OGH 12Os37/78

OGH12Os37/781.8.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am l. August l978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz Peter A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. November 1977, GZ. 4 d Vr 6964/77-7l, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wolfgang Albert und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 2 l/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. Juli l944 geborene, zuletzt beschäftigungslose Ledergalanterist Heinz Peter A l. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach § l46, l47 Abs. 1 Z l, Abs. 2 und § l48 (zu ergänzen: in Verbindung mit § l5) StGB - strafbar nach dem ersten Strafsatz des § l48 StGB - , 2. des Vergehens des schweren Diebstahls nach § l27

Abs. l, Abs. 2 Z 3 und l28 Abs. 1 Z 4 StGB sowie 3. des Vergehens der Veruntreuung nach § l33 Abs. 1 und 2 (erster Fall) StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Urteilsspruchs liegt dem Angeklagten zur Last, daß er in Wien l. gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, a) am l3. Februar, 7. August und l. September l976

in insgesamt vier Fällen andere durch Ausstellung und Hingabe ungedeckter Schecks an Zahlungs Statt zur Erbringung von Leistungen im Gesamtwert von S l.970,--

verleitete (Faktengruppe A/I/l), b) vom 5. Juli bis zum ll. August l977 jeweils durch Vorlage von falschen, nämlich widerrechtlich erlangten und mit der nachgenannten Unterschrift der Kontoinhaberin Teresa B versehenen Schecks in vier Fällen Bedienstete der kontoführenden Zentralsparkasse der Gemeinde Wien zur Auszahlung von insgesamt S 4.220,--

(Faktengruppe A/I/2) und in sieben Fällen andere Personen zur Ausfolgung von Waren bzw. zur Erbringung von Leistungen im Gesamtwert von S 10.683,-- (Faktengruppe A/I/3) verleitete sowie in weiteren vier Fällen bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien Gutschriften über insgesamt S 3.000,-- zu erlangen versuchte (Faktengruppe B), c) am l6. Juni l977 Leopold C durch Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit und -willigkeit als Gast durch Verabreichung von Getränken und Zigaretten im Wert von S ll4,-- verleitete (Faktum A/I/4), d) am 3. und 9. Dezember l976 sowie am 5. Jänner l977 Angestellte der Firma Radio Weltspiegel B. D & Co KG durch ebensolche Täuschung als Ratenkäufer zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von S 4.480,--

gegen Anzahlungen im Betrag von S 910,-- verleitete (Faktengruppe A/I/5);

2. am 20. Juli l976 der Inhaberin des Wettbüros E Bargeld im Betrag von S l2.297,-- mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden war, wegnahm (Faktum A/II);

3. im Juli und August l977 in vier Fällen ihm anvertraute Geldbeträge von insgesamt S 63.300,-- mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, sich zueignete (Faktengruppe A/III). Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche wegen Betruges und wegen Diebstahls mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5, 8 und 10 des § 281 Abs. 1

StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

II.

über den ergangenen Schuldspruch wegen Betruges beschwert sich der Angeklagte insoweit, als ihm nicht bloß das Vergehen des (einfachen) Betruges (§ l46 StGB), sondern das Verbrechen des schweren (§ l47 Abs. 1 Z l, Abs. 2 StGB) und gewerbsmäßigen Betruges (§ l48 StGB, erster Strafsatz) angelastet und in diesen Schuldspruch auch die Fakten A/I/3 f) und A/I/5 des Urteilssatzes einbezogen wurden. /Die gegen eine vermeintliche Unterstellung des Betrugsverbrechens (auch) unter Abs. 3

des § l47 StGB gerichteten Beschwerdeausführungen wurden durch die mit Beschluß des Erstgerichts vom l0. März l978, ON 79, verfügte Angleichung des schriftlichen an das verkündete Urteil hinsichtlich der darauf angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen gegenstandslos und sohin zurückgezogen (ON 87)./

