European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00030.18M.0913.000
Spruch:
Das Revisionsverfahren wird gemäß § 74 Abs 1 ASGG unterbrochen, bis über die Vorfrage der Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken‑ und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zum Unfallzeitpunkt am 24. Jänner 2012 als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshof-verfahrens rechtskräftig entschieden worden ist.
Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wird die Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen angeregt.
Nach rechtskräftiger Entscheidung über die Vorfrage ist das Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen.
Begründung:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage, ob der Kläger als selbständig erwerbstätiger Betreiber eines Campingplatzes zum Unfallszeitpunkt am 24. 1. 2012 gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert war, ob die von ihm bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen Folgen eines Arbeitsunfalls sind, und ob ein Anspruch auf Versehrtenrente gegenüber der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt besteht.
Der Kläger wollte am 24. 1. 2012 Schnee vom Dach des Gebäudes B***** in S***** schaufeln, weil aufgrund vorheriger starker Schneefälle eine Schneewechte vorstand und auf den Eingangsbereich des in diesem Gebäude (auch) befindlichen Cafés abzustürzen drohte. Beim Versuch, die Wechte abzuschaufeln, stürzte der Kläger vom Dach und verletzte sich.
Für die Folgen dieses Arbeitsunfalls bezieht der Kläger aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 29. 1. 2014 seit 25. 1. 2013 eine Betriebsrente nach § 149d BSVG im Ausmaß von 20 vH der Vollrente.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt nicht mehr als Landwirt tätig. Er verfügte über aufrechte Gewerbeberechtigungen für den Betrieb einer räumlich vom Unfallort entfernten und vom Kläger (nur) in den Sommermonaten betriebenen Schutzhütte nach § 149 Z 6 GewO sowie für das konzessionierte Gewerbe des Betriebs eines Gästewagens, eingeschränkt auf einen Personenkraftwagen.
Der Kläger wohnte zum Unfallzeitpunkt mit seiner Gattin im Gebäude B***** in S*****. Das in diesem Gebäude befindliche Café war dem vom Kläger betriebenen Campingplatz angeschlossen, der Kläger hatte es jedoch im Unfallzeitpunkt an seinen Sohn verpachtet. Im Obergeschoß dieses Gebäudes sind zwei Ferienwohnungen eingerichtet, die der Kläger allerdings nur während der Sommersaison vermietet.
Zum Unfallzeitpunkt und danach bis zum 31. 10. 2012 betrieb der Kläger (auch) einen Campingplatz in S***** als selbständig Erwerbstätiger. Die Rezeption bzw Anmeldung für den Campingplatz befindet sich in den Räumlichkeiten des Cafés. Der Campingplatz ist ganzjährig geöffnet und wird auf mehreren als „Sonderfläche Camping“ gewidmeten Grundstücken betrieben. Er besteht aus 20 Stellplätzen, 7 WCs, 13 Duschen, 2 Waschräumen, einem Behinderten‑WC, einem Wasch‑ und Trockenraum sowie einem Erste‑Hilfe‑Raum. Der Kläger führte für den Campingplatz eine Einnahmen‑Ausgaben‑Rechnung nach § 4 EStG. Aus dem Betrieb des Campingplatzes erlitt der Kläger im Jahr 2011 einen Verlust von 17.515,17 EUR und im Jahr 2012 einen Verlust von 2.741,08 EUR.
