OGH 10ObS68/90

OGH10ObS68/906.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger und Dr.Dietmar Strimitzer (beide AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred R***, Pensionist, 4460 Losenstein, Kirchenberg 37, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei S*** DER B***, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Dezember 1989, GZ 13 Rs 198/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.Dezember 1988, GZ 9 Cgs 67/88-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die einschließlich 257,25 S Umsatzsteuer mit 1.543,50 S bestimmten halben Revisionskosten zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 15.6.1988 erkannte die beklagte Partei dem am 21.11.1932 geborenen Kläger vom 1.1.1988 an eine Erwerbsunfähigkeitspension von monatlich 1.358,20 S samt einem Kinderzuschuß für ein Kind von monatlich 487,40 S zu. Weiters sprach sie ua aus, daß dazu keine Ausgleichszulage gebühre, weil die Pension zuzüglich des aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens die Höhe des Richtsatzes erreiche. Aus der Klagebeantwortung ergibt sich, daß die beklagte Partei dabei nach § 140 Abs 7 BSVG ein monatliches Einkommen von 2.681 S und eine von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Württemberg abgefundene Unfallrente mit einem fiktiven monatlichen Betrag von 2.071,50 S (von Jänner bis Juli 1988) und von 2.116,60 S (von August 1988 an) berücksichtigte, wodurch sie zu einem den im Jahre 1988 geltenden Richtsatz von 5.538 S übersteigenden anrechenbaren monatlichen Einkommen von 6.110,70 S (bis Juli) bzw 6.155,80 S (von August an) kam.

In der nur gegen den die Ausgleichszulage betreffenden Bescheidteil gerichteten Klage behauptete der Kläger, neben der Pension samt Kinderzuschuß keinerlei Einkünfte zu haben. Dann gestand er ein fiktives monatliches Einkommen nach § 140 Abs 7 BSVG zu, vertrat aber die Ansicht, daß die bereits 1982 abgefundene Unfallrente für den Anspruch auf Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben habe. Das Erstgericht wies die auf eine monatliche Ausgleichszulage von 1.084,80 S vom 1.1.1988 an gerichtete Klage ab.

Nach seinen Feststellungen verlor der Kläger durch einen Arbeitsunfall am 13.7.1948 das rechte Auge. Dafür bezog er von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Württemberg eine (Dauer)Rente von 25 vH. Mit Bescheid dieser Berufsgenossenschaft vom 18.10.1982 wurde die monatliche Rente von 246 DM auf Antrag des Klägers vom 24.9.1982 nach § 604 RVO mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag von 44.575,20 DM abgefunden. Dieser Kapitalwert richtete sich nach der Anzahl der zur Zeit des Unfalls vollendeten 15 Lebensjahre des Klägers und der seit dem Unfall vergangenen mehr als 34 Jahre und betrug daher 15,1. Das Abfindungskapital ist die mit diesem Kapitalwert vervielfältigte Jahresrente von 2.952 DM (= 246 DM x 12). Die laufende Rente fiel mit Ablauf des Monats Oktober 1982 weg. Dem Kläger steht ein Steigerungsbetrag für ein Kind zu.

Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes hätte eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 des § 140 BSVG nicht nach Abs 4 lit d leg cit außer Betracht zu bleiben. Auch das Abfindungskapital dieser Rente sei zumindest so lange anzurechnen, als die fiktiven monatlichen Zahlungen im Abfindungsbetrag Deckung fänden. Da die Versehrtenrente von November 1982 an mit dem 15,1fachen des Jahresbezuges, also mit 181,2 Monaten kapitalisiert worden sei, seien die fiktiven monatlichen Zahlungen von 246 DM grundsätzlich während dieser Dauer der Pension zuzurechnen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, daß die Pensionsbezüge in Österreich im Jahre 14mal ausgezahlt würden, weshalb sich der Anrechnungszeitraum auf knapp 13 Jahre verkürze. Bei einem durchschnittlichen Umrechnungskurs 1 DM = 7 S errechne sich ein diesbezügliches monatliches Zusatzeinkommen von 1.722 S. Das fiktive monatliche Einkommen nach § 140 Abs 7 BSVG betrage 2.681 S. Die Pension und die beiden zuzüglichen Einkommen betrügen zusammen 5.761,20 S und überstiegen daher den für den Kläger nach § 141 Abs 1 lit a sublit bb leg cit geltenden, wegen des Kindes um 534 S auf 5.538 S erhöhten Richtsatz.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, deren Rechtsrüge nur die Berücksichtigung der abgefundenen Unfallrente betraf, nicht Folge.

