Rechtssatz
"Feuersbrunst" setzt einen großen, nicht nur auf einzelne Gegenstände beschränkten, sondern sich weiter verbreitenden, ausgedehnten, (fremdes Eigentum) in großem Ausmaß erfassenden Brand voraus.
10 Os 85/75 | OGH | 07.10.1975 |
Veröff: ÖJZ-LSK 1976/32 |
11 Os 13/76 | OGH | 01.04.1976 |
Vgl; Beisatz: Der Vorsatz verlangt, das der Täter eine solche Feuersbrunst verursachen wollte oder sich mit einem solchen Erfolg abfand. (T1) Veröff: JBl 1977,101 |
11 Os 86/77 | OGH | 04.04.1978 |
Veröff: SSt 49/23 = JBl 1978,386 |
14 Os 10/94 | OGH | 15.03.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Schadenfeuer, das auf bestimmte Brandobjekte geringen Umfangs (hier: Altpapiercontainer) beschränkt bleibt, ist keine "Feuersbrunst". (T2) |
11 Os 76/02 | OGH | 25.06.2002 |
Auch; Beisatz: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen. (T3); Beisatz: Keine Feuersbrunst, wenn der Brand auf ein Regal in einem Kellerabteil beschränkt war und selbst die Russschäden nur einen Teil des Kellergeschosses betrafen. (T4) |
15 Os 96/02 | OGH | 12.12.2002 |
Beisatz: Essentielle Begriffsmerkmale einer solchen Feuersbrunst sind die Unbeherrschbarkeit und eine gewisse räumliche Ausdehnung des Feuers. Diese beide Komponenten hängen insofern eng zusammen, als das Feuer zum einen gerade auf Grund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein muss, zum anderen aber auch die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung ist. (T5); Beis wie T3 nur: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. (T6) |
11 Os 137/03 | OGH | 09.12.2003 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine Feuersbrunst ist ein in räumlicher Hinsicht ausgedehnter, das heißt nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiter ausbreitender, ausgedehnter und fremdes Eigentum im großen Ausmaß erfassender Brand, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist. (T7) |
14 Os 59/04 | OGH | 13.07.2004 |
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6 |
13 Os 54/06z | OGH | 23.08.2006 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor. Treffen die angesprochenen Kriterien kumulativ zu, kommt es auf eine darüber hinaus gehende Weiterverbreitung des Feuers nicht an. (T8) |
13 Os 97/16p | OGH | 12.10.2016 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Bei Gefährdung für Leib oder Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen muss eine solche für Eigentum in großen Ausmaß nicht zusätzlich vorliegen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0100OS00085_7500000_001
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