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§ 148g BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Ausmaß der monatlichen Rente

§ 148g.

Die nach den Bestimmungen der §§ 149e, 149f, 149o und 149r ermittelten Renten gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.