OGH 10ObS272/89 (RS0084642)

OGH10ObS272/8910.10.1989

Rechtssatz

Der Berufsschutz geht durch Ausübung der Teiltätigkeit eines Zwischenkontrollores oder Endkontrollores und Fertigungsprüfers für einen Drahtzieher nicht verloren; (Verweisung ist zulässig).

Normen

ASVG §255 Db

10 ObS 272/89OGH10.10.1989

Veröff: SSV-NF 3/119

10 ObS 73/91OGH30.04.1991

Vgl; Beisatz: Offsethelfer kann auf die Tätigkeit eines Tischmonteurs, eines Zwischenkontrollers oder Endkontrollers oder eines Fertigungsprüfers verwiesen werden. (T1)

10 ObS 248/91OGH17.09.1991

nur: Der Berufsschutz geht durch Ausübung der Teiltätigkeit nicht verloren. (T2) Beisatz: Hier: Teiltätigkeiten des Lehrberufes "Schierzeuger" (§ 48 ASGG). (T3)

10 ObS 36/97kOGH06.03.1997

Abweichend; Beisatz: Die Tätigkeit eines Zwischenkontrollors hebt sich im Gegensatz zur Tätigkeit eines Endkontrollors oder Fertigungsprüfers qualitativ nicht wesentlich von Hilfsarbeitern hervor und ist bloß untergeordnet, wodurch der Berufsschutz (als Bauschlosser) verloren geht (10 ObS 102/92, SSV-NF 6/67; teilweise Ablehnung von 10 ObS 272/89, SSV-NF 3/119 und 10 ObS 134/90, SSV-NF 4/140). (T4)

10 ObS 422/97zOGH16.12.1997

Abweichend; Beis wie T4

10 ObS 17/99vOGH16.03.1999

Vgl auch

10 ObS 154/01xOGH12.06.2001

Vgl

10 ObS 399/02bOGH14.01.2003

Auch; Beisatz: Bei Berufsschutz als Schlosser oder Schweißer, kann auf die berufsschutzerhaltende Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers in der Metallbranche verwiesen werden. (T5)

10 ObS 128/04bOGH14.09.2004

Auch; Beis wie T5

10 ObS 90/14dOGH26.08.2014

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_010OBS00272_8900000_001

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