OGH 10Os178/79

OGH10Os178/7929.1.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayerhofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann Josef A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. sowie einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. November 1979, GZ. 2 c Vr 8836/78-51, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bernhauser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann Josef A der Vergehen (1.) der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. sowie (2.) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in Wien (zu 1.) sich in der Zeit von Anfang Juli bis zum Oktober 1978 in wiederholten Angriffen ihm als Angestelltem der Firma Wiener Interessengemeinschaft Taxi anvertrautes Bargeld im Betrag von insgesamt etwa 65.000 S mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und (zu 2.) am 8. August 1978 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Firma B Gesellschaft m.b.H. durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zur Lieferung von Gegenständen und zu Arbeitsleistungen verleitete, welche die bezeichnete Gesellschaft an ihrem Vermögen um insgesamt etwa 48.000 S schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Der nur den Schuldspruch wegen Betruges (Punkt 2. des Urteilssatzes) betreffenden, auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

In Ansehung der vom Beschwerdeführer bekämpften Annahme der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nach § 146 StGB. hinsichtlich solcher Gegenstände, die von der Firma B unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden seien und ohne Wertverlust hätten zurückgenommen werden können, das seien zumindest ein Tirolia-Gasherd im Wert von 2.712 S, eine Nirosta-Doppelabwäsche im Wert von 2.840 S und ein Junkers-10- Liter-Vollautomat mit Anschlußgarnitur im Wert von 3.638 S, bestand zu den mit der Rechtsrüge reklamierten Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls welche Sachen tatsächlich im Vorbehaltseigentum des Verkäufers blieben und von diesem ohne Substanzverlust hätten zurückgeholt werden können, nach den Verfahrensergebnissen kein Anlaß.

Denn in der Hauptverhandlung kamen zwar gewisse Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zutage, keinesfalls aber irgendwelche - im Hinblick auf die Installation der betreffenden Gegenstände beim Angeklagten und deren (obgleich nur kurzfristigen) Gebrauch durch ihn nach allgemeiner Lebenserfahrung auch gar nicht zu erwartende - Hinweise darauf, daß eine Zurücknahme der betrügerisch herausgelockten Sachen ohne jeden Wertverlust möglich gewesen wäre (vgl. S. 211 f).

Die behaupteten Feststellungsmängel nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. hinsichtlich der Annahme eines Vermögensschadens beim Verkäufer durch die erschwindelte Lieferung von Gegenständen der bezeichneten Art an den Beschwerdeführer und dessen auf einen derartigen Schaden bezogenen Vorsatzes haften daher dem angefochtenen Urteil nicht an, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 133 Abs. 2 (erster Strafsatz) StGB. zu zwanzig Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein reumütiges Geständnis, die teilweise objektive Schadensgutmachung und den Umstand, daß er jedenfalls zur Veruntreuung durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage bestimmt wurde, als mildernd, die Deliktshäufung, die Wiederholung der Veruntreuung und den relativ hohen Schaden bei diesem Delikt, seine beiden einschlägigen Vorstrafen sowie seinen relativ raschen Rückfall, der den Voraussetzungen des § 39 StGB. entspricht, dagegen als erschwerend.

Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Das anfängliche Bemühen des Berufungswerbers um einen redlichen Erwerb, seine Ausnützung durch seinen ersten Dienstgeber, seine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit und seine Bedrängnis durch die als Nachwirkungen früherer Straftaten gegen ihn geführten Exekutionen hat ihm das Schöffengericht durch die zusammenfassende Annahme, daß er zur Veruntreuung durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage bestimmt wurde, ohnedies als mildernd zugutegehalten. Seine formelle Bereitwilligkeit zur vollständigen Schadensgutmachung aber hat nach Lage des Falles nicht die Bedeutung eines Milderungsumstands.

Bei sachgemäßem Abwägen aller vorliegenden Strafzumessungsgründe wird die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten seiner tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) durchaus gerecht, sodaß auch seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.

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