltseigentümers entzogen gewesen sind. Denn in diesen Fällen wäre allenfalls eine Schadensberechnung aus der Differenz zwischen der offenen Kaufpreisforderung und dem Verkehrswert der Sachen bei Rücknahme (unter Berücksichtigung ihrer Abnützung und der weiteren Verwertungsmöglichkeiten des Verkäufers) in Betracht gekommen (Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 146 RN 35 § 147 RN 32). Da aber der nach den Annahmen des Erstgerichts in ihrer Gesamtheit jedenfalls vom Vorsatz umfaßte Eintritt zumindest dieses Differenzschadens in der Aktenlage sowohl in Ansehung der Urteilstat I A 11

(angesichts der reduzierten Ablöse) als auch beim Faktum I B (vgl ON 64 S 61

unten) Deckung findet und die (strafbestimmende) Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB schon in Anbetracht der Gesamtschadenshöhe aus den übrigen Betrugstaten (siehe insbesondere I A 3, I A 4 und I A 16) gegeben ist, vermag das Fehlen von Feststellungen über den bestehenden Eigentumsvorbehalt und über die Höhe des trotz Rücknahme der betreffenden Gegenstände eingetretenen tatsächlichen Schadens keine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO zu begründen. Bei den weiteren nach der Aktenlage unter Eigentumsvorbehalt an Ernst A verkauften Gegenständen (vgl insbesondere Band II S 327 bezüglich der Urteilstat I A 5 und ON 104 a S 151 bezüglich I A 13) bedurfte es solcher Feststellungen deshalb nicht, weil keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach der Genannte den betreffenden Verkäufern die Möglichkeit, künftig wieder zu ihren Sachen zu gelangen, tatsächlich gewahrt oder im Hinblick auf ein solches Vorhaben wenigstens nur eine Vermögensbeeinträchtigung um den Differenzschaden in seinen Vorsatz aufgenommen hätte (vgl Band III S 159

hinsichtlich der erst in der Hauptverhandlung ermöglichten Rückstellung).

Die vom Angeklagten Ernst A (als mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmend) bekämpften Feststellungen über die Art und Weise, auf welche der im Urteilstenor unter Punkt I C genannte PKW an die Firma U zurückgelangt ist, betreffen keine entscheidenden - nämlich für die Subsumtion oder für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgeblichen - Tatsachen: Dem Beschwerdeführer liegt in diesem Zusammenhang nicht etwa die Vortäuschung des Rückgabewillens hinsichtlich des Fahrzeugs schlechthin, sondern (nur) die Vorspiegelung der Bereitschaft und Fähigkeit zur Begleichung der Fahrzeugmiete samt Nebenkosten zur Last, was schon daraus hervorgeht, daß der vom Schöffensenat angenommene Schadensbetrag sich mit diesen Kosten, nicht aber mit dem (weitaus höheren) Fahrzeugwert deckt (vgl ON 64 S 1).

Zu den abschließenden - inhaltlich als Rechtsrüge (Z 10) aufzufassenden - Ausführungen der Mängelrüge ist zu bemerken, daß das Fehlen einer Feststellung über die Höhe der Gesamtschadenssumme keine (materielle) Urteilsnichtigkeit begründet, weil nach den Urteilskonstatierungen ein die maßgebliche Wertgrenze von 100.000 S übersteigender Gesamtschaden jedenfalls außer Frage steht. Die in der Rechtsrüge des Angeklagten vertretene Ansicht, die überführung der herausgelockten Gegenstände in das Holzschlägerungsunternehmen seiner Gattin schließe einen Bereicherungsvorsatz auf seiner Seite aus, wurde bereits im Rahmen der Mängelrüge einer Erörterung unterzogen. Im übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer bei seinen auf eine Beurteilung seines Tatverhaltens (bloß) als betrügerische Krida abzielenden Ausführungen (Z 10) darauf, den im Urteil (Band III S 405) ausdrücklich festgestellten Betrugsvorsatz zu bestreiten; solcherart bringt er aber den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, die einen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraussetzen würde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf A:

Eine vom Beschwerdeführer einleitend behauptete Unübersichtlichkeit der Urteilsbegründung könnte nicht für sich allein, sondern höchstens in Verbindung mit einer hiedurch verursachten Undeutlichkeit - die vom Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang gar nicht geltend gemacht wird - einen Begründungsmangel (Z 5) herstellen.

