OGH 15Os98/06k

OGH15Os98/06k20.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Monika K***** und andere Beschuldigte wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, AZ 18 Ur 13/06p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. August 2006, AZ 11 Bs 300/06k (= ON 81), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Monika K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. Mai 2006 wurde die am 2. April 2006 über Monika K***** wegen des dringenden Verdachts der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG verhängte Untersuchungshaft fortgesetzt. Der dagegen von der Angeklagten erhobenen Beschwerde versagte das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss den Erfolg und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 Z 1 und Z 3 lit b StPO. Danach richtet sich gegen die Beschuldigte der dringende Verdacht, zwischen Frühjahr 2005 und Ende März 2006 in Graz Suchtgift in großen Mengen gewerbsmäßig aus Ungarn nach Österreich eingeführt und im Inland in Verkehr gesetzt zu haben, indem sie insgesamt 80 bis 100 g Kokain und 20 bis 40 Speed aus Ungarn nach Österreich brachte und 103 bis 123 g Kokain gewinnbringend anderen Personen überließ.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde schlägt fehl. Während sie die Annahmen des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Dringlichkeit des Tatverdachts und zu den Haftgründen unbekämpft lässt, behauptet sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots des § 193 Abs 1 StPO, weil „seit der (am 12. Juni 2006 erfolgten - S 165 ff/III) Einvernahme der Terezia N***** als Beschuldigte keine Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden, welche sich auf die Beschwerdeführerin beziehen". Dem Akt sei nicht zu entnehmen, ob sich zur Zeit durchgeführte Polizeiermittlungen „auf das Suchtmitteldelikt und nicht ausschließlich auf die Vermögensdelikte, mit welchen die Beschuldigte in keinem Zusammenhang steht, beziehen". Was die sog Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof, ausgehend von der Vorgabe des GRBG, wonach nicht die Haft, vielmehr die vom OLG getroffene Entscheidung über die Haft den Prozessgegenstand bildet, nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung (vgl Ratz, ÖJZ 2005, 415 [419]) auch, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 193 Abs 1 StPO). Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO (13 Os 48/06t).

Eine solche Säumigkeit wird von der Beschwerde, die - unter Vernachlässigung der auch auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten Bezug nehmenden gerichtlichen Vernehmung des Gyula N***** vom 4. Juli 2006 (S 179 ff/III) sowie der Verflechtung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten mit jenen ihrer Mitbeschuldigten - grundsätzlich nicht in Abrede stellt, dass laufend Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, sondern lediglich vermeint, nicht erkennen zu können, ob diese hinsichtlich Monika K***** unbedingt erforderlich seien, nicht dargetan. Im Übrigen ergibt sich aus der mittlerweile am 17. August 2006 bei der Untersuchungsrichterin eingelangten polizeilichen Vollanzeige (ON 84), dass im - von der Beschwerde relevierten - Zeitraum zwischen 12. Juni und 10. August 2006 durchaus sicherheitsbehördliche Untersuchungshandlungen mit Bezug auf die Beschwerdeführerin erfolgt sind (s etwa S 1047 ff/III).

Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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