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§ 148f BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

§ 148f.

(1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 €(Anm. 1); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(3) Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,

  1. 1. deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1),
  2. 2. die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit beziehen,
  3. 3. die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall dieser Pension begründet wurde,

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 16 307,35 €

Anm. 2: für 2007: 10 359,91 €

Anm. 3: für 2007: 5 179,56 €

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40088292

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