Mit Bescheid vom 29. 11. 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 24. 1. 2012 als Arbeitsunfall ab, weil gemäß § 28 ASVG nicht sie, sondern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sachlich zuständig sei. Es sei Aufgabe der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die bei der Beklagten bestehende Höherversicherung bei der Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 148f BSVG zu berücksichtigen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die am 24. 1. 2012 erlittenen Berstungsbrüche des ersten und dritten Lendenwirbels Folge eines Arbeitsunfalls seien und die Zuerkennung einer Versehrtenrente. Für den Betrieb des Campingplatzes sei dem Kläger die Bewilligung erteilt worden. Das Abschaufeln des Schnees vom Dach des Gebäudes habe ua auch der Sicherheit der Gäste des Campingplatzes gedient, dessen Rezeption sich im Gebäude befunden habe. Der Kläger habe seine Einnahmen und Ausgaben für den Betrieb des Campingplatzes ordnungsgemäß dargestellt und dem Finanzamt übermittelt.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, die einen Unfallversicherungsschutz nach dem ASVG begründe. Die sachlich zuständige Sozialversicherungsanstalt der Bauern habe das Vorliegen eines Arbeitsunfalls des Klägers anerkannt. Die vom Kläger bei der Beklagten abgeschlossene Höherversicherung umfasse nicht den Campingbetrieb und schaffe keinen Unfallversicherungsschutz.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe weder eine Erklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG abgegeben, noch von der Möglichkeit des opting‑in gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GSVG Gebrauch gemacht. Er habe als Betreiber eines Campingplatzes nicht die für 2012 geltende Versicherungsgrenze überschritten und sei daher nicht als neuer Selbständiger gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a zweiter Gedankenstrich ASVG in der Unfallversicherung teilversichert gewesen.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Die Zuerkennung einer Betriebsrente durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hindere nicht die eigenständige Prüfung und Bejahung der Passivlegitimation der Beklagten gemäß § 28 Z 2 ASVG. Da das steuerliche Ergebnis für den Betrieb des Campingplatzes für das Jahr 2012 aber einen Verlust aufweise, sei der Kläger nicht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert und daher nicht in der Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert. Der Kläger habe im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, dass die aus der im Verfahren vorgelegten Einnahmen‑Ausgabenrechnung ersichtlichen Abschreibungen auf das Anlagevermögen im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich seien, sodass sie dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen wären. Es handle sich dabei um eine unzulässige Neuerung. Das Berufungsgericht ließ die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, mit der dieser die Stattgebung des Klagebegehrens anstrebt.
In der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragte die Beklagte die Zurück‑, hilfsweise die Abweisung der Revision.
Rechtliche Beurteilung
Über die, entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts, zulässige Revision des Klägers kann noch nicht entschieden werden.
1.1 Vorab bedarf es einer Auseinandersetzung mit dem von der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungs-anstalt auch in der Revisionsbeantwortung aufrecht erhaltenen Einwand ihrer mangelnden sachlichen Zuständigkeit zur Durchführung der Unfallversicherung im vorliegenden Fall. Die sachliche Zuständigkeit komme vielmehr der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemäß § 28 Z 2 ASVG zu. Für den Unfall des Klägers bestehe in der österreichischen Rechtsordnung keine „solidarische“ Entschädigungspflicht zweier Versicherungsträger.
1.2 Gemäß § 28 Z 1 ASVG ist zur Durchführung der Unfallversicherung die Allgemeine Unfall-versicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (§ 28 Z 2 ASVG) oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (§ 28 Z 3 ASVG) zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers gemäß § 28 ASVG richtet sich in einigen Fällen nach der Person des Versicherten, in anderen Fällen aber danach, auf welche gesetzliche Bestimmungen sich der Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung gründet.
1.3 Stützt daher der Anspruchswerber seinen Anspruch auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage, so resultiert daraus die sachliche Zuständigkeit lediglich eines Unfallversicherungsträgers. Erleidet etwa ein nicht gemeldeter versicherungspflichtiger Beschäftigter bei der betrieblichen Arbeit einen Unfall (§ 175 Abs 1 ASVG), steht aber nicht fest, ob der Betrieb eine öffentliche Eisenbahn war, so stellt sich (und nur in diesem Fall) die präjudizielle (und nicht von den Gerichten zu beantwortende, § 412 ASVG) Vorfrage der Versicherungszuständigkeit im Leistungsstreit, weil die begehrte Leistung aufgrund der behaupteten Tatsachen in diesem Fall nur von einem Versicherungsträger zu erbringen ist (Schrammel, Anm zu 10 ObS 22/88[= SSV‑NF 2/22], ZAS 1989/29, 213).
