OGH 12Os146/81

OGH12Os146/815.11.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fabrizy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christa A wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und 2 Z 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Juni 1981, GZ 24 Vr 101/81-10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Maria Oehlzand und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Jugendschöffengerichtes wurde die am 10. Juni 1965 geborene Hilfsarbeiterin Christa A der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und 2 Z 3

StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1, 1. Fall StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des - allein angefochtenen - Schuldspruches wegen Verleumdung (Punkt B/ des Urteilssatzes) hat Christa A am 17. November 1980 in Linz den Manfred B dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß sie eine von ihr selbst gestohlene 1.000-S-Note in dessen Kleidung verwahrte und dem Polizeigruppeninspektor C gegenüber angab, Manfred B sei in einem Gelegenheitsverhältnis (zur Verübung des Gelddiebstahls) gestanden, ihn sohin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt, obwohl sie wußte, daß die Verdächtigung falsch ist.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde behauptet die Angeklagte in Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes, das Urteil gebe für den Schuldspruch wegen des Vergehens der Verleumdung nur offenbar unzureichende Gründe an; überdies bestünde zwischen den Entscheidungsgründen und dem Akteninhalt ein erheblicher Widerspruch.

Mit diesem Vorbringen vermag die Angeklagte jedoch keine formalen Begründungsmängel des Urteils aufzuzeigen, sondern bekämpft unzulässig und damit auch unbeachtlich nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Denn dieses hat in Beurteilung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin, die nicht nur die von ihr gestohlene Banknote im abgelegten Arbeitsmantel ihres Arbeitskollegen B versteckte, sondern noch am selben Tag gegenüber dem erhebenden Polizeibeamten behauptete, B sei in einem - wenn auch möglicherweise nicht ausschließlichen - Gelegenheitsverhältnis zur Tat gestanden, was zu dessen eingehender Vernehmung durch die Polizei führte, die (nunmehr bekämpfte) durchaus lebensnahe Schlußfolgerung gezogen, daß die Beschwerdeführerin zumindest mit - für dieses Tatbestandserfordernis hinreichenden (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 10, 11, 13 zu § 297; Pallin im Wiener Kommentar zum StGB, RN 20 zu § 297) - bedingten bäsen Vorsatz den Manfred B der (konkreten) Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt hat. Daß die Beschwerdeführerin die gestohlene Banknote bloß loswerden wollte, ohne durch die Wahl des Versteckes jemand anderen zu belasten, hat das Jugendschöffengericht mit mängelfreier Begründung als unglaubhafte Schutzbehauptung der Angeklagten abgelehnt (S 51 d.A). Bei der gegebenen Sachlage kann es auf sich beruhen, ob Manfred B im Lauf dieses Tages ' yrgendwann einmal allein am Tatort gewesen ist, oder ob die Beschwerdeführerin allenfalls dieser irrigen Meinung gewesen sein könnte, weil nämlich das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin (Verstecken der Banknote und die Behauptung eines Gelegenheitsverhältnisses) zu beurteilen war und hieraus das Erstgericht die den Verleumdungsvorsatz der Angeklagten betreffenden Schlußfolgerungen schlüssig ableiten konnte. Im übrigen hat sich die Beschwerdeführerin der Verleumdung schuldig bekannt (S 41 d.A).

Mit Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bringt die Beschwerdeführerin vor, durch die wahrheitswidrige Behauptung allein, ein Dritter sei im Gelegenheitsverhältnis zur Tat gestanden, könne das Vergehen der Verleumdung nicht verwirklicht werden.

Auch hierin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Selbst die fälschliche Behauptung eines Gelegenheitsverhältnisses kann nämlich unter Umständen genügen, den einsichtigen - nach Wissen des Täters - Verdacht auf jemanden hinzulenken oder diesen Verdacht zu verstärken (Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 4 und 6 zu § 297; Pallin im Wiener Komm zum StGB, RN 9, 10 zu § 297). Vorliegend kommt aber noch hinzu, daß die Beschwerdeführerin nach den Urteilsfeststellungen nicht nur ein Gelegenheitsverhältnis zu Lasten des Manfred B behauptet, sondern überdies die von ihr gestohlene Banknote in dessen Arbeitsmantel praktiziert hat, um B auch dadurch des Diebstahls zu verdächtigen. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das Jugendschöffengericht das Verhalten der Angeklagten frei von Rechtsirrtum als das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1, 1. Fall StGB beurteilt.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Christa A war daher zu verwerfen.

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