OGH 14Os2/18b

OGH14Os2/18b15.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Hans B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach § 3a Z 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 333 HR 334/16m des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 706 St 48/16i der Staatsanwaltschaft Wien), über die

Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Dr. Hans B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 28. November 2017, AZ 17 Bs 333/17w (ON 191 der HR‑Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00002.18B.0115.000

 

Spruch:

 

Dr. Hans B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die

Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

 

Gründe:

In dem von der Staatsanwaltschaft Wien gegen Dr. Hans B***** und sieben weitere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens nach § 3a Z 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen setzte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 30. Oktober 2017, GZ 333 HR 334/16m‑186, die am 22. Dezember 2016 über den Genannten verhängte (ON 55) Untersuchungshaft „gemäß § 173 Abs 1 und 6 iVm § 178 Abs 2 StPO“ zum wiederholten Mal fort.

Der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschuldigten (ON 187) gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft seinerseits gemäß § 173 Abs 6 (iVm § 173 Abs [richtig:] 2 Z 1 und Z 3 lit b [zum Haftgrund nach lit a bei Verbrechen nach dem VerbotsG vgl Kirchbacher/Rami, WK‑StPO § 173 Rz 43]) iVm § 178 Abs 2 StPO – mit Wirksamkeit bis längstens 28. Jänner 2018 – fort (ON 191).

Gestützt auf konkret benannte Ergebnisse der Erhebungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) sowie der

Überwachung von

Nachrichten der Sprachtelefonie und der optischen Überwachung von Personen, auf – gleichfalls im angefochtenen Beschluss näher beschriebene – aktenkundige Unterlagen und die zum objektiven Tathergang geständige Verantwortung des Beschuldigten (BS 4 ff) erachtete das Beschwerdegericht Dr. Hans B***** dringend verdächtig, er habe in W***** und an anderen Orten Österreichs

(I) sich von spätestens September 2012 bis 20. Dezember 2016 in einer Verbindung, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich dadurch zu untergraben, dass – zumindest auf längere Sicht – die Beseitigung der auf der Verfassung beruhenden demokratischen Rechtsordnung der Republik Österreich, deren Ersatz durch eine „Reichsregierung“ und die Einbindung Österreichs in ein wieder zu errichtendes Großdeutsches Reich angestrebt wird, und die öffentliche Ruhe zu stören, dadurch führend betätigt, dass er im Rahmen der „Europäischen Aktion“ als „Landesleiter für Österreich“

1) Mitstreiter anwarb und versuchte, Stützpunkte zu gründen;

2) das „Europa-Fest“ der Europäischen Aktion auf dem O***** am 8. September 2012 leitete, das der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der angereisten Teilnehmer diente und im Zuge dessen Bernhard S***** in einer Festrede teils nationalsozialistische sowie radikal ausländerfeindliche Ideologie als zukunftsweisend propagierte;

3) konkrete Schritte zum Aufbau der von der Europäischen Aktion proklamierten bewaffneten „freiwilligen europäischen Befreiungsarmee“ setzte, indem er – unter anderem im Rahmen eines Treffens im Gasthaus „Ba*****“ am 13. Juni 2014 in W***** und in Schreiben vom 18. und 19. Jänner 2016 an Axel Sc***** und Peter K***** – Kontakt mit gewaltorientierten rechten Gruppierungen, wie den Mitgliedern des Vereins „Stahlsau eV“ in Thüringen (Personengruppe um den deutschen Neonazi Axel Sc*****) und den Mitbeschuldigten Peter K***** aufnahm, die in weiterer Folge physische und theoretische militärische Ausbildungen in Ungarn vermitteln sollten, und sich am 20. Dezember 2016 in einem E‑Mail an den „Landtagsklub Niederösterreich“ für Gewalt gegen amtierende Politiker aussprach;

