Rechtssatz
Bei der Ausgleichszulage handelt es sich um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorgecharakter (Sozialhilfecharakter), die das Existenzminimum des Pensionisten sichern soll.
10 ObS 58/02f | OGH | 26.03.2002 |
nur: Bei der Ausgleichszulage handelt es sich um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorgecharakter. (T2)<br/>Beisatz: Der Ausgleichszulagenrichtsatz legt gleichsam das Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung fest. Funktionell handelt es sich bei den Regelungen über die Ausgleichszulage um die Garantie eines Mindesteinkommens im Pensionsalter. (T3) |
10 ObS 421/01m | OGH | 18.06.2002 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Rechtlich ist die Ausgleichszulage allerdings als Leistung mit Fürsorgecharakter konzipiert. (T4) |
10 ObS 116/09w | OGH | 21.07.2009 |
Beisatz: Der Zweck der Ausgleichszulage liegt nicht darin, dem Strafgefangenen das Ansparen von Mitteln für die spätere Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2009/98 |
9 Ob 37/14b | OGH | 29.01.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Der Ausgleichszulagenrichtsatz soll auch die Verpflichtungen des Pensionsempfängers für Unterhaltsberechtigte abdecken und eine existenzielle Sicherung gewährleisten. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00054_9000000_001
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