OGH 10ObS235/90

OGH10ObS235/9018.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Trabauer und Dr. Johann Rudda (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz L***, Landwirt, 8563 Ligist, Oberwald 46, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei S*** DER B***, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistungen aus der Unfallversicherung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.März 1990, GZ 8 Rs 136/89-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12. Juli 1989, GZ 31 Cgs 137/89-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, festzustellen, daß der Unfall des Klägers vom 20.6.1986 ein Arbeitsunfall ist, und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger für die Folgen dieses Unfalls die Kosten der Unfallsheilbehandlung, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt wurden, zu ersetzen und ihm ab 20.8.1986 eine vorläufige Versehrtenrente im 'höchstmöglichen Ausmaß' zu gewähren, wird abgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte festzustellen, daß sein Unfall vom 20.6.1986 ein Arbeitsunfall ist, und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm für die Folgen dieses Unfalls die Kosten der Unfallsheilbehandlung zu ersetzen, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt wurden, und ihm ab 20.8.1986 eine vorläufige Versehrtenrente im "höchstmöglichen Ausmaß" zu gewähren. Er habe am 20.6.1986 im Auftrag seines Vaters, in dessen landwirtschaftlichem Betrieb er hauptberuflich als Landwirt beschäftigt sei, an der Errichtung eines für die "Biomasse-Heizgemeinschaft Ligist" bestimmten Gebäudes mitgearbeitet. Bei dem Unfall, den er dabei erlitten habe, handle es sich um einen Unfall gemäß § 175 Abs 1 ASVG. Hilfsweise werde das Klagebegehren auf § 175 Abs 2 Z 3 ASVG gestützt.

Die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestritt, daß ein Arbeitsunfall vorliege. Bei dem von der erwähnten Heizgemeinschaft geführten Betrieb handle es sich um keinen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Zum Anspruchsgrund nach § 175 Abs 2 Z 3 ASVG werde "mangelnde eigene Versicherungszuständigkeit" eingewendet.

Das Erstgericht unterbrach das Verfahren gemäß § 413 Abs 4 ASVG und regte beim zuständigen Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens zur Klärung der Frage an, ob die beklagte Partei oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist. Der Landeshauptmann entschied, daß gemäß § 28 Abs 2 lit a ASVG die sachliche Zuständigkeit der beklagten Partei gegeben sei. Auf Grund ihrer Berufung wurde der Bescheid des Landeshauptmannes vom zuständigen Bundesminister aufgehoben und der "Antrag" des Erstgerichtes zurückgewiesen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Slg 8169 A/1972) der Landeshauptmann nicht berufen sei, in der Unfallsversicherung über die Leistungszuständigkeit abzusprechen. Das Erstgericht stellte mit einem Teilurteil fest, daß es sich bei den Gesundheitsstörungen des Klägers aus dem Unfall vom 20.6.1986 um die Folgen eines "landwirtschaftlichen" Arbeitsunfalles handelt. Es nahm im wesentlichen folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Kläger ist hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters tätig, für den ein Einheitswert von 48.000 S festgestellt wurde. Er ist nicht als Dienstnehmer beschäftigt, sondern als vorgesehener Übernehmer des Hofes auf Grund enes familienhaften Beschäftigungsverhältnisses; dabei bezieht er kein Entgelt, sondern Geld und Naturalleistungen nach Bedarf.

Der Vater des Klägers gründete mit anderen Landwirten die "Biomasse-Heizgemeinschaft Ligist" als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Zweck der Gesellschaft ist die Erzeugung von Brennstoffen aus Abfallbiomasse - insbesondere aus minderwertigem Holz, das in den landwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter anfällt - und dessen gemeinschaftliche Verwertung in einer zu diesem Zweck errichteten Heizanlage, deren Wärme an etwa 50 Abnehmer, unter denen sich aber landwirtschaftliche Betriebe nicht befinden, verkauft wird. Mit dem Bau der Heizanlage wurde am 27.4.1986 begonnen. Am 12.9.1986 war sie soweit vollendet, daß eine Probeheizung durchgeführt werden konnte. Seither läuft sie "vertragsmäßig". Eine Holzhackmaschine zerkleinert das Holz, das von den Gesellschaftern zum Heizhaus gebracht, darin gelagert und dann von der vollautomatischen Anlage verheizt wird. Der landwirtschaftliche Betrieb des Vaters des Klägers erzielt durch die Beteiligung an der Heizgemeinschaft eine bedeutende Einkommensverbesserung, weil dadurch der Verkauf von Holzsorten möglich ist, die sonst kommerziell nicht verwertet werden könnten.

