OGH 14Os23/03

OGH14Os23/0311.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander S***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 7. Februar 2002, GZ U 364/01t-6, in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 7. Februar 2002, GZ U 364/01t-6, verletzt § 37 SMG iVm § 35 Abs 1 SMG.

Dieses Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Schärding verwiesen.

Text

Gründe:

Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 7. Februar 2002, GZ U 364/01t-6, wurde der Strafgefangene Alexander S***** des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt, weil er am 12. Oktober 2001 im Spazierhof der Justizanstalt Suben den bestehenden Vorschriften zuwider 0,5 Gramm Haschisch erworben und besessen hat. Nach seinem als mildernd gewerteten Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) hat er das Suchtmittel selbst konsumiert (S 49). Ein Vorgehen des Gerichtes gemäß § 37 SMG in Verbindung mit § 35 Abs 1 SMG ist nach der Aktenlage nicht erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die bei der gegebenen Sachlage gebotene Beachtung des temporären Verfolgungshindernisses nach § 37 SMG iVm § 35 Abs 1 SMG (vgl JBl 2000, 606 mit Anmerkung Burgstaller; 15 Os 131/02; 14 Os 93/02:

Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn) unterblieben ist. Die Tat bezog sich auf eine geringe Menge Suchtgift; Anhaltspunkte dafür, dass Alexander S***** dieses Suchtgift nicht ausschließlich zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat, liegen der Aktenlage - insbesondere dem im Urteil hervorgehobenen Geständnis - zufolge nicht vor. Der Umstand, dass er sich zur Tatzeit im Strafvollzug befand hat, spielt für die Anwendbarkeit des § 35 Abs 1 SMG keine Rolle. Über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus war nach § 292 letzter Satz StPO mit Kassation des Urteils und mit Verweisung der Sache an das Urteilsgericht vorzugehen, das iS der §§ 35, 37 SMG vorerst eine Prüfung der Voraussetzungen für eine vorläufige Verfahrenseinstellung vorzunehmen haben wird.

Stichworte