Auch ist erneut darauf hinzuweisen, daß es der Angabe einer Gesamtschadenssumme dann nicht bedarf, wenn die zu den einzelnen Urteilstaten ohnehin getroffenen Feststellungen über die Schadenshöhe für die Annahme eines die maßgebliche Wertgrenze übersteigenden Gesamtschadens (§ 147 Abs. 3 StGB) ausreichen. Der Mängelrüge zuwider besteht aber auch kein unlösbarer Widerspruch zwischen der Begründung des Freispruchs vom Anklagevorwurf des Betrugs in Ansehung der im Frühjahr 1980 erfolgten Kreditaufnahmen (Freispruchsfakten A 1 bis 3) einerseits und den Urteilsgründen für die Schuldsprüche in Ansehung späterer Betrugstaten - insbesondere der Kreditaufnahme vom 20. Oktober 1980

(I D 1 des Urteilstenors) andererseits. Das Erstgericht brachte vielmehr klar zum Ausdruck, daß es zugunsten der Angeklagten Rudolf und Franziska A angenommen hat, diesen sei die mangelnde Rentabilität des Holzschlägerungsunternehmens und ihre Unfähigkeit zur Kreditrückzahlung erst nach den Kreditaufnahmen im Frühjahr 1980, aber noch vor Begehung der Tat I D 1 bewußt geworden (Band III S 389 unten und verso). Die Feststellung, daß die Kreditaufnahme I D 1 mangels eines Gewinns aus dem Holzschlägerungsunternehmen erfolgte (Band III S 389 unten), schließt zudem - den weiteren, inhaltlich als Rechtsrüge (Z 9 lit a) aufzufassenden Beschwerdeausführungen zuwider - die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Kreditbetrugs nicht aus, welcher nur einen wenigstens bedingt auf Vortäuschung der Rückzahlungsfähigkeit oder des Rückzahlungswillens, Schädigung des Kreditgebers und korrelierende unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz erfordert und nicht von den Ursachen des Geldbedarfs beziehungsweise der mangelnden Rückzahlungsfähigkeit des Täters abhängt. Ebensowenig steht die erwähnte Feststellung der Annahme gewerbsmäßiger Begehung entgegen, zumal eine Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht die Widmung dieser Einnahmen für einen bestimmten Zweck voraussetzt, der Mittelzufluß daher auch ohneweiters zur Finanzierung eines unrentablen Unternehmens angestrebt werden kann.

Die vom Beschwerdeführer überdies vermißte Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den konkreten (Holzschlägerungs-)Verträgen der Angeklagten Rudolf A und Franziska A ist in den Urteilsgründen ohnedies enthalten (Band III S 390 2. Absatz, 392 bis 396, 399). Auch fehlt es nicht - wie der Beschwerdeführer sachlich erneut einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) relevierend vermeint - an der Konstatierung seines Bereicherungsvorsatzes (siehe Band III S 405). Zu den weiteren, einzelne Urteilstaten betreffenden Einwänden des Angeklagten Rudolf A ist zu bemerken:

Auf das angebliche Vorhaben des Beschwerdeführers, den Frieda Y (Band III S 165, Anzeige Band II S 149) geschuldeten Betrag von 63.460 S (zu I E 1 bis 5 des Urteilstenors) durch überlassen von Holz aus dem Wald des Josef AK abzudecken, ist das Erstgericht ohnehin eingegangen, hat diese Verantwortung aber im Hinblick darauf, daß jenes Holz nur einen Bruchteil der Schuld gedeckt haben würde und außerdem zum überwiegenden Teil bereits anderweitig vergeben war (Urteilsbegründung Band III S 398 in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Josef AK Band III S 287 sowie der Verantwortung der Mitangeklagten Franziska A Band III S 77) für unglaubwürdig erachtet und die diesbezüglich Frieda Y gegebene Zusage als 'Illusion' bezeichnet (Band III S 405).

öhnliches gilt für die Begründung in Ansehung der zum Nachteil der Maria Z verübten Betrugsfakten I E 6 bis 8, in welcher keineswegs, wie der Beschwerdeführer vermeint, die sicherungsweise Zession einer Forderung der Franziska A gegenüber der AL AM AN übergangen, sondern vielmehr ausgeführt wurde, daß Franziska A dieser Forstverwaltung gegenüber keine Forderung mehr hatte und mangels einer Gewerbeberechtigung auch gar nicht in der Lage gewesen wäre, einen neuen Entgeltsanspruch infolge Durchführung weiterer Arbeiten zu erwerben (Band III S 398, 399); die erwähnte Zession wird daher an anderer Stelle der Urteilsbegründung (Band III S 404) als 'Augenauswischerei' bezeichnet.