Mit der Errichtung der Heizanlage wurde ein Baumeister beauftragt, der den Plan zu erstellen, die Bauaufsicht zu führen sowie einen Maurer und einen Lehrling beizustellen hatte. Im übrigen hatten die Gesellschafter Robotleistungen zu erbringen. Hiebei stürzte der Kläger am 20.6.1986 gegen 13,30 Uhr vom Dach des zu errichtenden Gebäudes. Zu dieser Zeit hatten die Dienstnehmer des Baumeisters das Baugelände schon verlassen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters tätig gewesen sei, weil seine Tätigkeit eindeutig den Interessen dieses Betriebes gedient habe. Zur land- und forstwirtschaftlichen Betriebstätigkeit müsse auch eine Tätigkeit gerechnet werden, die der kommerziellen Verwertung der hervorgebrachten und gewonnenen pflanzlichen Erzeugnisse diene. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Da die Erzeugnisse aus dem Betrieb des Vaters des Klägers mit Hilfe der Heizanlage gewinnbringend verwertet würden, habe auch die Errichtung des hiezu bestimmten Hauses seinen betrieblichen Interessen gedient. Wenn der Kläger über Auftrag seines Vaters bei der Errichtung der Anlage tätig gewesen sei, sei diese Tätigkeit ein Teil der Tätigkeit im Betrieb seines Vaters gewesen. Der Unfall, den er hiebei erlitten habe, sei daher gemäß § 175 Abs 1 ASVG ein Arbeitsunfall.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern. Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Gemäß dem für den Kläger in erster Linie in Betracht kommenden § 3 Abs 1 Z 2 BSVG sind die dort genannten Familienangehörigen einer in der Z 1 bezeichneten Person in der Unfallversicherung pflichtversichert, wenn sie in "diesem" land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (das ist der Betrieb der im § 2 Abs 1 Z 1 BSVG erwähnten Personen) tätig sind. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, daß als die die Versicherung begründende Beschäftigung im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG nur eine Tätigkeit angesehen werden kann, die im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt wird. Die Vorinstanzen verkannten in diesem Zusammenhang, daß das ASVG im § 175 Abs 3 Z 4 eine Sonderregelung für Arbeiten enthält, die von einer nach dem BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten Person im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden verrichtet werden. Daraus ergibt sich, daß Unfälle, die sich bei solchen Arbeiten ereignen, nur dann als Arbeitsunfälle gelten, wenn das Gebäude, an dem sie vorgenommen werden, dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dient. Dies war hier aber nicht der Fall. Das Gebäude, bei dessen Errichtung der Kläger beteiligt war, diente nämlich dem Betrieb der Heizgemeinschaft, bei dem es sich aber um keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.

Was ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist, richtet sich gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BSVG, der auch für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 3 Abs 1 Z 2 BSVG maßgebend ist, nach den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes BGBl 1984/287. § 5 Abs 1 dieses Gesetzes bezeichnet als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. Der von der Heizgemeinschaft geführte Betrieb ist kein Hauptbetrieb der Land- oder Forstwirtschaft, weil er nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion dient; es steht dabei nämlich nicht die Gewinnung von Produkten der Urproduktion, die schon abgeschlossen ist, wenn das Produkt in eine handelsübliche Form gebracht wurde (SSV-NF 1/29, 3/146), im Vordergrund. Daß er kein Hilfsbetrieb zum Hauptbetrieb des Vaters des Klägers ist, muß nicht weiter begründet werden. Er kann aber schließlich auch nicht als Nebenbetrieb angesehen werden, weil er einen vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Vaters des Klägers getrennt verwalteten Wirtschaftskörper darstellt.

Das Gebäude, bei dessen Errichtung sich der Unfall ereignete, diente daher nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, weshalb es ohne Bedeutung ist, daß der Vater des Klägers als Gesellschafter Miteigentümer des Betriebes ist. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes reicht es nicht aus, daß der von der Heizgemeinschaft geführte Betrieb (auch) im Interesse des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Vaters des Klägers geführt wird, weil dies nicht bedeutet, daß das Gebäude diesem Betrieb dient. Es dient vielmehr einem anderen, nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählenden Betrieb.

Der vom Berufungsgericht für entscheidend angesehene, vom Erstgericht allerdings gar nicht festgestellte Umstand, daß der Kläger im Auftrag seines Vaters tätig war, ist für die Frage, ob er die Tätigkeit im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seines Vaters ausführte, nicht entscheidend, weil es nur auf den Inhalt der aufgetragenen Tätigkeit ankommt. Unter dem Versicherungsschutz der Unfallversicherung nach dem BSVG stehen nämlich nur Verrichtungen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne solche Verrichtungen üblicherweise von Landwirten selbst, dh unter ihrer eigenen Leitung und mit von ihnen herangezogenen Hilfskräften, durchgeführt werden. Der Schutz endet bereits, wenn ein Aufgabenkreis eines Betriebes eines anderen Geschäftszweiges (hier Wärmeerzeugung) in den Vordergrund rückt (SSV-NF 2/125). Die Erteilung eines Auftrags könnte nur dafür von Bedeutung sein, ob der Unfall gemäß dem vom Kläger ebenfalls geltend gemachten § 175 Abs 2 Z 3 ASVG ein Arbeitsunfall ist. Nach dieser Bestimmung sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten ereignen, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird. Die beklagte Partei hat zu dem auf diese Bestimmung gestützten Anspruch dem Sinn nach den Mangel der passiven Klagelegitimation eingewendet. Zur Frage, ob der Anspruch gegen sie geltend gemacht werden kann, ist folgendes zu bemerken:

