OGH 10Os64/75 (RS0096788)

OGH10Os64/7517.7.1975

Rechtssatz

Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. Dieses Tatbestandsmerkmal muß vom Vorsatz des Täters umfaßt sein.

Normen

StGB §297

10 Os 64/75OGH17.07.1975

Veröff: SSt 46/39 = EvBl 1976/58 S 106

10 Os 112/75OGH07.01.1976
9 Os 13/76OGH08.04.1976

Beisatz: Keine konkrete Gefahr behördlicher Verfolgung, wenn die falsche Beschuldigung derart unglaubhaft ist, daß von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines Einschreitens der Behörde gegen den Verdächtigen besteht (hier: Die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten erhobene falsche Beschuldigung gegen einen Zeugen - dem § 153 StPO vorzuhalten das Gericht keinen Grund fand - wurde vom Sitzungsvertreter der Staatsanwalt sofort als verleumderisch beurteilt und zum Gegenstand einer Anklageausdehnung gemacht). (T1)

11 Os 81/76OGH01.10.1976
12 Os 147/76OGH12.10.1976
9 Os 189/76OGH01.03.1977

Beisatz: Bedingter Gefährdungsvorsatz reicht aus. (T2)

9 Os 145/76OGH15.02.1977
9 Os 11/77OGH26.04.1977

Beis wie T1 nur: Keine konkrete Gefahr behördlicher Verfolgung, wenn die falsche Beschuldigung derart unglaubhaft ist, daß von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines Einschreitens der Behörde gegen den Verdächtigen besteht. (T3) Beis wie T2

11 Os 178/77OGH31.01.1978

Beis wie T2

9 Os 48/78OGH11.04.1978

Beisatz: Für die konkrete Gefahr und nicht sosehr der Ort und der Anlaß der Falschbezichtigung, sondern vor allem der Inhalt (die behaupteten Tatumstände) entscheidend. (T4)

13 Os 37/78OGH16.03.1978

Beis ähnlich T1; Beisatz: Die falsche Beschuldigung des Vernehmenden Polizeibeamten (zum Geständnis genötigt zu haben) wurde noch in derselben Hauptverhandlung zurückgenommen. (T5) Veröff: EvBl 1979/29 S 80

12 Os 52/78OGH11.05.1978

Vgl; Beisatz: Aus der allgemein bekannten Anzeigepflicht der Behörden und Ämter (§ 84 Abs 1 StPO) kann der Gefährdungsvorsatz bei einem verleumderischen Vorbringen vor Gericht sich ergeben. (T6)

12 Os 88/78OGH03.08.1978

Beisatz: Verleumderische Angaben eines Gefangenen gegenüber seiner Ehefrau in einem vom Untersuchungsrichter zensurierten Brief. Aus dem Bekanntsein der Zensur kann für sich allein noch nicht abgeleitet werden, daß der Täter den Verleumdeten der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzen wollte. (T7)

12 Os 128/78OGH12.10.1978

Beis wie T3

9 Os 165/78OGH24.10.1978
13 Os 137/81OGH15.10.1981

Beis wie T3

12 Os 146/81OGH05.11.1981

Vgl; Beis wie T2

13 Os 28/82OGH18.03.1982

Beis wie T1

13 Os 197/82OGH17.02.1983

Vgl auch; Beisatz: Für die Tatsbestandsmäßigkeit ist die objektive Eignung der Beschuldigung essentiell, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung des fälschlich Bezichtigten in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken. (T8)

12 Os 33/86OGH15.05.1986

Vgl; Beis wie T3

12 Os 38/87OGH21.05.1987

Vgl auch

12 Os 44/89OGH01.06.1989

nur: Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. (T9) Beis wie T3

15 Os 120/88OGH05.06.1989
11 Os 123/90OGH14.12.1990

Vgl auch; nur T9; Beis wie T1

12 Os 137/94OGH20.10.1994

nur T9; Beis wie T1

15 Os 88/96OGH27.06.1996

Vgl auch; nur: Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. (T10)

14 Os 15/17pOGH04.07.2017

Auch; Beisatz: Wird gegen eine bestimmte Person der substantiierte Vorwurf der Begehung einer mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer zur Strafverfolgung zuständigen (und verpflichteten) Behörde geäußert, ist die behördliche Verfolgung des Angeschuldigten als regelmäßige Folge zu erwarten (vgl § 1 Abs 3, § 2 Abs 1 StPO). Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist daher (rechtlich) – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt – grundsätzlich vom Bestehen einer solchen konkreten Gefahr auszugehen. (T11)<br/>Beisatz: Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn die Verdächtigung bei gebotener Ex-ante-Betrachtung intersubjektiv derart unglaubwürdig (oder unsubstantiiert) erscheint, dass ausnahmsweise (mangels Anfangsverdachts) keine Verfolgung zu erwarten war. (T12)

14 Os 141/19wOGH14.04.2020

Vgl

13 Os 69/20aOGH18.11.2020

Vgl; Beis wie T11

14 Os 1/21kOGH23.03.2021

Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Vorwurf gar nicht auf die Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder auf eine Verletzung von Amts‑ oder Standespflichten, scheidet Strafbarkeit nach § 297 StGB aus. (T13)

14 Os 23/21wOGH29.06.2021

Vgl; Beis wie T13

14 Os 10/22kOGH31.05.2022

Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19750717_OGH0002_0100OS00064_7500000_005

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