(II) am 20. Juni 2014 in einem Interview gegenüber dem Online-Magazin V*****, sohin in einem Medium, durch die dort publizierten Aussagen: „Judäa hat als erstes Deutschland den Krieg erklärt. Judäa, also das Weltjudentum ... Wenn man jemandem den Krieg erklärt und ihn auch führt, ..., dann hat man natürlich auch Gefallene. Die Opfer des Holocaust waren eigentlich nur ihre Gefallenen.“, sowie auf die Frage, ob er sich als Holocaustleugner bezeichnen würde: „Als Holocaustbestreiter. Weil ich nicht weiß, was es mit dem Holocaust auf sich hat. Denn Holocaust-Religion wird zu unserer Unterdrückung gepredigt auf der ganzen Welt“, den nationalsozialistischen Völkermord geleugnet und zu rechtfertigen gesucht (BS 2 ff).

In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten je einem Verbrechen nach § 3a Z 2 VerbotsG (I) und nach § 3h VerbotsG (II; BS 4).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die (rechtzeitig) erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten (ON 201), der keine Berechtigung zukommt.

Soweit sie sich zunächst gegen das Vorliegen dringenden Tatverdachts in Richtung des Verbrechens nach § 3a Z 2 VerbotsG (I) wendet, scheitert sie an der nach Maßgabe des § 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich Anrufung des Beschwerdegerichts), vielmehr auch inhaltlichen

Ausschöpfung (vgl § 88 Abs 1 erster Satz StPO) des

Instanzenzugs (RIS‑Justiz RS0114487), weil eine entsprechende Argumentation in der Haftbeschwerde unterlassen wurde, die sich substantiiert bloß gegen die Annahme des Vorliegens von Haftgründen wendete, eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen, die Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel sowie die Unverhältnismäßigkeit der Haft behauptete und in eventu die Fortsetzung der Haft als Hausarrest anstrebte.

Bleibt mit Blick auf § 10 GRBG iVm §§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anzumerken, dass das Beschwerdegericht die von der Grundrechtsbeschwerde vermissten Verdachtsannahmen zu einem auf die Untergrabung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich und die Störung der öffentlichen Ruhe Österreichs durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn gerichteten Zweck der Verbindung „Europäische Aktion“, an der sich der Beschuldigte als „Landesleiter für Österreich“ führend betätigt haben soll, teils explizit, teils durch identifizierenden Verweis (vgl dazu

RIS‑Justiz RS0124017) auf die entsprechenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung getroffen hat (BS 3, 4 f iVm ON 186 S 2 ff, 7 f). Inwiefern diese – von der Grundrechtsbeschwerde übergangenen – Annahmen die vorgenommene Subsumtion nicht tragen sollten, ist nicht erkennbar und wird auch nicht erklärt (vgl dazu Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26 ff [32 ff]).

Dem Einwand, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht Tatbegehungs- und Fluchtgefahr angenommen, ist vorauszuschicken, dass der Oberste Gerichtshof bei – hier aktuellem – Vorliegen der Voraussetzungen bedingt-obligatorischer Untersuchungshaft die Prognoseentscheidung, also die rechtliche Annahme, es sei nicht auszuschließen, dass einer der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gründe vorliege (§ 

173 Abs 6 StPO), im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nur darauf überprüft, ob sich diese als willkürlich, sohin nicht oder nur offenbar unzureichend begründet, darstellt (RIS‑Justiz RS0117806; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 47). Einen solchen Verstoß gegen das Willkürverbot vermag die Beschwerde, die den Annahmen des Beschwerdegerichts bloß eigene gegenteilige Ansichten gegenüberstellt, nicht aufzuzeigen.

