vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

ABSCHNITT VII

Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor

§ 45.

Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; Der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5 ASVG) gelten auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes. Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt § 108g ASVG sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40060108