Es vertrat im wesentlichen die Rechtsansicht, die Wurzel des Ausgleichzulagenrechtes im Fürsorgerecht gebiete die Beachtung des Grundsatzes, daß die Mittel der Allgemeinheit nur subsidiär eingesetzt werden sollen. Bei der Prüfung, ob die Ausgleichszulage zustehe, seien daher weitgehend die für die Gewährung von Fürsorgebzw Sozialhilfeleistungen maßgebenden Grundsätze anzuwenden. Deshalb müsse sich der Pensionist auch kapitalisierte Abfindungssummen laufender Bezüge so lange anrechnen lassen, als die fiktive monatliche Zahlung in der Ablösesumme Deckung finde. Abfindungen widersprechen im allgemeinen dem Sinn des Ausgleichszulagenrechtes, weil sie zu Lasten der Allgemeinheit gingen. Es gehe nicht an, regelmäßig wiederkehrende laufende Bezüge durch ihre Kapitalisierung auf einmal zu beanspruchen und nach Verbrauch der Abfindungssumme zur Sicherung der Existenzgrundlage eine Ausgleichszulage zu fordern. Die erforderliche zeitliche Kongruenz sei dadurch hergestellt, daß der Kläger die monatliche Unfallrente ohne Abfindung noch beziehen würde. Die fiktive monatliche Zahlung sei auch noch durch die Ablösesumme gedeckt. Die kapitalisierte Abfindung ersetze laufende Bezüge und könne daher nicht sonstigem Kapitalvermögen gleichgesetzt werden, das im Ausgleichszulagenrecht bei der Ermittlung der Einkünfte (abgesehen von den Zinsen) außer Betracht zu bleiben habe. Daß der dem Fürsorge(Sozialhilfe)Charakter der Ausgleichszulage entsprechende Zweck, dem Pensionisten ein Existenzminimum zu sichern, durch die Berücksichtigung der (behauptetermaßen) längst verbrauchten Kapitalabfindung gefährdert werden könnte, sei richtig, doch sei diesbezüglich auf den das sogenannte "fiktive Ausgedinge" regelnden § 140 Abs 7 BSVG zu verweisen. Auch der nicht gerechtfertigte Verzicht auf durchsetzbare Einkünfte sei schließlich gegenüber den Sozialversicherungsträgern unbeachtlich.

Dagegen richtet sich die unbeantwortet gebliebene Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder allenfalls aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 4 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 ohne die Beschränkungen des Abs 2 leg cit zulässige Revision, deren Rechtsrüge sich - wie schon die Berufung - nur gegen die Berücksichtigung der abgefundenen Unfallrente richtet, ist nicht berechtigt.

Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs 1 und 2 BSVG ist nach dessen Abs 3, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach Abs 4 lit d dieser Gesetzesstelle haben bei Anwendung der Abs 1 bis 3 Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz udgl.) außer Betracht zu bleiben. Diese Ausnahmebestimmung stimmt mit § 292 Abs 4 lit d ASVG wörtlich überein, dessen Entwicklung in der E des erkennenden Senates 12.9.1989 SSV-NF 3/97 eingehend dargestellt ist. In dieser E hat der erkennende Senat auch ausführlich begründet, daß unter diese Bestimmung zB auch Geldrenten fallen können, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus der Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden (§ 13 Z 3 und § 14 Abs 1 Z 2 EKHG und infolge Größenschlusses auch § 1325 ABGB [Reischauer in Rummel, ABGB § 1325 Rz 12 und 13 mit Judikatur- und Literaturzitaten]). Die Geldrente, durch die im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (§ 13 Z 2 und § 14 Abs 1 Z 1 EKHG und § 1325 ABGB), fallen jedoch nicht unter § 292 Abs 4 lit d ASVG. Eine solche Rente soll dem Verletzten, der den Schaden nicht teilweise mitzutragen hat, soviel als Verdienstentgang ersetzen, daß ihm jener Nettobetrag verbleibt, der ihm bei weiterer Ausübung der Beschäftigung verbleiben würde (Reischauer aaO Rz 25 mit Judikaturzitaten). Sie wird daher nicht zur Abgeltung der wegen des besonderen Zustandes vermehrten Bedürfnisse gewährt und ersetzt daher bloß ein entsprechendes Erwerbseinkommen.

