Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Gerald B wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung der Angeklagten Maria A insoweit Folge gegeben als die über sie verhängte Freiheitsstrafe auf 3 Jahre herabgesetzt wird.
Gemäß § 390 a StPO. fallen beiden Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen die am 23. August 1939 geborene Arbeiterin Maria A des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 und 15 StGB. schuldig erkannt, weil sie in Hainburg/Donau 1.) am 5. März 1976 zusammen mit den Mitangeklagten Gerald B (ihrem Schwiegersohn) und ihrer Tochter Edith B versuchte, an dem dem Alfred und der Elfriede C gehörigen Gebäude - ohne Einwilligung der Genannten - eine Feuersbrunst dadurch zu verursachen, daß Gerald B in Ausführung des gemeinsamen Tatplans auf dem Dachboden des zu dem Gebäudekomplex gehörigen (Geräte-) Schuppens ('Alte Schmiede') gelagertes Stroh mit (einigen Litern mitgebrachten) Terpentins übergoß und anzündete, während Maria A (die vorher den Dachboden besehen hatte) am Fuße der zu diesem Dachboden des Schuppens führenden Treppe und Edith B im unmittelbar angrenzenden Gastlokal Aufpasserdienste leisteten; sodann (nach den Urteilsannahmen, auf Grund neuen Willensentschlusses) 2.) am 13. März 1976 zusammen mit den Mitangeklagten Karl A (ihrem Ehegatten) und ihrem Schwiegersohn Gerald B in den von ihr gepachteten Gasträumlichkeiten des den Landwirten C gehörigen Gebäudes - ohne Einwilligung derselben - eine Feuersbrunst dadurch (tatsächlich) verursachte, daß Gerald B in drei Räumen der Gastwirtschaft, in Anwesenheit der Aufpasserdienste leistenden Angeklagten Maria A und des Mitangeklagten Karl A insgesamt etwa 15 Liter (zwecks Brandlegung mitgebrachten) Benzins ausschüttete und sodann in Brand setzte.
Hiedurch entstand den Urteilsannahmen zufolge am Haus des Alfred und der Elfriede C und dessen Zubehör ein Schaden von 170.000 S und an den in den Lokalitäten der Gastwirtschaft aufgestellten Automaten des Werner D ein Schaden von 61.000 S.
Maria A war bei beiden Brandlegungen, an welchen sie mitwirkte, vom Vorsatz geleitet, sich dadurch unberechtigt Versicherungsleistungen aus der für den Brandfall bei der Donau-Versicherungs-Gesellschaft abgeschlossenen Feuerversicherung zu verschaffen. Sie wurde deshalb vom Erstgericht außerdem unter Punkt 4) a) des Urteilssatzes (mit Beziehung auf das zu 1) bezeichnete Tatverhalten) auch des versuchten Versicherungsmißbrauches nach § 15, 151 Abs. 1 Z. 1 StGB., und unter Punkt 5) des Urteilssatzes - wegen eines am 16. März 1976 (ausführungsnah) unternommenen Versicherungs-Betrugsversuches mit einer erstrebten Schadenszahlung von zunächst 43.000 S aus Anlaß des zu Punkt 2) bezeichneten Brandgeschehens - des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt. Diese beiden Schuldsprüche blieben, ebenso wie der zu Punkt 8) des Urteilssatzes gefällte Schuldspruch der Maria A wegen Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB., unbekämpft.
Hingegen ficht die Angeklagte Maria A die eingangs zitierten Schuldsprüche laut Punkt 1) und 2) des Urteilssatzes (wegen versuchter bzw. vollendeter Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 und 15 StGB.) aus den Nichtigkeitsgründen der Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.
