Rechtssatz
Verfahrensverzögerungen sind nur dann grundrechtsrelevant, wenn hiedurch die Dauer der Untersuchungshaft insgesamt unangemessen verlängert wird.
13 Os 48/06t | OGH | 15.05.2006 |
Gegenteilig; Beisatz: Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 180 Abs1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO (hier: Ausschreibung der Hauptverhandlung ohne Ladung einer Zeugin, auf die sich der Angeklagte zur Alibibeweisführung berufen hatte). (T1) |
14 Os 15/16m | OGH | 08.03.2016 |
Auch; Beisatz: Auch eine (auf einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen beruhende, die Verhältnismäßigkeit nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht notwendig in Frage stellende) Verletzung des Beschleunigungsgebots nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO ist ‑ ebenso wie das Unterlassen ihres Aufgriffs oder Ausgleichs durch eine Kontrollinstanz ‑ grundrechtswidrig. (T3) |
14 Os 27/18d | OGH | 06.03.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hat das Oberlandesgericht ohnehin verfahrensbeschleunigende Maßnahmen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, hat die Grundrechtsbeschwerde darzulegen, weshalb dies keinen angemessenen Ausgleich für die anerkannte Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, die Entscheidung also grundrechtswidrig sein sollte. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20030624_OGH0002_0110OS00075_0300000_001
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