Da die wiedergegebenen Überlegungen der zitierten Entscheidung zur Auslegung des § 292 Abs 4 lit d ASVG treffen auch auf die hier anzuwendende gleichlautende Bestimmung des § 140 Abs 4 lit d BSVG zu. Wird - wie hier - eine Versehrtenrente wegen einer das rentenbegründende Ausmaß von 20 vH nur wenig übersteigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt, dann kann keine Rede davon sein, daß eine solche Rente zur Abgeltung der wegen des besonderen körperlichen Zustandes vermehrten Bedürfnisse gewährt werde und daher den in der Klammer der genannten Ausnahmebestimmung beispielsweise angeführten Einkünften gleichzustellen wäre (zB Teschner in MGA ASVG 50. ErgLfg 1421; Gutachten des Oberlandesgerichtes Wien nach § 404 ASVG 30.5.1963 SVSlg 14.819 = ASoz 1963, 376 = SozSi 1963, 389; Oberlandesgericht Wien 9.12.1974 SVSlg 23.564; Oberlandesgericht Wien 9.3.1976 SVSlg 23.566 ua). Bei der dem Kläger von der Landwirtschaftlichen Berufgenossenschaft Württemberg gewährten Verletztenrente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen seines Arbeitsunfalles von 25 vH handelt es sich um eine kleine Dauerrente in Art einer abstrakten Rente, die dann, wenn sie nicht abgefunden worden wäre, jedenfalls bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen gewesen wäre.

Der erkennende Senat teilt die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, daß der Kläger so zu behandeln ist, als ob diese Rente nicht abgefunden worden wäre. Er hat dazu in seiner E 13.3.1990 10 Ob S 94/89 ua ausgeführt:

"Der Abfindungsbegriff findet sich auch im Sozialversicherungsrecht, zB in den §§ 184, 209 und 269 ASVG, und im bürgerlichen Recht, etwa im § 14 EKHG.

Nach § 184 Abs 1, 2 und 5 ASVG können Versehrtenrenten mit dem dem Wert der Rente entsprechenden Kapital abgefunden werden, wobei das Abfindungskapital nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen ist. Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung erfahren. Die neuzubemessende Rente wird allerdings um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Abs 3 leg cit).

Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, kann der Träger der Unfallversicherung den Versehrten nach § 209 Abs 2 leg cit durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 203 die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.

Nach § 14 Abs 3 EKHG kann der Ersatzberechtigte statt der Rente aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Diese Gesetzesstelle ist analog auch auf Verdienstentgangsrenten nach § 1325 ABGB anwendbar (Reischauer in Rummel, ABGB Rz 26 zu § 1325 mwN).

Bei den Abfindungen von Versehrtenrenten nach den §§ 184 und 209 ASVG und von Verdienstentgangsrenten nach § 14 EKHG bzw § 1325 ABGB handelt es sich überhaupt um die (ausnahmsweise) Ersetzung primärer laufender Rentenansprüche durch den Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in der Höhe der kapitalisierten Rente. Während der Bezieher einer laufenden Rente, also einer wiederkehrenden Leistung, nur jeweils über die einzelne Rente verfügen kann, die bei Renten und Pensionen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung monatlich im vorhinein auszuzahlen (zB § 104 Abs 2 ASVG), nach § 14 Abs 2 EKHG für einen Monat vorauszuzahlen ist, kann der Empfänger einer mit einem Kapitalbetrag abgefundenen Rente sofort über die gesamte kapitalisierte Rente verfügen, erhält diese daher für die gesamte Zeit des Rentenlaufes vorausgezahlt.