mit Nichtigkeitsbeschwerde an; das bezügliche Tatverhalten sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin mangels (gewollter) Verursachung einer Feuersbrunst bloß als (schwere) Sachbeschädigung nach § 125 (126 Abs. 1 Z. 7) StGB. zu beurteilen.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt jedoch Berechtigung nicht zu:
Unter einer Feuersbrunst, deren vorsätzliche Mitverursachung im Sinne des § 169 Abs. 1 StGB. der Angeklagten Maria A vom Erstgericht laut Punkt 1) (im Versuchsstadium) und Punkt 2) des Urteilssatzes zur Last liegt, ist ein großes, nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränktes, sondern sich weiter verbreitendes, ausgedehntes Schadenfeuer zu verstehen, das der Mensch nicht ohne weiteres in seiner Gewalt hat und das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist, sodaß zu seiner Bekämpfung besondere Mittel eingesetzt werden müssen (ÖJZ-LSK 1976/32, EvBl. 1977/234; SSt. 42/1, 11 0s 86/77; Leukauf-Steininger, StGB, 834). Vorliegend entstand den Urteilsfeststellungen zufolge durch die Brandlegung vom 5. März 1976 am Dachboden//
der an das eigentliche Gasthaus angrenzenden Baulichkeit (Geräteschuppen) ein zunächst offener Flammenbrand, der dann in einen Glimmbrand überging, welcher die Decke zwischen Erdgeschoß und Dachgeschoß des Schuppens in Mitleidenschaft zog. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der von einem außenstehenden Beobachter alarmierten Feuerwehr hatten sich mehrere Glimmbrandnester gebildet, die zwar damals auch mit gewöhnlichen Mitteln (einigen Kübeln Wasser) hätten gelöscht werden können, sich jedoch ohne Brandbekämpfung zu einem Glimmbrand ausgebreitet hätten und erneut in einen Flammenbrand übergegangen wären, bei dem die (nahe) Möglichkeit eines übergreifens des Feuers auf das benachbarte Hauptobjekt (Gasthaus) trotz vorhandener Feuermauer gegeben war. Durch das rechtzeitige Eingreifen der Feuerwehr kam es jedoch nicht zu dieser Entwick lung. Nach dem Vorsatz der tatbeteiligten Angeklagten Maria A sollte durch die Brandlegung ein Schadenfeuer entstehen, das die im Eigentum der Landwirte C stehenden Baulichkeiten soweit erfassen sollte, daß auch an den im Hauptobjekt befindlichen, von der Beschwerdeführerin gepachteten Gasträumlichkeiten und deren Einrichtung - durch übergreifen des Feuers vom Schuppen auf das Dach des Gasthauses - ein namhafte finanzielle Versicherungsleistungen infolge Brandfall rechtfertigender Schaden entstehen sollte.
Im Falle der (gelungenen) Brandstiftung vom 13. März 1976, unmittelbar am Hauptgebäude, war der Vorsatz der Angeklagten Maria A darauf gerichtet, einen mit gewöhnlichen Mitteln zumindest nur mühsam beherrschbaren Brand an diesem Objekt entstehen zu lassen, wobei auch das der Angeklagten gehörige Inventar verbrennen und eine durch Brandschaden an den Räumen verursachte (zumindest einmonatige) Unterbrechung des Gasthausbetriebes bewirkt werden sollte. Tatsächlich wurde bei diesem durch Ausschütten von etwa 15 Liter Benzin in drei Räumen der Gastwirtschaft und durch Anzünden desselben ausgebrochenen Brand infolge einer explosionsartig erfolgenden Entflammung die Decke des Erdgeschoßes gehoben und in ihrem Gefüge soweit gestört, daß sie später abgetragen und völlig erneuert werden mußte. Außerdem kam es infolge reichlicher Frischluftzufuhr bis zum Eintreffen der Feuerwehr zu mehrfachen Entflammungen, die Türen, Fensterstöcke und -rahmen sowie das gesamte Mobiliar (einschließlich Automaten) in zwei Räumen der Gastwirtschaft erfaßte. Insgesamt entstand hiebei, wie schon eingangs erwähnt, am Haus (und zwar vor allem durch die den Brand einleitende Benzinexplosion) sowie am Inventar ein Schaden in Höhe von 170.000 S und an Automaten ein solcher in Höhe von 61.000 S. Dieser Brand vom 13. März 1976 konnte von der Feuerwehr zwar nach wenigen Minuten gelöscht werden, er hätte aber ohne Eingreifen der Feuerwehr mit gewöhnlichen Mitteln nicht erfolgreich bekämpft werden können, sondern hätte auf weitere brennbare Teile des Gebäudes übergegriffen.
Unter Zugrundelegung der eingangs dargelegten Kriterien einer Feuersbrunst im Sinne des § 169 Abs. 1 StGB.