l.) In Ansehung der zuletzt angeführten Urteilsfakten A/I/3 f) (Scheckbetrug zum Nachteil des Juweliers Richard F) und A/I/5 (Ratenbetrug zum Nachteil der Radio Weltspiegel B. D & Co KG) erblickt der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nach § 28l Abs. l Z 4 StPO in der Abweisung seines Antrags, Ewa A und Sonja G als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die den genannten Handelsfirmen herausgelockten Waren noch vorhanden seien und zur Schadensgutmachung zur Verfügung stünden (S. 406 /S. 39l/ /I). Dahingehende Feststellungen hält der Beschwerdeführer für erforderlich, weil zutreffendenfalls seiner Ansicht nach in den angeführten Punkten kein Schuldspruch zu fällen oder doch ein Milderungsgrund anzunehmen gewesen wäre. Hinsichtlich des Faktums A/I/5 macht er überdies unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO geltend, hier liege wegen des Eigentumsvorbehalts an den (noch dazu vorhandenen) Waren nicht Betrug, sondern Veruntreuung vor.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg muß festgehalten werden, daß die Verfahrensrüge, soweit sie sich auf das Unterbleiben einer zeugenschaftlichen Vernehmung der Sonja G stützt, im Vorbringen des Angeklagten während der Hauptverhandlung keine entsprechende Basis findet; er hatte nämlich nicht behauptet, Sonja G könne über den Verbleib der in Rede stehenden Fahrnisse Auskunft geben, sondern es bloß als möglich hingestellt, daß seine (von ihm zuletzt getrennt lebende) Gattin Ewa A wisse, wohin die Gegenstände gelangt seien (S. 378, 383-384/I). Abgesehen davon, kommt jedoch dem Beweisthema nach Lage des Falles keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ein beim Kreditkauf ausbedungener Eigentumsvorbehalt - der vorliegend übrigens nur in Ansehung der von der Firma Radio Weltspiegel auf Raten verkauften Waren durch die Verfahrensergebnisse indiziert ist (S. 7-ll in ON 26) - schließt nämlich eine dem Betrugstatbestand essentielle Schädigung des Verkäufers an seinem Vermögen keineswegs aus. Nur die Höhe eines solchen Schadens hängt unter der Voraussetzung, daß die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware dem Zugriff des Kreditgebers unterliegt, von deren (durch den Gebrauch regelmäßig gegenüber dem seinerzeitigen Kaufpreis verminderten) Verkehrswert ab (RZ l972 S. ll u. a). Angesichts der sich aus der zitierten eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers ergebenden Ungewißheit über den Verbleib der jedenfalls nicht mehr in seiner Verfügungsmacht befindlichen Gegenstände war jedenfalls schon die gedachte Zugriffsmöglichkeit für den Vorbehaltseigentümer nicht gegeben; selbst wenn aber nach dem eben Gesagten von der offenen Kaufpreisforderung der Verkehrswert der Sachen bei der Berechnung der Schadenshöhe in den anfechtungsgegenständlichen Fällen abgezogen werden könnte, würde dadurch im Endergebnis weder die rechtliche Beurteilung des dem Angeklagten angelasteten Betruges noch der darauf anzuwendende Strafsatz berührt. Die Ablehnung eines Beweisantrages aber, der nicht für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur allenfalls - wie der Beschwerdeführer meint - für die Ausmessung der Strafe innerhalb eines Strafrahmens erhebliche Umstände betrifft, vermag nach ständiger Rechtsprechung den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO nicht herzustellen.

Aus dem Gesagten erhellt ferner, daß die zum Urteilsfaktum A/I/5 getroffenen Feststellungen zur rechtsrichtigen Beurteilung des betreffenden Tatverhaltens als Betrug ausreichen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Angeklagte mit dem unter Eigentumsvorbehalt gestandenen Kaufgegenständen nachmals auf eine bei isolierter Betrachtung dem Tatbild der Veruntreuung entsprechende Weise verfahren ist; insoweit ist daher auch die geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeit nach § 28l Abs. 1 Z l0 StPO nicht gegeben.

2.) Gegen die Annahme eines nach § l47 Abs. 1 Z l StGB schweren Betruges macht der Beschwerdeführer - der Sache nach ausschließlich

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