Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob es sich bei der sportlichen Betätigung des Klägers um eine Tätigkeit handelte, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit als OHG-Gesellschafter stand, beurteilt sich nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (10 ObS 137/02y = SSV-NF 16/88 mwN, RIS-Justiz RS0084388) nach subjektiven und objektiven Kriterien. Die betreffende Handlung muss vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite). Die Handlung muss darüber hinaus auch objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Bei Selbständigen richtet sich die Frage, was zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehört, in erster Linie nach berufsrechtlichen Bestimmungen. Daneben bleibt noch ein weiterer Bereich von Tätigkeiten, die auf dem freien Willensentschluss des Selbständigen beruhen. Als Ausübung der Erwerbstätigkeit sind hier alle jene Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Die nähere Ausgestaltung seiner Erwerbstätigkeit muss dem Selbständigen selbst überlassen bleiben (Tomandl in Tomandl, SV-System, 13. ErgLfg, 280 [Punkt 2.3.2.3.1.2.]).
Entscheidend für den Versicherungsschutz ist daher (auch bei Selbständigen) allein, ob sich das Verhalten als Ausübung der Erwerbstätigkeit darstellt. Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten -, besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Nur dann, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, ist der Unfall kein Arbeitsunfall (10 ObS 30/91 = SSV-NF 5/10; 10 ObS 203/97v = SSV-NF 11/134; RIS-Justiz RS0084271).
Da die Notwendigkeit der Schiabfahrt, auf der sich der Unfall ereignete, im Hinblick auf die vorherigen Gespräche mit dem Geschäftspartner in einem wesentlichen Umfang von betrieblichen Interessen mitbestimmt wurde, steht die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, in Einklang mit der schon dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl auch 10 ObS 67/99x = SSV-NF 13/92 zu einem Unselbständigen).
Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückzuweisen.
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