OGH 11Os183/80 (RS0095113)

OGH11Os183/809.9.1981

Rechtssatz

Zur Unzüchtigkeit von (sexuell motivierten) Berührungen unmündiger Mädchen im Bereich selbst noch unentwickelter Brust: Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind. Es kommt nur darauf an, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ebenso wie bei reifen Frauen - ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist.

Normen

StGB §207

11 Os 183/80OGH09.09.1981

Veröff: EvBl 1982/20 S 39

10 Os 109/83OGH13.09.1983

Ähnlich; Veröff: RZ 1984/56 S 156

15 Os 73/95OGH12.10.1995

Vgl auch

14 Os 109/99OGH28.09.1999

Beisatz: Es kommt weiters darauf an, ob sie als solche einem Mädchen bewusst werden kann und, insbesondere im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen, nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird. (T1)

12 Os 46/05iOGH08.09.2005

Auch; Beis wie T1

12 Os 66/07hOGH28.06.2007

Auch; Beis wie T1 nur: Es kommt weiters darauf an, ob die Handlung nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird. (T2)

11 Os 53/07iOGH25.09.2007

nur: Zur Unzüchtigkeit von (sexuell motivierten) Berührungen unmündiger Mädchen im Bereich selbst noch unentwickelter Brust: Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind. (T3)

12 Os 16/08gOGH13.03.2008

Auch

14 Os 49/09aOGH23.06.2009

Auch

13 Os 113/09fOGH15.10.2009

Auch

15 Os 60/10bOGH30.06.2010

Auch

12 Os 32/11iOGH03.05.2011

Beis wie T1; Beisatz: Zeigt eine am Tatopfer orientierte Betrachtung die im Sinne der § 202 Abs 1, 207 Abs 1 StGB grundsätzlich mögliche Deliktsvollendung, unterliegt die Versuchshandlung der von § 15 Abs 3 StGB geforderten Tauglichkeitsprüfung. (T4)

12 Os 80/12zOGH28.08.2012

Vgl auch

11 Os 1/15dOGH10.03.2015

Auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19810909_OGH0002_0110OS00183_8000000_001

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