§ 28 ASVG bestimmt, welcher Versicherungsträger zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, wobei sich diese Zuständigkeit in einigen Fällen nach der Person des Versicherten, in anderen Fällen aber danach richtet, auf welche gesetzliche Bestimmungen sich der Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung gründet. Dies bedeutet nach Ansicht des erkennenden Senates, daß ein Anspruch nur gegen denjenigen Versicherungsträger geltend gemacht werden kann, dem im § 28 ASVG für diesen Anspruch die Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist. Wird der Anspruch gegen einen anderen, nicht zuständigen Versicherungsträger erhoben, fehlt diesem die passive Klagelegitimation, weil er zur Durchführung der Unfallversicherung und daher auch zur Befriedigung des Anspruchs nicht verpflichtet ist.

Der erkennende Senat schließt sich somit in diesem Zusammenhang im wesentlichen der Ansicht von Schrammel (Entscheidungsbesprechung in ZAS 1989, 211 f Ä213Ü) an. Er ist wie er der Meinung, daß in Fällen der angeführten Art die Frage der Versicherungszuständigkeit nicht strittig oder zweifelhaft iS des § 413 Abs 1 Z 2 und Abs 4 ASVG ist; die gegenteilige Auffassung in SSV-NF 2/22

= ZAS 1989, 210 wird nicht aufrechterhalten. Es geht in den Fällen der angeführten Art nur darum, welcher Sachverhalt, aus dem ein Anspruch abgeleitet wird, jeweils gegen die einzelnen Versicherungsträger geltend gemacht werden kann. Da der Sachverhalt, der für das Entstehen eines Anspruchs gegeben sein muß, für die einzelnen Anspruchsgründe jeweils - wenn auch meist nur geringfügig - verschieden ist, haben die Versicherungsträger auch nicht über idente Ansprüche zu entscheiden, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers durch den Landeshauptmann nicht notwendig ist.

Geht man vom Wortlaut des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG aus, so würde der beklagten Partei die passive Klagelegitimation fehlen. Für den aus der angeführten Bestimmung abgeleiteten Anspruch wäre nämlich ein Dienstverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Dienstgeber, der ihn zu der zum Unfall führenden Tätigkeit heranzog, Voraussetzung (vgl auch Tomandl in Das Leistungsrecht der Unfallversicherung 25 f). In einem solchen Fall wäre aber gemäß § 28 Z 1 ASVG die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig und damit zur Leistung verpflichtet.

Die Leistungspflicht der beklagten Partei wäre hingegen nur dann gegeben, wenn die angeführte Bestimmung auf die nach § 3 Abs 1 Z 2 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten Angehörigen in jenen Fällen sinngemäß angewendet werden könnte, in denen ein Dienstverhältnis zu demjenigen nicht besteht, der den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt oder auf dessen Rechnung und Gefahr er geführt wird. Die analoge Anwendung setzt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (SZ 57/194 mwN; SSV-NF 2/29, 2/82, 3/2). Dafür sind aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. In der Regierungsvorlage zum ASVG (599 BlgNR 7. GP 47) war nämlich im § 175 Abs 3 Z 3 vorgesehen, daß in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitsunfälle auch Unfälle gelten, die sich bei häuslichen und anderen Tätigkeiten ereignen, die der Versicherte auf Grund seines Dienstvertrages zu leisten hat. Diese Regelung wurde vom Ausschuß gestrichen, weil sie im Hinblick auf die fast gleichlautende Textierung des Abs 2 Z 3 entbehrlich schien (613 BlgNR 7. GP 19). Daraus muß aber geschlossen werden, daß nach der Absicht des Gesetzgebers auch in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb Unfälle, die sich nicht bei Arbeiten für den Betrieb selbst oder für den dem Betrieb wesentlich dienenden Haushalt des Betriebsinhabers (vgl § 175 Abs 3 Z 1 ASVG), sondern bei anderen Arbeiten ereignen, nur dann Arbeitsunfälle sind, wenn zwischen dem Versicherten und demjenigen, der ihn zu der zum Unfall führenden Tätigkeit heranzieht, ein Dienstverhältnis besteht. Für diese Auslegung spricht ferner, daß im § 175 Abs 3 Z 1 ASVG wohl der Versicherungsschutz für Arbeiten im Haushalt, nicht aber auch für andere Tätigkeiten ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses festgelegt wird.

Da somit § 175 Abs 2 Z 3 ASVG auf den Kläger weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden ist, steht ihm auch auf Grund dieser Bestimmung ein Anspruch gegen die beklagte Partei nicht zu, weshalb sich sein Klagebegehren insoweit ebenfalls als nicht gerechtfertigt erweist. Nicht zu prüfen ist hier, ob der Unfall des Klägers gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist, weil der Kläger das Klagebegehren nicht auf diesen Rechtsgrund gestützt hat und weil überdies die beklagte Partei für einen aus dieser Bestimmung abgeleiteten Anspruch die Sachlegitimation zufolge § 28 Z 1 ASVG fehlen würde. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

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