Rechtssatz
Der Umstand, dass der Angeklagte auch wegen des (mit dem Suchtmittelgesetz nicht im Zusammenhang stehenden) Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung schuldig erkannt wurde, hindert die Möglichkeit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nicht.
15 Os 131/02 | OGH | 28.11.2002 |
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Angeklagte weiterer (mit dem Suchtmittelgesetz nicht in Zusammenhang stehender) Vergehen schuldig erkannt wurde, hindert eine vorläufige Verfahrenseinstellung nicht. (T1); Beisatz: § 35 Abs 1 SMG enthält ein "temporäres Verfolgungshindernis". (T2) |
14 Os 23/03 | OGH | 11.03.2003 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Umstand, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit im Strafvollzug befand, spielt für die Anwendbarkeit des § 35 Abs 1 SMG keine Rolle. (T3) |
14 Os 58/05v | OGH | 09.08.2005 |
Vgl; Beisatz: Die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 SMG liegen nicht vor, wenn dem Angeklagten auch ein Verbrechen nach dem SMG zur Last liegt. (T4) |
12 Os 43/14m | OGH | 08.05.2014 |
Auch; Beisatz: Unter mehreren, jeweils dem SMG zu unterstellenden ‑ und solcherart dieselbe Deliktskategorie betreffenden ‑ Handlungen ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne einer Kombination von diversionellem Vorgehen einerseits und Schuldspruch andererseits nicht zulässig, sodass für alle Taten gemeinsam entweder nach § 35 Abs 1 bzw Abs 2 SMG oder mit Schuldspruch vorzugehen ist. Kommt unter diesen für einzelne Taten kein diversionelles Vorgehen in Frage, schließt dies demnach auch in Ansehung der übrigen Taten ‑ unabhängig von deren isolierter Betrachtung ‑ die Anwendung des § 35 Abs 1 bzw Abs 2 SMG aus. (T5) |
15 Os 170/18s | OGH | 27.02.2019 |
Beis wie T4; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20000516_OGH0002_0110OS00036_0000000_002
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