Die vom Beschwerdeführer in der Urteilsbegründung hinsichtlich des Schuldspruchsfaktums I E 9 vermißte Tatsachenannahme, daß für den gegenständlichen PKW von Jänner 1981 bis Juni 1981 Leasingraten in der Höhe von monatlich 3.811 S bezahlt worden sind, ist in der Urteilsfeststellung Band III S 400, derzufolge er ab Juni 1981 keine Leasingraten mehr bezahlt hat, ohnehin impliziert. Die anfängliche Leistung von Leasingraten steht aber weder zur auf der schlechten Vermögenslage der Angeklagten Rudolf und Franziska A beruhenden Annahme eines (wenigstens bedingten) Betrugsvorsatzes noch zu den die gewerbsmäßige Tendenz betreffenden Feststellungen in einem einer Erörterung bedürfenden Widerspruch, zumal gewerbsmäßige Absicht ohneweiteres auch einem mit bloß bedingtem Schädigungsvorsatz begangenen Betrug zugrundeliegen kann (ÖJZ-LSK 1982/188). Der Sache nach bekämpft der Beschwerdeführer die bezüglichen Urteilsfeststellungen nur mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, aus den Verfahrensergebnissen andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen tatsächlicher Natur zu ziehen; damit wendet er sich jedoch gegen die im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbare Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

In Ansehung der Urteilstat I E 10 macht der Angeklagte Rudolf A inhaltlich Feststellungsmängel (Z 9 lit a) geltend, indem er das Fehlen einer Feststellung darüber rügt, daß der Treibstoffbezug bei Regina L 'für das Holzschlägerungsunternehmen' erfolgt sei. Die vom Beschwerdeführer vermißte Tatsachenfeststellung würde allerdings - wie bereits bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ernst A dargelegt wurde - an der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nach § 146 StGB nichts ändern, weil es keineswegs darauf ankommt, ob der betrügerisch herausgelockte Vermögensvorteil dem Täter oder einem Dritten zufließt, der (ebenfalls) kein Anrecht auf diesen Vermögenszuwachs hat, und ob auf solche Weise Privat- oder Betriebsvermögen unrechtmäßig vermehrt werden soll. Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge hat das Erstgericht die Betrugs'absicht' (richtig: den Betrugsvorsatz) des Angeklagten Rudolf A in Ansehung der Urteilstat I E 11 nicht primär daraus erschlossen, daß er bei diesem Kreditkauf ein ihm zwar zur Verfügung gestelltes, aber nicht regelmäßig benütztes Geschäftslokal einer önderungsschneiderei in Braunau als Adresse angegeben hat (Band III S 400, 401). Die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite gründen sich vielmehr auch hinsichtlich dieser Tat auf die Höhe der innerhalb kurzer Zeit (trotz mißlicher finanzieller Lage) eingegangenen neuen Verbindlichkeiten und auf den bereits aus früheren Straftaten bekannten modus operandi des Angeklagten (siehe Band III S 405 im Zusammenhalt mit Band III S 371); folgerichtig ist ihm im Urteilstenor wie bei den übrigen Fakten die Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und des Zahlungswillens angelastet (Band III S 358) und die Angabe einer Adresse, unter welcher Rudolf A nur schwer zu erreichen war (siehe die Aussage des Zeugen Josef AO Band III S 169; vgl ON 30), ersichtlich bloß illustrativ angeführt worden. Soweit der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO dem Erstgericht vorwirft, die amtswegige Beiziehung eines Wirtschaftsprüfers als Sachverständigen unterlassen zu haben, bringt er damit weder eine Rechtsrüge zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, noch macht er einen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 der genannten Gesetzesstelle (welcher jedenfalls nicht in einer Mangelhaftigkeit der Erhebungen bestehen kann) geltend; für die Erhebung einer Verfahrensrüge (Z 4) mangelt es indes schon an der prozessualen Voraussetzung, nämlich einer Antragstellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung. Mit dem Hinweis auf seine eigene fleißige Mitarbeit im Holzschlägerungsunternehmen und auf die Schwierigkeiten, mit denen solche Unternehmungen im allgemeinen und jenes der Franziska A im besonderen zu kämpfen haben, bringt der Angeklagte abermals weder einen materiellen noch einen formellen Nichtigkeitsgrund zu gesetzmäßiger Darstellung; er sucht solcherart vielmehr darzutun, daß aus den Beweisergebnissen auch andere (für ihn günstigere) Schlüsse faktischer Natur hätten gezogen werden können; damit wendet er sich aber wiederum nach Art einer gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung gegen die Würdigung der Verfahrensergebnisse durch das Erstgericht. Gleiches gilt für die ebenfalls nicht vom Urteilssachverhalt (Band III S 405) ausgehende Behauptung, nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt, sondern nur auf Grund von Fehleinschätzungen, sohin aus Fahrlässigkeit, 'nicht rechtzeitig Schluß gemacht' zu haben.