Das Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegt, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen, nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die iSd § 173 Abs 6 StPO sein Vorliegen ausschließen (RIS‑Justiz RS0113413). Unter diesem Aspekt sind die darauf aufbauenden Überlegungen, wonach mit Blick auf die während offenen Strafverfahrens erfolgte Auflösung seines inländischen (Neben-)Wohnsitzes durch den Beschuldigten, dessen Bezugnahme auf ihm im Falle einer Anklage wegen § 3g VerbotsG angeratene Maßnahmen zur Verhinderung seiner Entdeckung in einem schon 2015 verfassten Schreiben an einen Rechtsanwalt, die von ihm verwendete „Scheinadresse“ in der Schweiz, die Mehrzahl der Angriffe über einen längeren Zeitraum und die sich darin manifestierende verfestigte und bislang aufrecht erhaltene Gesinnung des Beschuldigten die Haftgründe der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO trotz erstmals verspürten Haftübels, fortgeschrittenen Alters, gesundheitlicher Probleme und Zurücklegung der Funktionen in der angesprochenen Verbindung nicht ausgeschlossen werden können (BS 6 ff), nicht zu beanstanden.

Dass das Beschwerdegericht den aus Sicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tatbegehungsgefahr erörterungsbedürftigen Umstand angeblicher (in der Haftbeschwerde unbescheinigt behaupteter; ON 187 S 4 f) Auflösung der „Europäischen Aktion“ bereits im Juni 2017 bei dieser Prognose nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (RIS‑Justiz RS0117806 [T1, T11, T17, T28]; vgl im Übrigen auch die nach der Verdachtslage bestehenden Kontakte zu anderen gewaltorientierten rechtsradikalen Gruppierungen; Punkt I/3).

Soweit das Oberlandesgericht im Rahmen der Erwägungen zur Beschwerdebehauptung eines Verstoßes gegen das besondere

Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 1, 177 Abs 1 StPO) ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen bloß die Ansicht vertritt, dass eine solche nicht geeignet sei, „in direktem Zusammenhang eine Enthaftung zu bewirken“ (BS 7), bleibt anzumerken, dass eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit – nach Maßgabe des § 2 Abs 1 letzter Fall GRBG – auch dann vorliegt, wenn eine haftrelevante Vorschrift in letzter Instanz missachtet oder deren Missachtung durch eine Unterinstanz nicht festgestellt und bereinigt, erforderlichenfalls ausgeglichen wurde (vgl RIS‑Justiz RS0061078 [T2 und T3]; Kirchbacher/Rami, WK‑StPO Vor §§ 170–189 Rz 24 und 26). Eine solche ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist daher ebenso wie das Unterlassen ihres Aufgriffs oder Ausgleichs durch eine Kontrollinstanz – unabhängig von einer damit nicht notwendig verbundenen Enthaftung und auch ohne Verletzung der Verhältnismäßigkeit (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO) – grundrechtswidrig (vgl RIS‑Justiz RS0120790, RS0117747).

Was die Verhältnismäßigkeit anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren demnach in zwei Schritten, ob angesichts der vom Oberlandesgericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO) und – zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung – ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 177 Abs 1 StPO; vgl erneut RIS‑Justiz RS0120790).

Eine Fehlbeurteilung der Haftvoraussetzung nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, indem er den Vorwurf erhebt, das Beschwerdegericht sei insoweit irrig von der Strafdrohung des § 3a VerbotsG ausgegangen, obwohl mangels Anklageerhebung nach dieser Gesetzesstelle ein solcher Strafrahmen „gerade nicht zur Verfügung steht“, und solcherart nicht Maß an den Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung zum dringenden Tatverdacht nimmt.

Ein – auch in der Grundrechtsbeschwerde behaupteter – Verstoß gegen das besondere

Beschleunigungsgebot in Haftsachen zufolge Säumnis der Anklagebehörde mit der Einbringung der Anklageschrift und unterlassener diesbezüglicher Fristsetzung lag nach der– nach dem Vorgesagten relevanten – Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht vor:

