OGH 14Os10/94

OGH14Os10/9415.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef D***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.November 1993, GZ 12 b Vr 9063/93-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (A 1 bis 3) und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (B 1 bis 12) enthält, wurde Josef D***** (zu A 1 bis 3) des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 22.Mai, 28.Juni und 7. Juli 1993 in Wien drei Altpapiercontainer anzündete und dadurch versuchte, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen.

Der Sache nach nur gegen diesen Schuldspruch (A) richtet sich die auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist berechtigt.

Den erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite haftet ein Begründungsmangel (Z 5) an; haben sich doch die Tatrichter mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe das Entstehen eines größeren Feuers nicht gewollt (S 353; siehe auch S 349, 351), in keiner Weise auseinandergesetzt. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen diese - einen auf Brandstiftung gerichteten Vorsatz ausschließende - Verantwortung für widerlegt erachtet wurde. Bereits aus diesem Grund ist daher der Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nichtig.

Das angefochtene Urteil ist aber auch, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 10) im Ergebnis zutreffend aufzeigt, mit einem Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behaftet. Den erstgerichtlichen Konstatierungen zufolge hat der Angeklagte zwar die Verursachung einer "Feuersbrunst" an den Containern in seinen (bedingten) Vorsatz aufgenommen (US 7), damit aber nicht auch die - an sich mögliche (US 7, 8) - für die Annahme einer Feuersbrunst begriffsnotwendige, ein unkontrollierbares Ausmaß erreichende Ausdehnung des Schadenfeuers (vgl Leukauf-Steininger, Komm3, § 169, RN 5) über den Bereich der in Brand gesteckten Container hinaus. Denn ein Schadenfeuer, das (wie hier) auf bestimmte Brandobjekte geringen Umfangs beschränkt bleibt, ist ungeachtet der vom Schöffengericht verwendeten Wortwahl keine "Feuersbrunst". Daran ändert nichts, daß das Erstgericht in weiterer Folge in objektiver Hinsicht die Möglichkeit eines Brandübergriffes und des Entstehens eines nur noch durch Feuerwehreinsatz bekämpfbaren Schadensereignisses feststellte (US 8), wird damit doch nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte diesen Erfolg bei seinen Tathandlungen ernstlich für möglich hielt, geschweige denn, sich damit abfand.

Da sich der Tatvorsatz aber auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, sohin auch auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst im dargelegten Sinn beziehen muß, ein darauf gerichteter Vorsatz in Wahrheit aber nicht festgestellt wurde, leidet das Urteil auch an einer materiellen Nichtigkeit und war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zu kassieren (§ 285 e StPO).

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