Inhaltlich zur Mängelrüge (Z 5) gehören jene Beschwerdeausführungen, in welchen 'Aktenwidrigkeit' (mangelnde Deckung durch den Akteninhalt) einzelner Urteilsfeststellungen - hinsichtlich völliger Unterlassung einer Schadensgutmachung sowie hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte Rudolf A auch selbst mit seinen Arbeitern bei Frieda Y (I E 1 bis 5) gewohnt hat - geltend gemacht wird. Diese Feststellungen betreffen jedoch keine entscheidungswesentlichen Tatsachen: Ob teilweise Schadensgutmachung geleistet worden ist, ist nur für die Strafzumessung von Bedeutung; sie hat aber weder Einfluß auf die rechtliche Unterstellung der Tat noch auf den anzuwendenden Strafsatz. Im übrigen bezieht sich der Beschwerdeführer konkret nur auf zwei Betrugsfakten, von welchen zudem bloß eines (I D 1; siehe hiezu jedoch die Angaben des Zeugen Ludwig AP Band III S 155 über die Höhe des noch ausständigen Kreditbetrags) Gegenstand des bekämpften Schuldspruches ist.

Schließlich ist es unerfindlich, inwiefern der Frage, ob die Quartierschuld des Beschwerdeführers bei Frieda Y nur Kost und Quartier seiner Arbeiter oder auch seine persönliche Unterbringung betrifft, entscheidende Bedeutung zukommen soll.

Soweit der Angeklagte Rudolf A aber - nunmehr in gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge (Z 10) - in bezug auf die Fakten I D 2 bis 5 des Urteilssatzes vermeint, die Vornahme von für die Betriebsführung notwendigen Anschaffungen stelle keinen gewerbsmäßigen Betrug dar, ist ihm (wie bereits in der Stellungnahme zu seinen Ausführungen im Rahmen der Mängelrüge bezüglich der Urteilstat I D 1) zu erwidern, daß auch die von ihm betonte 'Ernsthaftigkeit der Betriebsführung' die Annahme einer gewerbsmäßigen Tendenz nicht ausschließt. Zufolge der Begriffsbestimmung des § 70 StGB kommt es in diesem Zusammenhang nur auf die Absicht des Täters an, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, nicht hingegen auf einen bestimmten Verwendungszweck der so erlangten Mittel (vgl Mayerhofer/Rieder 2 Nr 20 bis 22, 32 und 33 zu § 70 StGB, Leukauf/Steininger aaO § 70 RN 5), welche daher auch der Finanzierung eines Unternehmens gewidmet sein können. Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte die beiden Angeklagten nach § 147 Abs. 3 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Ernst A in der Dauer von 5 Jahren, Rudolf A in der Dauer von 6 Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als mildernd, hingegen die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend. Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an.

Den Berufungen kommt Berechtigung zu.

Von einem Handeln aus achtenswerten Beweggründen, einer als Milderungsgrund zu berücksichtigenden drückenden Notlage und einer verlockenden Gelegenheit kann zwar nach der Aktenlage keine Rede sein. Wohl aber wäre die teilweise Schadensgutmachung durch die Rückgabe von Maschinen und Geräten als weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen. Im Hinblick darauf und unter weiterer Berücksichtigung des Gewichts der sohin tatsächlich vorliegenden Strafzumessungsgründe, hat das Erstgericht die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen (sowohl absolut als auch in Relation zueinander) - ungeachtet des einschlägig schwer getrübten Vorlebens - doch zu hoch ausgemessen. Sie waren demnach in Stattgebung der Berufungen auf die aus dem Spruch ersichtliche, der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) der beiden Angeklagten entsprechende Dauer von je 4 1/2 Jahren herabzusetzen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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