1.4 Anderes gilt in jenen Fällen, in denen ein Versicherter Ansprüche zwar aus demselben Sachverhalt ableitet, diese aber auf unterschiedliche materielle Anspruchsgrundlagen gestützt werden (zB die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfallereignis mit der Behauptung, die versicherte Tätigkeit sei in einem landwirtschaftlichen Betrieb entfaltet worden und darüber hinaus sei ein Arbeitsunfall gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG vorgelegen, 10 ObS 235/90, SSV‑NF 4/100, noch zur Rechtslage vor der 22. Novelle zum BSVG, BGBl I 1998/140). In diesen Fällen geht es nicht um die Versicherungszuständigkeit (VwGH 89/08/0222, zitiert in 10 ObS 141/91, SSV‑NF 5/58; VwGH 89/08/0100; 89/08/0347), sondern nur darum, welcher Sachverhalt, aus dem ein Anspruch abgeleitet wird, jeweils gegen die einzelnen Versicherungsträger geltend gemacht werden kann. Seit der Entscheidung 10 ObS 235/90 (SSV‑NF 4/100) entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur gegen denjenigen Versicherungsträger geltend gemacht werden kann, dem in § 28 ASVG für diesen Anspruch die Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist (RIS‑Justiz RS0083755 mwH).
1.5 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 29. 1. 2014, dass der Unfall des Klägers vom 24. 1. 2012 als Arbeitsunfall anerkannt und dem Kläger dafür eine Betriebsrente als Dauerrente gewährt wurde. Nunmehr macht der Kläger jedoch gegenüber der beklagten Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nicht einen Anspruch auf Betriebsrente, sondern einen Anspruch auf Versehrtenrente geltend und stützt diesen auch nicht auf die das bäuerliche Unfallversicherungsrecht seit der 22. Novelle zum BSVG regelnden Bestimmungen des BSVG, sondern auf jene des ASVG (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a zweiter Gedankenstrich, § 175 Abs 1, §§ 203 ff ASVG) in Verbindung mit dem GSVG (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG). Dass sich der Unfall im Rahmen einer gemäß § 2 Abs 4 GewO 1994 ausgeübten Nebentätigkeit des Klägers ereignet hätte, deren Erträge als Betriebseinkommen dem – nach einem Unfall im Jahr 2010 vom Kläger aufgegebenen – land‑(forst‑)wirtschaftlichen Betrieb (Viehhaltung) zufließen, sodass allenfalls eine gemäß § 148c Abs 2 Z 9 BSVG versicherte Tätigkeit vorläge, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
1.6 Für die Durchführung des in diesem Verfahren geltend gemachten Anspruchs nach den Bestimmungen des ASVG ist, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausging, gemäß § 28 Z 1 ASVG die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sachlich zuständig (10 ObS 124/92, SSV‑NF 6/85).
2.1 Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Vorfrage der Versicherungszuständigkeit, sondern ausschließlich jene, ob der geltend gemachte Leistungsanspruch gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt überhaupt besteht. Dazu führt der Revisionswerber aus, dass sich aus der von ihm dem Finanzamt und auch im Verfahren vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnung betreffend den Betrieb des Campingplatzes für das Jahr 2012 (Beil ./C) nur scheinbar ein Verlust ergebe. Tatsächlich seien Abschreibungen auf das Anlagevermögen in Höhe von 7.454,10 EUR nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgenommen worden. Sie seien im gegebenen sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang unbeachtlich, sodass sich für 2012 ein der Einkommensteuer unterliegender Überschuss von 5.013,02 EUR ergebe. Es fehle auch Rechtsprechung, ob „der Betrag von 4.515,12 EUR“ (gemeint ist erkennbar die vom Erstgericht für das Kalenderjahr 2012 gemäß § 4 Abs 1 Z 6 iVm § 25 Abs 4 Z 2 GSVG genannte Versicherungsgrenze) der Einkommensteuerbemessung zugrunde zu legen sei.
2.2 Der Oberste Gerichtshof hat zu einem vergleichbaren Sachverhalt in der erst nach Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichts veröffentlichten Entscheidung 10 ObS 82/17g auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„ 1. Gemäß der nach § 194 GSVG auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes anzuwendenden Bestimmung des § 355 Z 1 ASVG gehört ua die Feststellung der Versicherungspflicht zu den Verwaltungssachen. Gemäß § 74 Abs 1 ASGG ist auch in einer Rechtsstreitigkeit gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, wie sie hier vorliegt, dann, wenn ua die Versicherungspflicht (§ 355 Z 1 ASVG) als Vorfrage strittig ist, das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshof-verfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Versicherungsträger anzuregen. Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (10 ObS 180/08f, SSV‑NF 23/16 mwN).
2. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist bei selbständig Erwerbstätigen, ob ein Arbeitsunfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit einem Verhalten steht, das sich als Ausübung der die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit darstellt (10 ObS 108/08t, SSV‑NF 22/59; 10 ObS 178/12t, SSV‑NF 27/6; RIS‑Justiz RS0084368). …
…
4.1 Die Beurteilung des vom Kläger in diesem Verfahren geltend gemachten Anspruchs hängt entscheidend von der – strittigen – Vorfrage ab, ob für ihn zum Unfallzeitpunkt infolge seiner festgestellten betrieblichen Tätigkeit Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bestand. …
4.2 Die Pflichtversicherung als 'neuer' Selbständiger hängt nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vom Vorliegen einer selbständigen betrieblichen Erwerbstätigkeit ab, aus der Einkünfte im Sinn der § 22 Z 1–3 und 5 und (oder) § 23 EStG 1988 erzielt werden, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Die Pflichtversicherung als 'neuer' Selbständiger ist daher weitgehend subsidiär sowohl gegenüber einer Pflichtversicherung nach dem ASVG als auch gegenüber einer bereits eingetretenen Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG (vgl die Fallbeispiele bei Teschner, GSVG [79. ErgLfg] § 2 Anm 15a).
4.3 Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 Satz 2 GSVG ist, solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist gemäß § 2 Abs 1 Z 4 Satz 3 GSVG der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids (nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit, VwGH 2003/08/0160), aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen (VwGH 2011/08/0351; VwGH 2013/08/0082), im Nachhinein festzustellen. Die Unfallversicherung der nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen knüpft an den Beginn der Pflichtversicherung in der Kranken‑ und Pensionsversicherung nach dem GSVG an (§ 10 Abs 2 Satz 1 GSVG; Neumann in SV‑Komm [84. Lfg] § 2 GSVG Rz 74; ErläutRV 937 BlgNR 24. GP 4).
4.4 Voraussetzung für eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ist, dass eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde und diese im zu beurteilenden Zeitraum (noch) vorliegt (VwGH 2013/08/0035 mwH). Wurde für vergangene Zeiträume eine Versicherungserklärung nicht im Vorhinein abgegeben, so besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe nachträglich vorgelegter rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide; sie ist nach deren Vorliegen jeweils rückwirkend festzustellen (VwGH 2003/08/0126; Neumann in SV‑Komm [84. Lfg] § 2 GSVG Rz 65). …
4.5 Die Frage, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in der Kranken‑ und Pensionsversicherung pflichtversichert war und daher auch eine Unfallversicherung bestand, ist nicht von den (ordentlichen) Gerichten zu entscheiden, weil sie zu den Verwaltungssachen gehört (vgl §§ 194, 194a GSVG), über die der zuständige Versicherungsträger (§ 194 GSVG iVm § 409 ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat (vgl 10 ObS 132/99f, SSV‑NF 13/96 mwN). …“
2.3 Auch im vorliegenden Fall hängt die Frage, ob der Unfall des Klägers vom 24. 1. 2012 ein geschützter Arbeitsunfall ist, von der Vorfrage ab, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt als Betreiber eines Campingplatzes gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in der Kranken‑ und Pensionsversicherung pflichtversichert war, weil sich der Kläger in der Revision nur mehr auf diesen die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG allenfalls auslösenden Tatbestand stützt. Diese Frage ist gemäß § 412 ASVG, § 74 Abs 1 ASGG nicht von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden, woran der vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobene Umstand, dass der im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger kein den Revisionsausführungen entsprechendes Vorbringen zu den in der Einnahmen‑Ausgaben‑Rechnung für 2012 vorgenommenen Abschreibungen auf das Anlagevermögen erstattet hat, nichts ändert.
2.4 Da es im Anlassfall zunächst um diese strittige Vorfrage geht, ist das Verfahren daher nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen. Weil derzeit ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nach der Aktenlage nicht anhängig ist, hat der Oberste Gerichtshof die Einleitung des Verfahrens bei der für diese Frage zuständigen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuregen. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage ist das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen aufzunehmen (10 ObS 173/12g, SSV‑NF 27/4).
3. Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten werden daher vorerst zurückgestellt. Um die unverzügliche Aufnahme des Revisionsverfahrens sicherzustellen, werden die Parteien ersucht, das Erstgericht von der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage zu verständigen. Das Erstgericht wird die Akten sodann im Weg des Berufungsgerichts wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.
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