Deshalb ist die bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage erforderliche zeitliche Übereinstimmung zwischen Pension und übrigen Einkünften (SSV-NF 2/48) in diesen Fällen nicht etwa nur im Monat der Auszahlung der Kapitalabfindung gegeben. Sie erstreckt sich vielmehr auf die gesamte Zeit, für die die Rente kapitalisiert wurde. Während dieses Zeitraumes ist davon auszugehen, daß der Pensionist im Zusammenhang mit der abgefundenen Geldrente monatlich einen Betrag bezieht, der sich bei Teilung des Abfindungsbetrages durch die bei seiner Ermittlung berücksichtigten Rentenmonate ergibt. Dadurch wird eine nicht zu rechtfertigende ausgleichszulagenrechtliche Besserstellung von Pensionisten mit abgefundenen Rentenansprüchen gegenüber Pensionisten mit gleichwertigen laufenden Rentenansprüchen vermieden. Während dieses Einkommen bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage voll zu berücksichtigen, das heißt der Pension zuzurechnen wäre, würde jenes unberücksichtigt bleiben. Das würde dem Zweck der Ausgleichszulage widersprechen, bei der es sich um keine Versicherungsleistung im engeren Sinne, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)Charakter handelt, die das Existenzminimum des Pensionisten sichern soll (Martinek, Zur Ausgleichszulage VersRdSch 1956, 229; Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur 29. ASVGNov 578 BlGNR 13. GP, zitiert in MGA ASVG 35. ErgLfg 1403;

Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 409;

Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 193;

SSV-NF 1/62; 2/48).

Die schon wiederholt zitierte E SSV-NF 2/48 steht damit nicht im Widerspruch. Die darin zu beurteilende, einem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührende Abfertigung stellt nämlich auch dann, wenn sie zB nach § 23 Abs 4 AngG teilweise in monatlichen im voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet oder nach § 23 a Abs 2 leg cit überhaupt in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden kann, keine laufende Rente dar, sondern einen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworbenen Anspruch, so daß es an der zeitlichen Kongruenz mit den erst für der Beendigung dieses Verhältnisses nachfolgende Zeiträume zustehende Ausgleichszulagen fehlt." Die Ausführungen im vorletzten Absatz des Entscheidungszitates treffen auch auf die Abfindung der kleinen Dauerrente des Klägers zu.

Nach § 604 RVO kann der Träger der Unfallversicherung einen Verletzten, der Anspruch auf eine Dauerrente nach § 1585 Abs 2 (RVO) wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Folgen eines Arbeitsunfalls um weniger als 30 vH hat, auf seinen Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abfinden ... Für die Abfindung dieser Leistungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes. Nach der V 17.8.1965 dBGBl I 894 richtet sich der Kapitalwert nach dem Alter des Verletzten und der seit dem Versicherungsfall vergangenen Zeit. Die zitierte Bestimmung der RVO entspricht im wesentlichen dem § 184 ASVG.

Bei der dem Kläger geleisteten Abfindung von 44.575,20 DM handelt es sich um den Kapitalwert der zuletzt gezahlten monatlichen kleinen Dauerrente von 246 DM, der dem 15,1fachen der Jahresrente entspricht. Selbst bei Berücksichtigung von Sonderzahlungen umfaßt dies einen mit November 1982 beginnenden und daher im hier zu beurteilenden Jahr 1988 noch lange nicht abgelaufenen Zeitraum von fast 13 Jahren.

Die Vorinstanzen haben daher den Kläger bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage vom 1.1.1988 an ohne Rechtsirrtum so behandelt, als ob er seine kleine Dauerrente im unbekämpft gebliebenen Schillingwert weiterhin beziehen würde. Wie in der teilweise wiedergegebenen E des erkennenden Senates ausgeführt, handelt es sich bei der Abfindung einer laufenden Rente um eine Vorauszahlung der Rente für die gesamte Zeit des Rentenlaufes, weshalb die bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage erforderliche zeitliche Übereinstimmung zwischen Pension und übrigen Einkünften in einem solchen Fall nicht etwa nur im Monat der Auszahlung der Kapitalabfindung gegeben ist, sondern sich vielmehr auf die gesamte Zeit, für die die Rente kapitalisiert werde, erstreckt wurde. Deshalb und wegen der nicht zu rechtfertigenden ausgleichszulagenrechtlichen Besserstellung von Pensionisten mit abgefundenen Rentenansprüchen gegenüber Pensionisten mit gleichwertigen laufenden Rentenansprüchen sind beide Fälle gleich zu behandeln, ohne daß es darauf ankäme, aus welchen Gründen die laufende Leistung abgefunden wurde, aber auch nicht darauf, ob der Abfindungsantrag schon lange vor dem Pensionsantrag und ohne Zusammenhang mit einer Absicht, mit der Abfindung die Berücksichtigung der laufenden Leistung bei der Ausgleichszulagenfeststellung zu verhindern, gestellt wurde. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens und die aktenkundigen Einkommensverhältnisse des zur Gänze unterlegenen Revisionswerbers war ihm gegenüber dem Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29).

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