unterlag das Erstgericht demnach keinem Rechtsirrtum, wenn es der Angeklagten Maria A, und zwar bezogen auf die Tat vom 5. März 1976, eine mißlungene und hinsichtlich des Vorfalls vom 13. März 1976 eine gelungene Brandstiftung im Sinne des § 169 Abs. 1 StGB., und nicht bloß eine vorsätzliche Sachbeschädigung durch Feuer (vgl. SSt. 42/1 und Leukauf-Steininger, StGB., 836) zur Last legte. Die Annahme eines (auch) auf Herbeiführung einer solchen Feuersbrunst in beiden Fällen gerichteten Vorsatzes der Angeklagten, der keineswegs auch das Ausmaß des letztlich entstandenen Brandschadens und dessen auslösende Ursachen im einzelnen mitumfassen mußte, stützte das Erstgericht zutreffend auf die eigene Verantwortung der Angeklagten Maria A beim Untersuchungsrichter, laut welcher sie, bezogen auf die Brandlegung vom 5. März 1976, 'hoffte, daß das Feuer vom Dach des Geräteschuppens auf die Räumlichkeiten der Gastwirtschaft übergreifen werde' (Band I, S. 25 b oben d.A.), und mit welcher sie hinsichtlich der gelungenen Brandstiftung vom 13. März 1976 ein volles Geständnis abgelegt hat (siehe Band I, S. 25 b vo. ff.; vgl. S. 521/I d.A.), dessen späteren Widerruf das Schöffengericht nicht als glaubhaft erachtete (Urteil, Band II, S. 27 d.A.), sowie weiters auf die Verantwortung der Mitangeklagten im Vorverfahren ( - Edith B Band I, S. 306, Gerald B Band I, S. 52 -) sowie auf die Intensität und die Art und Weise, wie die beiden Brandlegungen ausgeführt wurden und deren (insbesonders von der Beschwerdeführerin angestrebten) Zweck, nämlich die Erlangung namhafter Versicherungsleistungen, die wiederum ein Brandschadensausmaß erheblichen Umfanges nachgerade notwendig voraussetzten.
In diesen Beweisumständen und Erwägungen des Erstgerichtes finden die bekämpften Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten Maria A (und auch der Mitangeklagten) entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge, eine den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechende schlüssige - und folglich auch zureichende - Begründung, der formale Mängel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. nicht anhaften.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria A war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach § 169 Abs. 1 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB., und zwar Maria A zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren und Gerald B zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Dabei nahm es bei der Ausmessung der Strafe als erschwerend an bei Maria A das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die Wiederholung der nach § 169 StGB. strafbaren Handlungen und den Umstand, daß sie die übrigen Angeklagten verleitet hatte; bei Gerald B die Wiederholung der Brandstiftung, das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, den beachtlichen kriminellen Antrieb, den er letztlich zeigte, und die Tatsache, daß er bei der Brandstiftung die entscheidenden Ausführungshandlungen gesetzt hatte. Als mildernd wertete es hingegen bei Maria A das Teilgeständnis, das allerdings nur in Ansehung des Urteilsfaktums 8) als rückhaltslos zu bezeichnen war und die Tatsache, daß es bei den Fakten 1), 4) und 5) lediglich beim Versuch blieb; bei Gerald B das Geständnis zu den Fakten 1) und 2) des Urteilsspruchs, den Umstand, daß es bei den Fakten 1) und 2) beim Versuch blieb und er sich beim Faktum 6) nur entfernt am Versuch beteiligte; ferner das Alter unter einundzwanzig Jahren und die Verleitung durch Maria A.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.
Es kommt lediglich der Berufung der Angeklagten Maria A teilweise Berechtigung zu.
Dieser Angeklagten ist auch noch der bisherige ordentliche Lebenswandel als Milderungsgrund (§ 34 Z. 2 StGB.) zugute zu halten. In diesem Punkt kann der Ansicht des Erstgerichtes nicht gefolgt werden, daß das Vorleben dieser Angeklagten wegen der von ihr herbeigeführten Zahlungsunfähigkeit so beschaffen war, daß ihr kein Anspruch auf den genannten Milderungsumstand zusteht. Derselbe wäre ihr selbst dann zuzubilligen gewesen, wenn sie - was mangels einer darauf gerichteten Anklage gar nicht geschehen konnte - auch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida schuldig erkannt worden wäre. Da die Angeklagte die zur Tatzeit gegebene wirtschaftliche Notlage selbst verschuldet hatte, kann ihr diese nicht als mildernd zugerechnet werden.
Ausgehend von den solcherart ergänzten Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe als dem Unrechtsgehalt der Tat und der Person der Täterin entsprechend, weshalb in Ansehung ihrer Person spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht kam im Hinblick auf das Strafmaß nicht in Frage (§ 43 Abs. 2 StGB.).
Beim Angeklagten Gerald B hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und zutreffend gewürdigt. Sein Verschulden wiegt im Hinblick auf den von ihm geleisteten beachtlichen Tatbeitrag, der der Angeklagten A die Begehung weiterer Delikte überhaupt erst möglich machte, besonders schwer.
Die über ihn ausgesprochene Strafe ist daher auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes durchaus angemessen und in dieser Höhe erforderlich, um ihm das Verwerfliche seiner Handlungsweise nachdrücklich vor Augen zu führen und die Strafzwecke zu erreichen. Auch bei ihm kam mit Rücksicht auf das Strafausmaß die Anwendung des § 43 StGB. nicht in Betracht.
Es war sohin der Berufung des Angeklagten Gerald B ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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