Der (auch) den Beschwerdeführer betreffende (ein Ersuchen um weitere Auftragserteilung enthaltende [ON 165 S 154], vorläufige) Abschlussbericht des BVT, der samt Beilagen 14 Aktenbände (Bände 8 bis 21) umfasste, wurde – wie die Beschwerde einräumt – (erst) am 27. Juli 2017 an die Anklagebehörde übermittelt. Zudem wurde zur Gewinnung weiterer Anhaltspunkte für die bestehende Vernetzung der Tätergruppierung im Rechtshilfeweg eine Überwachung der Telekommunikation durch die italienischen Strafverfolgungsbehörden erwirkt, welche bis zum 2. August 2017 durchgeführt wurde (ON 176) und deren Ergebnis noch nicht vorliegt. Am 22. September 2017 fand die – bis zu diesem Zeitpunkt noch ausständige – Vernehmung des Mitbeschuldigten St***** statt (ON 196 S 153 ff). Ein den Mitbeschuldigten Thomas G***** betreffender und Zusammenhänge mit dem Wirken des Beschwerdeführers darstellender Abschlussbericht des BVT langte am 4. November 2017 ein (ON 188). Derzeit stehen das Ergebnis über die Rechtshilfeleistung der italienischen Strafverfolgungsbehörden und ein abschließender Bericht des BVT noch aus, welcher für Jänner 2018 zugesichert wurde (vgl die Aktenvermerke vom 20. Dezember 2017 und vom 2. Jänner 2018; jeweils ON 1).

Angesichts des hier aktuellen (besonderen) Umfangs des gegen acht Beschuldigte geführten Verfahrens, welches nach dem Vorgesagten komplexe Ermittlungen (im In- und Ausland) erfordert(e), und der aufzuarbeitenden Datenmenge, deren sorgfältiges Studium – ungeachtet der zum Tatsächlichen geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers – für die Anklageerhebung unumgänglich ist, war der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (am 28. November 2017) eine § 177 Abs 1 StPO verletzende Verzögerung des Verfahrens durch Säumigkeit bei Einbringung der Anklageschrift (noch) nicht vorzuwerfen.

Demzufolge stellt das Unterbleiben weder einer inhaltlichen Beantwortung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens noch einer Anordnung verfahrensbeschleunigender Maßnahmen eine Grundrechtsverletzung dar.

Ausgehend von diesen Überlegungen hat das Oberlandesgericht auch das – in der Beschwerde nur vage bestrittene – Vorliegen der Voraussetzungen des § 178 Abs 2 StPO zutreffend bejaht (BS 8).

Zur Frage der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch

gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) muss eine

Grundrechtsbeschwerde konkret darlegen, worin dem Beschwerdegericht, das die Substituierbarkeit vorliegend aufgrund des Gewichts der Haftgründe verneint hat (BS 8), insoweit ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre (RIS‑Justiz RS0116422 [T1]).

Dem entspricht die Beschwerde nicht. Sie behauptet zunächst, Fluchtanreiz in „erhöhter Intensität“ liege entgegen den Beschlussannahmen nicht vor, und verweist auf eine ihrer Ansicht nach in Bezug auf die Tatbegehungsgefahr eingetretene – in der angefochtenen Entscheidung als nicht relevant erachtete (erneut BS 8) – Änderung der Verhältnisse aufgrund der (angeblichen) Auflösung der „Europäischen Aktion“ und der Bemühungen des Beschwerdeführers, das zu II inkriminierte Interview zurückzunehmen oder löschen zu lassen, sowie auf das Alter des Beschuldigten, das Fehlen von Anzeichen zur „Gewaltneigung“ und dessen Bereitschaft, seinen (für die Flucht ins europäische Ausland gar nicht erforderlichen) Reisepass abzugeben, sich Weisungen des Gerichts zur Hintanhaltung einer Flucht zu unterziehen und sich zu einem Kontaktverbot mit Personen der „Europäischen Aktion“ oder „aus einschlägigen Szenen“ zu verpflichten. Abschließend vertritt sie die Ansicht, „die gelinderen Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO sind daher im gegenständlichen Fall zumindest näher zu prüfen“.

Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende

Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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