Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde J***** G***** des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2003 in ***** an einer unmündigen Person, nämlich der am ***** geborenen C***** F***** eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen versucht, indem er unter ihr Leibchen griff, ihre (noch nicht entwickelte) Brust streichelte, dann in ihre Unterhose zu ihrer Scheide zu greifen trachtete und sie aufforderte, sich auszuziehen, wobei die Vollendung der Tat nur wegen der Gegenwehr der C***** F***** unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Beschwerde zuwider bedurfte die Anwesenheit der im selben Raum schlafenden Geschwister des Tatopfers (US 3) keiner gesonderten Erörterung, weil es keineswegs grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, das diese den Übergriff trotz seiner (von C***** F***** angegebenen, S 121) Dauer von über 20 Minuten und kurzzeitigen Einschaltens der Beleuchtung nicht zwangsläufig bemerken mussten.
Die Ansicht des Erstgerichtes, das Betasten der noch nicht entwickelten Brust stelle keine geschlechtliche Handlung iSd § 207 Abs 1 StGB dar (US 6), steht in dieser Allgemeinheit zwar nicht im Einklang mit der Judikatur, wonach es einzig darauf ankommt, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ebenso wie bei reifen Frauen - ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist und die Handlung nach Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird (RIS-Justiz RS0095113). Sie hat sich angesichts des Schuldspruchs wegen bloß versuchter Tatbegehung (bei der Strafbemessung; vgl 12 Os 119/06a, verstärkter Senat) jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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