OGH 10ObS73/91

OGH10ObS73/9130.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Rudolf Oezelt (Arbeitgeber) und Leo Samwald (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut S*****, vertreten durch Mag.Monika Weißensteiner, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, diese vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 1990, GZ 31 Rs 217/90-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.Juli 1990, GZ 14 Cgs 54/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1.9.1989 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:

Der (am 27.6.1950 geborene) Kläger erlernte den Beruf eines Kraftfahrzeugschlossers und eines Elektromechanikers für Schwachstrom und übte den zuerst genannten Beruf bis 1976 aus. In der Folge war er als Offsethelfer beschäftigt. Nach einer Umschulung war er bis Februar 1990 als Elektromechaniker für Schwachstrom tätig.

Der Kläger ist auf Grund seines - im einzelnen näher beschriebenen - körperlichen Zustands, bei dem Beschwerden am Skelett und an verschiedenen Gelenken im Vordergrund stehen, imstande, leichte und mittelschwere Arbeiten zu den üblichen Arbeitszeiten und mit den üblichen Arbeitspausen zu verrichten, wenn sie überwiegend im Sitzen durchgeführt werden können. Das Heben und das Tragen von Lasten sind ihm nicht möglich. Er kann auf Grund dieses Leistungskalküls noch mehrere Tätigkeiten ausüben, für die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind, wie die Tätigkeit eines Falzers, Klebers, Kontrollarbeiters oder Adjustierers.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger nicht invalid im Sinn des für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG sei, weil er noch die angeführten Berufstätigkeiten ausüben könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es ergänzte die Feststellungen des Erstgerichtes dahin, daß der Kläger bis 31.10.1982 als Offsethelfer und ab 3.10.1988 als Elektromechaniker für Schwachstrom tätig war. Rechtlich war es der Meinung, daß der Kläger durch die qualifizierte Hilfsarbeitertätigkeit als Offsethelfer keinen Berufsschutz genieße und die nur wenige Monate dauernde Ausübung des Lehrberufes des Elektromechanikers seine Verweisung auf die vom Erstgericht angeführten Hilfsarbeitertätigkeiten nicht verhindern habe können und sie auch nicht als unbillig erscheinen lasse.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn des Klagebegehrens abzuändern oder allenfalls die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger zieht in der Revision nicht in Zweifel, daß die Tätigkeit als Offsethelfer, die er in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausübte, keine Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG war. Es ist daher unbestritten und davon auszugehen, daß die Frage der Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist. Das Schwergewicht der Revisionsausführungen bildet die Ansicht, daß ihm auch in diesem Fall die Ausübung der Berufe, auf die er von den Vorinstanzen verwiesen wurde, nicht mehr zugemutet werden könne, weil er vor dem Beobachtungszeitraum und längere Zeit auch während des Beobachtungszeitraums in einem erlernten Beruf tätig gewesen sei und auch als Offsethelfer eine "qualifizierte" Hilfsarbeitertätigkeit verrichtet habe.

Hier kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung im § 255 Abs 3 ASVG die Worte "die ihm (das ist dem Versicherten) unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann" haben. Die wesentliche Einschränkung im Leistungskalkül des Klägers besteht nämlich darin, daß er die Berufstätigkeit überwiegend im Sitzen ausüben können muß. Es ist aber gerichtsbekannt, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehrfach höherwertige Tätigkeiten angeboten werden, die diesem Erfordernis entsprechen. Zu denken ist etwa an die Tätigkeit eines Tischmonteurs, eines Zwischen- oder Endkontrollers, oder eines Fertigungsprüfers. Ohne daß erörtert werden muß, ob es sich dabei nicht sogar um Teiltätigkeiten der vom Kläger erlernten Berufe handelt (vgl OGH in SSV-NF 3/119 und 4/140 - in Druck und OLG Wien in SVSlg 25.941, 27.742, 29.708, 29.770), steht fest, daß der Kläger hierauf im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG unabhängig von der Bedeutung der angeführten Worte jedenfalls verwiesen werden darf, zumal sie nicht bloß Hilfsarbeitertätigkeiten einfachster Art sind. Da die Anforderungen in diesen Berufen ebenso offenkundig sind wie die Tatsache, daß es hiefür auf dem Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gibt, bedarf es hiezu nicht der in der Revision geforderten Feststellungen (so zu den Anforderungen SSV-NF 2/77, 2/109 und zu den Arbeitsplätzen SSV-NF 2/20, 3/70 ua).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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