OGH 15Os22/00 (RS0113413)

OGH15Os22/002.3.2000

Rechtssatz

Umstände, die einen Haftgrund - hier Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO - (lediglich) nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschließen vermögen. Zu solchen müssten noch die in § 180 Abs 7 StPO vorausgesetzten Gründe hinzutreten, wie etwa besondere physische, seine Mobilität einschränkende Beschaffenheit des Beschuldigten (vergleiche 12 Os 134/95), über das übliche Maß hinaus gehende soziale und familiäre Gebundenheit oder Fehlen jeglicher rasch realisierbarer wirtschaftlicher Subsidien oder Möglichkeiten, die für ein dem Beschuldigten der Strafverfolgung entziehendes Leben im Untergrund als Mindestmaß vorausgesetzt sind.

Normen

StPO §173 Abs6
StPO §180 Abs7

15 Os 22/00OGH02.03.2000
12 Os 97/03OGH03.10.2003

Auch

13 Os 173/08bOGH17.12.2008

Auch; Beisatz: Es ist auch weiterhin hervorzuheben, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (§ 173 Abs 2 StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die im Sinn des § 173 Abs 6 StPO sein Vorliegen ausschließen. (T1)

14 Os 61/09sOGH10.06.2009

Vgl; Beisatz: Bei einer - wie hier aufgrund der Strafdrohung des § 75 StGB gegebenen - so genannten „bedingt-obligatorischen" Untersuchungshaft ist zu beachten, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (§ 173 Abs 2 StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die iSd § 173 Abs 6 StPO sein Vorliegen ausschließen. (T2)

15 Os 112/09yOGH19.08.2009

Vgl; Beis wie T2

14 Os 74/15mOGH30.07.2015

Auch

1 Ob 236/15kOGH22.12.2015

Vgl; Beis wie T2

12 Os 90/16aOGH18.08.2016

Vgl

13 Os 135/16aOGH03.01.2017

Auch; Beisatz: Es müssen vielmehr die von § 173 Abs 6 StPO verlangten „bestimmten Tatsachen“ hinzutreten, die das Vorliegen aller in § 173 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe als geradezu unmöglich erscheinen lassen. (T3)

12 Os 4/18gOGH24.01.2018

Vgl

14 Os 2/18bOGH15.01.2018

Auch

14 Os 27/18dOGH06.03.2018

Auch

15 Os 143/18wOGH08.11.2018

Auch; Beis wie T2

15 Os 7/21zOGH04.02.2021

Vgl; Beis wie T2

11 Os 146/21mOGH07.12.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000302_OGH0002_0150OS00022_0000000_002