Rechtssatz
Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. Dieses Tatbestandsmerkmal muß vom Vorsatz des Täters umfaßt sein.
10 Os 64/75 | OGH | 17.07.1975 |
Veröff: SSt 46/39 = EvBl 1976/58 S 106 |
10 Os 112/75 | OGH | 07.01.1976 |
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9 Os 13/76 | OGH | 08.04.1976 |
Beisatz: Keine konkrete Gefahr behördlicher Verfolgung, wenn die falsche Beschuldigung derart unglaubhaft ist, daß von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines Einschreitens der Behörde gegen den Verdächtigen besteht (hier: Die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten erhobene falsche Beschuldigung gegen einen Zeugen - dem § 153 StPO vorzuhalten das Gericht keinen Grund fand - wurde vom Sitzungsvertreter der Staatsanwalt sofort als verleumderisch beurteilt und zum Gegenstand einer Anklageausdehnung gemacht). (T1) |
12 Os 147/76 | OGH | 12.10.1976 |
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9 Os 189/76 | OGH | 01.03.1977 |
Beisatz: Bedingter Gefährdungsvorsatz reicht aus. (T2) |
9 Os 11/77 | OGH | 26.04.1977 |
Beis wie T1 nur: Keine konkrete Gefahr behördlicher Verfolgung, wenn die falsche Beschuldigung derart unglaubhaft ist, daß von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines Einschreitens der Behörde gegen den Verdächtigen besteht. (T3) Beis wie T2 |
11 Os 178/77 | OGH | 31.01.1978 |
Beis wie T2 |
9 Os 48/78 | OGH | 11.04.1978 |
Beisatz: Für die konkrete Gefahr und nicht sosehr der Ort und der Anlaß der Falschbezichtigung, sondern vor allem der Inhalt (die behaupteten Tatumstände) entscheidend. (T4) |
13 Os 37/78 | OGH | 16.03.1978 |
Beis ähnlich T1; Beisatz: Die falsche Beschuldigung des Vernehmenden Polizeibeamten (zum Geständnis genötigt zu haben) wurde noch in derselben Hauptverhandlung zurückgenommen. (T5) Veröff: EvBl 1979/29 S 80 |
12 Os 52/78 | OGH | 11.05.1978 |
Vgl; Beisatz: Aus der allgemein bekannten Anzeigepflicht der Behörden und Ämter (§ 84 Abs 1 StPO) kann der Gefährdungsvorsatz bei einem verleumderischen Vorbringen vor Gericht sich ergeben. (T6) |
12 Os 88/78 | OGH | 03.08.1978 |
Beisatz: Verleumderische Angaben eines Gefangenen gegenüber seiner Ehefrau in einem vom Untersuchungsrichter zensurierten Brief. Aus dem Bekanntsein der Zensur kann für sich allein noch nicht abgeleitet werden, daß der Täter den Verleumdeten der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzen wollte. (T7) |
13 Os 197/82 | OGH | 17.02.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Tatsbestandsmäßigkeit ist die objektive Eignung der Beschuldigung essentiell, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung des fälschlich Bezichtigten in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken. (T8) |
12 Os 44/89 | OGH | 01.06.1989 |
nur: Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. (T9) Beis wie T3 |
15 Os 88/96 | OGH | 27.06.1996 |
Vgl auch; nur: Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. (T10) |
14 Os 15/17p | OGH | 04.07.2017 |
Auch; Beisatz: Wird gegen eine bestimmte Person der substantiierte Vorwurf der Begehung einer mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer zur Strafverfolgung zuständigen (und verpflichteten) Behörde geäußert, ist die behördliche Verfolgung des Angeschuldigten als regelmäßige Folge zu erwarten (vgl § 1 Abs 3, § 2 Abs 1 StPO). Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist daher (rechtlich) – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt – grundsätzlich vom Bestehen einer solchen konkreten Gefahr auszugehen. (T11)<br/>Beisatz: Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn die Verdächtigung bei gebotener Ex-ante-Betrachtung intersubjektiv derart unglaubwürdig (oder unsubstantiiert) erscheint, dass ausnahmsweise (mangels Anfangsverdachts) keine Verfolgung zu erwarten war. (T12) |
14 Os 1/21k | OGH | 23.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Vorwurf gar nicht auf die Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder auf eine Verletzung von Amts‑ oder Standespflichten, scheidet Strafbarkeit nach § 297 StGB aus. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19750717_OGH0002_0100OS00064_7500000_005
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